TE OGH 1990/11/21 2Ob555/90

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Zehetner und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Vw. Helmut H***, Bankdirektor, Perjenweg 14, 6500 Landeck, vertreten durch Dr. Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Helmut A. R***, Rechtsanwalt, Museumstraße 5, 6020 Innsbruck, wegen S 4,627.080,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. November 1989, GZ 2 R 242/89-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. April 1989, GZ 18 Cg 75/87-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 28.461,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 4.743,60, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten als seinerzeitigen Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Adolf N*** Schadenersatz in der Höhe von S 4,627.080,-- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, der Gemeinschuldner sei zu je einem Viertel Eigentümer der Liegenschaften EZ 55 I und EZ 40 II KG Eben gewesen. Der Beklagte habe versucht, diese Liegenschaftsanteile zu veräußern. Auf diesen Liegenschaftsanteilen sei ein Pfandrecht von S 760.000,-- samt Nebengebühren für die Raiffeisenkasse Eben-Pertisau einverleibt gewesen; überdies seien diese Anteile mit einem Pfandrecht für eine Abgabenforderung der Republik Österreich, Finanzamt Schwaz, in der Höhe von S 56.042,-- belastet gewesen. Mit beiden Pfandrechten seien auch die Viertelanteile einer weiteren Miteigentümerin dieser Liegenschaften, Franziska K***, belastet gewesen. Im Zuge der Verhandlungen sei man übereingekommen, daß der Kläger für den Anteil des Gemeinschuldners an der EZ 40 II KG Eben einen Kaufpreis von S 380.000,-- zahlen und als weitere Gegenleistung die Konkursmasse hinsichtlich der genannten Belastungen schad- und klaglos halten solle. Der Kläger habe in der Folge diese Forderungen unter der ausdrücklichen Absprache mit dem Beklagten übernommen, daß dieser Erwerb ein reiner Forderungskauf sei und keinesfalls als Schuldübernahme im Rahmen des Kaufvertrages gewertet werden dürfe. Sinn dieser Absprache sei gewesen, daß sich der Kläger alle Rechte gegenüber der zweiten Gesamthandschuldnerin, Franziska K***, offenhalten habe wollen. Der Beklagte habe dem Kläger die Vertragsgestaltung in dieser Weise zugesagt. Obwohl der Kläger damals durch den Rechtsanwalt Dr. Manfred S*** vertreten gewesen sei, habe auch der Beklagte hinsichtlich dieser spezifischen Aufgabe ein Mandat des Klägers übernommen. Dies sei nicht nur dadurch zum Ausdruck gekommen, daß sich der Beklagte ausdrücklich verpflichtet habe, bei der Vertragsgestaltung, Vertragsverfassung und Durchführung des Vertrages diesen Wunsch des Klägers zu erfüllen, sondern auch dadurch, daß der Beklagte seine diesbezügliche Tätigkeit auch über die Kosten des Vertrages hinaus in Rechnung gestellt und auch bezahlt erhalten habe. Obwohl der Beklagte den Kaufvertrag mehrfach umgearbeitet habe, um den geschilderten Wünschen des Klägers zu entsprechen, habe er in seiner Eigenschaft als Masseverwalter am 31. Mai 1976 einen Bericht an das Konkursgericht erstattet, in welchem er in völligem Gegensatz hiezu dargelegt habe, daß die Übernahme der angeführten Forderungen Schuldübernahmen im Rahmen der Kaufpreiszahlung dargestellt hätten. Damit sei vom Beklagten die von ihm selbst vorgeschlagene Formulierung im Kaufvertrag, daß der Kläger als damaliger Käufer der Masse lediglich eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich der erwähnten Forderungen zugesichert habe, gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers rechtlich umgestoßen worden. In diesem Verhalten des Beklagten sei zumindest eine auffallende Sorglosigkeit zu erblicken. Dem Beklagten habe klar sein müssen, daß dieser Vertrag, wie er vom Beklagten in seinem Bericht vom 28. Mai 1976 geschildert werde, vom Kläger niemals abgeschlossen worden wäre. Auf Grund des Berichtes des Beklagten sei der Vertrag vom Gläubigerausschuß genehmigt worden; das Konkursgericht habe einen Nichtuntersagungsbeschluß gefaßt. Auf Grund des tatsachenwidrigen Berichtes des Beklagten hätten diese Organe vermeint, daß die Forderungen vom Kläger unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden seien. Der Kläger, der diesen Bericht nicht gekannt habe, sei der Überzeugung gewesen, daß der Vertrag so zustandegekommen sei, wie er ihn in Auftrag gegeben habe und abschließen habe wollen. Der Kaufvertrag sei durch die Genehmigung des Gläubigerausschusses und den Nichtuntersagungsbeschluß des Konkursgerichtes für den Kläger verbindlich geworden. In der Folge habe der Kläger, der der Auffassung gewesen sei, die genannten Forderungen uneingeschränkt erworben zu haben, diese Forderungen gegen Franziska K*** klagsweise geltend gemacht. In diesem Rechtsstreit sei der Kläger schließlich unterlegen. Hiefür sei in erster Linie der Bericht des Beklagten maßgebend gewesen. Hiedurch seien dem Kläger eine Reihe im einzelnen angeführter Schäden entstanden.

Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß zunächst im wirtschaftlichen Interesse des Klägers die L*** H*** landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft m.b.H. als Interessent für die beiden Miteigentumsanteile des Gemeinschuldners aufgetreten sei, die ebenso wie der Kläger vom damaligen Rechtsanwalt Dr. S*** vertreten worden sei. Der Kläger habe dem Beklagten für die Entrichtung des Kaufpreises seitens dieser Interessentin eine Barzahlung in der Höhe von S 1,500.000,-- und im Wege eines gesonderten Rechtsgeschäftes die Erwerbung der sowohl auf dem gemeinschuldnerischen als auch auf dem Liegenschaftsanteil der Franziska K*** pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Volksbank Schwaz im Zessionsweg vorgeschlagen. Sodann hätte die Käuferin gegenüber der Masse ausdrücklich auf die Geltendmachung dieser beiden Forderungen für immer verzichten und die Konkursmasse diesbezüglich schad- und klaglos halten sollen. Über Wunsch des Konkursgerichtes habe der Beklagte zur Zweckmäßigkeit einer derartigen Kaufpreisaufbringung Stellung genommen und dargelegt, daß es sich bei der von der Käuferin zu bewirkenden Befreiung der Konkursmasse von diesen Bankverbindlichkeiten um einen echten Kaufpreisbestandteil handle. Der Kaufvertrag zwischen der Masse und der genannten Interessentin habe wohl die konkursgerichtliche, nicht jedoch die grundverkehrsbehördliche Bewilligung gefunden und sei in der Folge einvernehmlich aufgehoben worden. Nunmehr sei der Kläger unmittelbar als Käufer des gemeinschuldnerischen Liegenschaftsanteiles an der EZ 40 II KG Eben aufgetreten.

