TE OGH 1990/11/21 2Ob626/90

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Zehetner und Dr. Kellner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Jan E***, geboren am 13. April 1984, zuletzt wohnhaft 5302 Henndorf am Wallersee, Fenning Nr. 10, derzeit unbekannten Aufenthaltes, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Waltraud K***, Hausfrau, 5302 Henndorf am Wallersee, Fenning Nr. 10, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 11. Oktober 1990, GZ 22 a R 139/90-65, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt b.Salzburg vom 2. August 1990, GZ P 5/88-58, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Rekursgerichtes, der Vater, der das Kind eigenmächtig an einen unbekannten Aufenthaltsort im Ausland verbracht habe, könne aus dieser rechtswidrig herbeigeführten faktischen Situation nicht unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer ruhigen und stetigen Erziehung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ablehnen, andererseits schließe der Umstand, daß der Vater das Kind eigenmächtig weggebracht habe, aber nicht von vornherein aus, daß er eine geeignete Pflegeperson für das Kind wäre, entsprechen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1979, 366; EFSlg 33.633, 36.037, 48.431 und 58.813). Durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist auch die Ansicht gedeckt, ausschlaggebend sei das Wohl des Kindes (EFSlg 56.812 uva), es sei zu prüfen, bei welchem Elternteil das Wohl des Kindes mehr gefördert werde (EFSlg 48.422, 56.814 uva). Folgerichtig hat daher das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem die Obsorge für den Minderjährigen der Mutter allein zugeteilt wurde (eine vorläufige Zuteilung an die Mutter ist ohnedies bereits erfolgt) aufgehoben, und darauf hingewiesen, es bestehe nunmehr erstmals die Möglichkeit, die Adresse des Vaters und des Minderjährigen erheben zu können.

Eine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG liegt daher nicht vor, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen war, ohne daß dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 16 Abs 3 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO).

Anmerkung

E22106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00626.9.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19901121_OGH0002_0020OB00626_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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