TE OGH 1990/11/21 13Os131/90

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bernhard F*** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuatur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems/Donau vom 4.Juli 1990, GZ 9 a E Vr 625/89-6, und den Vorgang, daß die Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt wurde, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 9 a E Vr 625/89 des Kreisgerichtes Krems/Donau wurde durch die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung ohne Beiziehung eines Verteidigers das Gesetz in der Bestimmung des § 488 Z 1 letzter Satz StPO verletzt. Das Urteil dieses Gerichtes vom 4.Juli 1990 im oben bezeichneten Verfahren wird aufgehoben und es wird dem Kreisgericht Krems/Donau die neuerliche Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der zitierten Verfahrensvorschrift aufgetragen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Bernhard F*** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Über den gemäß dem § 483 StPO gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Krems/Donau auf Bestrafung des Bernhard F*** wegen des bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens (richtig: Verbrechens) der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, hat der zuständige Einzelrichter des Kreisgerichtes Krems/Donau zu AZ 9 a E Vr 625/89 die Hauptverhandlung angeordnet. Entgegen dem Hinweis der Staatsanwaltschaft auf den § 41 Abs. 4 StPO in der Übersendungsnote des Aktes und einem gleichlautenden Antrag im Strafantrag selbst, hat der Einzelrichter dem Beschuldigten, der insoweit untätig blieb, keinen Verteidiger beigegeben, die Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers abgeführt und am 4.Juli 1990 das Urteil gefällt. Dadurch wurde die im Spruch bezeichnete Gesetzesbestimmung verletzt,

wobei - abweichend vom Beschwerdeantrag - eine gesonderte spruchmäßige Zitierung des § 41 Abs. 4 StPO zu entfallen hatte, weil diese Bestimmung ohnehin im § 488 Z 1 StPO ausdrücklich genannt ist. Das nichtige (§§ 281 Abs. 1 Z 1 a, 489 Abs. 1 StPO) Urteil, das vom Angeklagten in dieser Richtung allerdings nicht angefochten wurde, war - zumal nach Lage des vorliegenden Falles ein Nachteil für den die ihm angelastete Tat in Abrede stellenden Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann - aufzuheben und weiters wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Zwar kann im erneuerten Verfahren zufolge des Verschlimmerungsverbotes (§§ 290 Abs. 2, 293 StPO) keine strengere als die im aufgehobenen Urteil ausgesprochene, drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe verhängt werden (ÖJZ-LSK 1986/17). Doch nach dem Strafantrag liegt dem Angeklagten derzeit immer noch eine Tat, welche die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 StPO und somit des Verteidigerzwanges erfüllt, zur Last.

Anmerkung

E22277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00131.9.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19901121_OGH0002_0130OS00131_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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