Hinsichtlich des Anteiles des Gemeinschuldners an der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ 55 I KG Eben sei ein Käufer in der Person des Landwirtes Josef K*** namhaft gemacht worden. Der Beklagte habe eine Kaufvertragsurkunde verfaßt, in der der Kläger als Käufer des erstgenannten und Josef K*** als Käufer des letztgenannten Liegenschaftsanteiles aufgeschienen seien. Diese Urkunde sei sowohl vom Kläger als auch von Josef K*** unterfertigt worden. Hinsichtlich der Entrichtung des Kaufpreises sei in der Urkunde eine Barzahlung sowie eine Schuldübernahme hinsichtlich der Darlehensforderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Volksbank Schwaz vereinbart worden. Hinsichtlich dieser Schuldübernahmen sei auf die Zession dieser beiden Bankforderungen Bezug genommen und erläutert worden, daß die Masse mit Rücksicht auf die Mithaftung der Franziska K*** von diesen Verbindlichkeiten befreit habe werden sollen. Die Käufer hätten sich demnach ausdrücklich zu einer Schuldübernahme als teilweiser Abstattung des Kaufpreises verpflichtet. Dr. S*** habe angeregt, die Erwerbung der beiden gemeinschuldnerischen Liegenschaftsanteile auf zwei Urkunden aufzuteilen und bei Formulierung des nicht in einer Barleistung bestehenden Kaufpreisanteiles den Begriff Schuldübernahme zu vermeiden, weil damit eine Einschränkung der Regreßmöglichkeit gegen Franziska K*** verbunden sein könne. Der Beklagte habe dagegen keinen Einwand gehabt, weil der Sinn des Rechtsgeschäftes allen Beteiligten völlig klar gewesen sei, Rechte der Konkursmasse nicht geschmälert worden seien und sich die Ansprüche des Käufers gegenüber Franziska K*** ohnedies aus der Gesetzeslage hätten ableiten lassen. Der entsprechenden Neuformulierung sei ein diesbezüglicher Vorschlag des damaligen Rechtsfreundes des Klägers zugrundegelegen. In der Folge habe der Kläger als Erwerber der angeführten Forderungen Franziska K*** zu 8 Cg 552/78 des LG Innsbruck auf Zahlung eines Betrages von S 3,881.220,23 s.A. geklagt. Dieses Klagebegehren sei nicht auf die dem Kläger nach dem Gesetz zukommenden Regreßansprüche gestützt worden, sondern es sei ungeachtet der Tatsache, daß der Kläger durch den Liegenschaftsanteil Deckung für seinen Forderungserwerb erhalten habe, von ihm der Gesamtwert der übernommenen Verbindlichkeiten zuzüglich ungerechtfertigter Zinsen geltend gemacht worden. Dieses Klagebegehren sei in letzter Instanz unter anderem mit der Begründung abgewiesen worden, daß dem Kläger der Anspruch nur zustünde, wenn er ihm von der Masse abgetreten worden sei. Der Beklagte habe in der Folge, obwohl das Konkursverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei, gemäß § 138 KO die Abtretung dieser Ansprüche an den Kläger veranlaßt. Dieser habe auf dieser Rechtsgrundlage sodann offensichtlich einen weiteren Rechtsstreit gegen Franziska K*** geführt.

Der Kläger habe überhaupt keinen Schaden erlitten.

Der Beklagte sei nicht Vertreter des Klägers gewesen, sondern dessen Vertragspartner. Er habe auch nicht rechtswidrig gehandelt, zumal sich alle am Vertrag Beteiligten über die Rechtsnatur des abgeschlossenen Geschäftes völlig im Klaren gewesen seien. Der Kläger habe vom Beklagten keine Gewährleistung hinsichtlich des Umfanges seiner Regreßansprüche gegenüber Franziska K*** zugesichert erhalten. Sein eigener Rechtsfreund habe ihn ausdrücklich dahin belehrt, daß das Rechtsgeschäft gewissermaßen ein Glücksgeschäft darstelle und nicht verläßlich abgeschätzt werden könne, welche Ersatzleistungen von Franziska K*** tatsächlich erzielt werden könnten. Die Streitteile hätten keinen Kaufvertrag abschließen können, der ohne Mitwirkung von Franziska K*** dieser eine Belastung gebracht hätte, die über ihre Mithaftung unter Berücksichtigung des Ausgleichsanspruches nach § 896 ABGB hinausgereicht hätte. Ausschließlich Franziska K*** hätte dem Kläger die Nichtanrechnung des Liegenschaftserwerbes im Deckungsverhältnis gewähren können.

