TE OGH 1990/11/21 9ObA216/90

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther Schön und Kurt Wuchterl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred S***, Angestellter, Klagenfurt, Rudolfsbahngürtel 34, vertreten durch Dr. Günter Schnitzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ö*** Feuerlöschgeräte Vertriebs- und Wartungsgesellschaft mbH, Traun, Johann-Roithner-Straße 60a, vertreten durch Dr. Karl Glaser, Rechtsanwalt in Traun, wegen S 607.424,- sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 487.447,30 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juli 1989, GZ 7 Ra 45/89-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Dezember 1988, GZ 32 Cga 37/87-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Inwiefern in der Übernahme von Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht hinsichtlich der Ausstattung des Klägers mit Prospektmaterial ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs.1 Z 9 ZPO liegen soll, ist unerfindlich. Auch eine Aktenwidrigkeit liegt diesbezüglich nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Es entspricht ferner ständiger Rechtsprechung, daß vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtete Mängel nicht neuerlich als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden können (SZ 27/4; ÖBl. 1984, 109; RZ 1989/16 uva).

Der Rechtsrüge des Revisionswerbers ist entgegenzuhalten, daß es hinsichtlich der Möglichkeit, Provisionen zu verdienen, nicht darauf ankommt, was ein anderer Vertreter hätte leisten können, sondern welche Umsätze er selbst erzielt hätte. Dazu ist den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen aber zu entnehmen, daß die vom Kläger geworbenen "Subvertreter" nie eine eigene Tätigkeit entfaltet haben, und es dem Kläger selbst in der Zeit von Juli 1986 bis Oktober 1986 nicht gelang, Aufträge für die Beklagte zu akquirieren. Dazu hinterließen sowohl der Kläger als auch seine beiden "Subvertreter" in erster Instanz den Eindruck, daß sie nicht in der Lage wären, auch nur ein Feuerlöschgerät ordnungsgemäß zu verkaufen. Die vom Kläger behauptete "umfangreiche Tätigkeit" wurde nicht festgestellt. Der (ergebnislose) Besuch des Klägers bei der K*** F*** Gesellschaft mbH, St. Michael ob Bleiburg, über den der Kläger im Revisionsverfahren eine Bestätigung vorlegt, wurde von den Vorinstanzen ohnehin berücksichtigt. Im übrigen ist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.

Anmerkung

E22184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00216.9.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19901121_OGH0002_009OBA00216_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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