Die Berichterstattung des Beklagten an das Konkursgericht sei für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht kausal gewesen. Weder das Konkursgericht noch die Gerichte im Vorverfahren seien an die vom Beklagten ohnedies nicht bestimmt formulierte rechtliche Qualifikation des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes gebunden gewesen. Der auf Grund der Berichterstattung des Beklagten gefaßte Nichtuntersagungsbeschluß des Konkursgerichtes sei in der Folge sowohl vom Oberlandesgericht Innsbruck als auch vom Obersten Gerichtshof überprüft worden. Wie immer der Beklagte das Rechtsgeschäft rechtlich qualifiziert hätte, hätten die Gerichte selbst die Qualifikation vorzunehmen gehabt.

Die Klagsforderung sei überhöht; außerdem sei sie verjährt. Zwischen dem Gemeinschuldner und Franziska K*** sei vereinbart worden, daß letzterer im Innenverhältnis keine Mithaftung für das aufgenommene Darlehen treffe, sodaß im Fall der Inanspruchnahme des Gemeinschuldners durch den Darlehensgeber bei Franziska K*** keine Ausgleichspflichten gegenüber dem Gemeinschuldner entstehen hätten können. Die Masse habe daher solche Ausgleichsansprüche auch nicht übertragen können. Selbst wenn dem Beklagten zu Unrecht angelastet werde, auch er hätte für eine Übertragung dieser Ausgleichsansprüche an den Kläger im Wege gesonderter Zession Sorge tragen müssen, bestünde keine Kausalität zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem rechtlichen Ergebnis für den Kläger, weil von vornherein eine übertragungsfähige Forderung nicht bestanden habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der inzwischen verstorbene Adolf N*** und dessen Schwester Franziska K*** waren Eigentümer je eines Viertelanteiles der Liegenschaften EZ 55/I und EZ 40/II KG Eben. Adolf N*** nahm gemeinsam mit seiner Schwester Franziska K*** bei der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau ein Darlehen von S 670.000,-- auf.

Zugunsten dieser Darlehensforderung wurde am 19. August 1974 ob den je 1/4-Anteilen des Adolf N*** und dessen Schwester Franziska K*** an der Liegenschaft EZ 55/I KG Eben als Haupteinlage und der Liegenschaft EZ 40/II als Nebeneinlage ein Pfandrecht von S 760.000,-- samt 10 % Zinsen, 15 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührenkaution von S 228.000,-- einverleibt. Zugunsten einer Abgabenforderung der Republik Österreich war auf den gesamten Liegenschaftsanteilen des Adolf N*** und der Franziska K*** ein weiteres Pfandrecht im Betrag von S 56.042,-- einverleibt. Das Darlehen bei der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau wurde für diverse Investitionen des Hotels "Alpenhof" in Pertisau aufgenommen. Zwischen Adolf N*** und Franziska K*** war im Innenverhältnis vereinbart, daß Adolf N*** das gesamte Darlehen allein zurückbezahlen würde. Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Februar 1975, S 11/75, wurde über das Vermögen des Adolf N*** der Anschlußkonkurs eröffnet, wobei zum Masseverwalter der nunmehr Beklagte bestellt wurde.

Der Kläger beabsichtigte seit geraumer Zeit, in Pertisau ein Hotel zu erwerben. Er setzte sich daher mit verschiedenen Leuten hinsichtlich einer Erwerbsmöglichkeit in Verbindung. In weiterer Folge wies Dr. Manfred S***, der damals noch als Rechtsanwalt tätig war, den Kläger, mit welchem er gut befreundet war, darauf hin, daß dieser die Viertelanteile des Gemeinschuldners Adolf N*** an der Liegenschaft EZ 40/II und EZ 50/I KG Eben aus der Konkursmasse zu S 11/75 des Landesgerichts Innsbruck käuflich erwerben könnte. Da der Kläger sofort Interesse am Ankauf dieser Liegenschaftsanteile zeigte, arrangierte Dr. Manfred S*** eine Zusammenkunft zwischen dem Kläger und dem Beklagten als damaligen Masseverwalter. Gleich zu Beginn ergaben sich Schwierigkeiten mit dem Ankauf der Liegenschaftsanteile, und zwar insoweit, als es sich bei der Liegenschaft EZ 55/I KG Eben um eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft handelte. Da der Kläger kein Landwirt war, wurde mit grundverkehrsbehördlichen Schwierigkeiten gerechnet, weshalb der Beklagte dem Kläger riet, sich hinsichtlich des Anteiles an der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft eines Treuhänders zu bedienen. Der Beklagte bereitete für den Kläger eine Treuhandvereinbarung samt den diesbezüglichen Grundbuchseingaben vor, weil er als Masseverwalter alles unternehmen wollte, um das Geschäft mit dem Kläger verwirklichen zu können. Bei einer positiven Verwertung der beiden gemeinschuldnerischen Miteigentumsanteile wurde nämlich mit einer weitreichenden Befriedigung auch für die Konkursgläubiger dritter Klasse gerechnet. Rechtsfreundlich vertreten wurde der Kläger bei den gesamten Vertragsverhandlungen von Rechtsanwalt Dr. Manfred S***.

Bereits anläßlich der ersten Zusammenkunft äußerte der Beklagte dem Kläger gegenüber, daß die beiden Miteigentumsanteile insgesamt mehr als 2,5 Millionen Schilling kosten würden. In weiterer Folge kamen Dr. S***, der Kläger und der Beklagte überein, daß man sich bemühen werde, einen Treuhänder zu finden. Der erste Treuhänder, der für den Kauf des Anteiles an der Liegenschaft EZ 55/I KG Eben gefunden werden konnte, war Roman Z***, der Schwiegervater des Dr. S***. Es wurde diesbezüglich ein Vertragsentwurf verfaßt, wobei es letztendlich aber zu keinem Vertragsabschluß kam. Zwischen den Streitteilen war von vornherein vereinbart, daß der Beklagte die Verträge errichten sollte und der Kläger als Käufer die Vertragserrichtungskosten übernehmen würde. In der Folge trat sodann im wirtschaftlichen Interesse des Klägers die Firma L*** H*** landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft m.b.H. (im folgenden als Firma L*** H*** bezeichnet) als Interessentin für beide gemeinschuldnerischen Miteigentumsanteile auf. Diese wurde ebenso wie der Kläger rechtsfreundlich von Rechtsanwalt Dr. S*** vertreten. Der Kläger setzte sich nunmehr wiederum mit dem Beklagten in Verbindung und bot für die beiden Liegenschaftsanteile eine Barzahlung von 1,5 Millionen Schilling an, sowie den Erwerb der sowohl auf dem Liegenschaftsanteil des Gemeinschuldners als auch der Franziska K*** pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Volksbank Schwaz im Zessionsweg. Sodann sollte die Firma L*** H*** gegenüber der Konkursmasse ausdrücklich auf die Geltendmachung dieser beiden Forderungen für immer verzichten und die Konkursmasse diesbezüglich klag- und schadlos halten. Weiters war Voraussetzung, daß der Firma L*** H*** nunmehr die Ausgleichsansprüche gemäß § 896 ABGB gegen Franziska K*** zustünden.

In weiterer Folge verfaßte der Beklagte nach mehrfachen Verhandlungen mit dem Kläger und Dr. S*** den Kaufvertrag vom 12. Dezember 1975, welcher sowohl vom Beklagten als Masseverwalter als auch von Dr. S*** als Vertreter der Firma L*** H*** unterfertigt wurde. Unter Pkt. 5.) dieses Kaufvertrages wurde hinsichtlich der Bezahlung des Kaufpreises zwischen den Streitteilen folgendes vereinbart:

"a)

eine Barzahlung in der Höhe von S 1,500.000,--;

b)

der Käufer hat im Wege eines gesonderten Rechtsgeschäftes die Darlehensforderung der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau reg.

Genossenschaft m.b.H. gegen den Gemeinschuldner, welche mit Stichtag

31. Juli 1975 mit einem Betrag von S 818.142,87 zur Zahlung

aushaftete, samt dem für sie einverleibten Simultanpfandrechte

erworben. Diese Forderung ist sowohl in EZl 55/I KG Eben (COZl.59)

als auch in EZl 40/II KG Eben (COZl.53) jeweils auf den beiden 1/4-

Anteilen des Gemeinschuldners Adolf N*** und der Franziska K***,

geborene N***, pfandrechtlich sichergestellt. Mit Rücksicht auf die

für diese Darlehensforderung bestehende Simultanhaftung der

Franziska K***, geborene N***, verpflichtet sich der Käufer

ausdrücklich, auf die Geltendmachung dieser Forderung an Haupt- und

Nebensache gegen die Konkursmasse bzw. gegen Adolf N***, geboren

1907, für immer    zu verzichten. Die

Konkursmasse bzw. Adolf                                  N*** werden

auf diese Weise                                  von dieser

Darlehensforderung                                  für immer

befreit, wofür der                                  Käufer die

Konkursmasse bzw.

Adolf N*** schad- und

klaglos hält.

              c)              Der Käufer hat schließlich eine Darlehensforderung der Volksbank Schwaz, reg. Genossenschaft m.b.H., gegen den Gemeinschuldner, welche mit Stichtag 30. April 1975 mit einem Betrag von S 65.009,-- zur Zahlung aushaftete, mittels gesonderten Rechtsgeschäftes erworben. Für diese Darlehensforderung haftet Frau Franziska K***, geborene N***, als Bürge und Zahler. Mit Rücksicht auf diese aufrecht bestehende Bürgschaft erklärt der Käufer ausdrücklich, auf die Geltendmachung dieser Forderung gegen die Konkursmasse bzw. gegen Herrn Adolf N*** für immer zu verzichten. Die Konkursmasse bzw. Herr Adolf N*** wird daher von dieser Darlehensforderung der Volksbank Schwaz, reg. Genossenschaft m.b.H., endgültig befreit, wofür ihn der Käufer schad- und klaglos hält.

Der zu lit a genannte Betrag ist hinsichtlich eines Teilbetrages von S 750.000,-- bei Fertigung dieses Vertrages durch den Verkäufer, hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von S 750.000,-- bei Rechtskraft sämtlicher zur Genehmigung dieses Vertragszweckes erforderlichen Beschlüsse bar und abzugsfrei zur Zahlung fällig.

Sämtliche Zahlungen haben an die vom Verkäufer bekanntgegebene

Zahlstelle zu erfolgen. Bei  nicht rechtzeitiger

Barzahlung ist der                                            Käufer

zur                                            Entrichtung von

Verzugszinsen in                                            Höhe von

12 %

                                           verpflichtet.

Andererseits verpflichtet sich der Verkäufer, die ihm übergebenen wahren Kaufpreisanteile bis zur Rechtskraft sämtlicher für die Genehmigung dieses Vertragswerkes erforderlichen Beschlüsse treuhänderisch zu verwahren." Die erforderlichen Zessionsurkunden im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag wurden von Dr. S*** verfaßt. Der Kaufvertrag zwischen der Konkursmasse und der Firma L*** H*** fand wohl die konkursgerichtliche, nicht jedoch die grundverkehrsbehördliche Bewilligung, weshalb er in der Folge einvernehmlich aufgehoben wurde. Infolge der grundverkehrsbehördlichen Versagung des Kaufvertrages mit der Firma L*** H*** trat nunmehr der Kläger unmittelbar als Käufer hinsichtlich des gemeinschuldnerischen Liegenschaftsanteiles an der EZ 40/II KG Eben auf. Er war dabei noch immer von Rechtsanwalt Dr. S*** rechtsfreundlich vertreten.

Hinsichtlich des landwirtschaftlichen Miteigentumsanteiles wurde als Käufer der Landwirt Josef K*** namhaft gemacht. Demnach verfaßte der Beklagte einen Vertragsentwurf, in dem der Kläger als Käufer eines 1/4-Anteiles an der EZ 40/II und Josef K*** als Käufer eines 1/4- Anteiles an der EZ 55/I, je KG Eben, aufschienen.

Dieser Vertragsentwurf wurde sowohl vom Kläger als auch von Josef K*** unterfertigt. Hinsichtlich des zu bezahlenden Kaufpreises wurde zwischen den Vertragsteilen unter Pkt. 5.) folgendes vereinbart:

"a)

eine Barzahlung in der Höhe von S 1,500.000,--;

b)

eine Schuldübernahme hinsichtlich einer Darlehensforderung der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau reg. Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung gegen den Gemeinschuldner, welche mit Stichtag 31. Juli 1975 mit einem Betrag von S 818.142,87 zur Zahlung aushaftete;

              c)              eine Schuldübernahme hinsichtlich einer Darlehensforderung der Volksbank Schwaz reg. Genossenschaft m.b.H. gegen den Gemeinschuldner, welche mit Stichtag 30. April 1975 mit einem Betrage von S 65.009,-- zur Zahlung aushaftete.

Hinsichtlich der Schuldübernahme zu b) und c) wird einvernehmlich folgendes festgestellt:

Sowohl die Darlehensforderung der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau reg. Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung als auch jene der Volksbank Schwaz reg. Genossenschaft m.b.H. wurde zu den vorgenannten Stichtagen, und zwar jeweils samt den für sie einverleibten Simultanpfandrechten, erworben. Die ursprüngliche Forderung der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau reg. Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung ist sowohl in EZl 55/I KG Eben (COZl.59), als auch in EZl 40/II KG Eben (COZl.53) jeweils auf den beiden 1/4- Anteilen des Gemeinschuldners Adolf N*** und der Franziska K***, geborene N***, pfandrechtlich sichergestellt. Für die ursprüngliche Darlehensforderung der Volksbank Schwaz reg. Genossenschaft m.b.H. gegen die Gemeinschuldnerin haftet auch Franziska K***, geborene N***, als Bürge und Zahler.

Die Käufer haben nunmehr ihrerseits die beiden vorgenannten Darlehensforderungen gegen den Gemeinschuldner samt den für sie einverleibten Simultanpfandrechten bzw. samt der Bürgschaftsicherung erworben.

Mit Rücksicht auf die für diese Darlehensforderung bestehende Sachmithaftung bzw. Bürgschaft der Franziska K*** geborene N*** verpflichten sich die Käufer ausdrücklich, auf die Geltendmachung der beiden Forderungen an Haupt- und Nebensache gegen die Konkursmasse bzw. gegen Adolf N***, geboren 1907, für immer zu verzichten. Die Konkursmasse bzw. Adolf N*** werden auf diese Weise von den beiden Darlehensforderungen s.A. für immer befreit, wofür die Käufer die Konkursmasse bzw. Adolf N*** in jeder Weise schad- und klaglos halten.

Mit Rücksicht auf die durch die jeweilige Schätzung ausgewiesene annähernde Gleichwertigkeit der vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteile wird vereinbart, daß jeder der beiden Käufer den vorgenannten Kaufpreis, und zwar hinsichtlich der Barzahlung und der Schuldübernahmen, zur Hälfte zu leisten hat." In weiterer Folge wurden mehrere Vertragsentwürfe erstellt, wobei versucht wurde, dem Kläger die Ausgleichsansprüche gegenüber Franziska K*** zu sichern. Der Kläger selbst hat mehrere Vertragsentwürfe erstellt. Dr. S*** brachte sie sodann in eine juristische Form und teilte in weiterer Folge die von ihm ausgearbeiteten einzelnen Vertragspunkte dem Beklagten, welcher letztendlich die im Akt erliegenden Verträge verfaßte, mit. Über die Ausformulierung des letztendlich zustandegekommenen Vertrages hat es mehrere Besprechungen zwischen dem Kläger, Dr. S*** und dem Beklagten gegeben. Dabei hat Dr. S*** den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Geschäft um ein Glücksspiel handle und daß er nicht garantieren könne, ob der Kläger mit seinen Ansprüchen letztendlich gegen Franziska K*** durchdringen würde.

Dr. S*** hat jedenfalls die entscheidungsrelevanten Vertragspunkte ausgearbeitet und sie sodann mit dem Beklagten durchbesprochen. Am 10. Februar 1975 (richtig 20. Mai 1976) schloß der Kläger mit dem Masseverwalter hinsichtlich des 1/4-Anteiles des Gemeinschuldners Adolf N*** an der Liegenschaft EZ 40/II KG Eben einen Kaufvertrag, dessen wesentliche Bestimmungen lauten:

              "4.)              Für den gegenständlichen Miteigentumsanteil vereinbaren die Vertragsteile einen Kaufpreis in der Höhe von S 300.000,--.

              6.)              Lastenfreiheit.

Die Übergabe des vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteiles am

Grundbuchskörper in EZ 40/II KG Eben hat - ausgenommen sämtliche

Dienstbarkeiten und die  Pfandrechte der

Raiffeisenkasse                                  Eben-Pertisau,

reg. Genossenschaft mit

unbeschränkter Haftung, in                                  COZl.53

und der Volksbank                                  Schwaz,

reg. Genossenschaft m.b.H.,                                  in

COZl.57 - frei von                                  weiteren

Hypothekarlasten zu                                  erfolgen .....

Andererseits                                  leistet der Käufer

ausdrücklich dafür Gewähr,                                  daß die

Konkursmasse im                                  Verfahren S 11/75

des                                  Landesgerichtes Innsbruck im

Hinblick auf die

Darlehensforderungen der

Raiffeisenkasse                                  Eben-Pertisau,

reg. Genossenschaft mit

unbeschränkter Haftung, im                                  Betrag

von S 818.142,87 s.A.

                                 (Stichtag 31. Juli 1975) und

der Volksbank Schwaz,                                  reg.

Genossenschaft m.b.H.,                                  im Betrag

von                                  S 65.009,-- s.A. (Stichtag

30. April 1975) von diesen                                  beiden

Darlehensgebern sowie                                  von allen

infolge                                  vertraglicher Zession aus

diesen beiden

Darlehensverhältnissen                                  Berechtigten

für alle Zukunft                                  zu keiner wie

immer gearteten                                  Leistung aus diesen

Darlehensverträgen                                  herangezogen

wird. Der Käufer                                  verpflichtet sich

daher, die                                  Konkursmasse schad- und

klaglos zu halten, sofern die                                  aus

den beiden vorgenannten

Darlehensverhältnissen als

Darlehensgeber oder infolge

vertraglicher Zession                                  Berechtigten

Forderungen                                  gegen die Konkursmasse

stellen sollten. Im übrigen                                  werden

durch diese                                  Vereinbarung die beiden

vorgenannten                                  Darlehensforderungen

der                                  Raiffeisenkasse

Eben-Pertisau,                                  reg. Genossenschaft

mit                                  unbeschränkter Haftung, und

der Volksbank Schwaz,                                  reg.

Genossenschaft m.b.H.,                                  an Haupt-

und Nebensache und zwar hinsichtlich ihres Bestandes, ihrer Fälligkeit und ihrer persönlichen wie sachlichen Besicherung in keiner Weise geschmälert oder berührt. Es ist ausschließlich Sache des Käufers, sich mit den jeweiligen Gläubigern aus den beiden vorgenannten Darlehensverträgen auseinanderzusetzen. Zwischen den Vertragsteilen besteht daher Einvernehmen, daß aus der vertragsgegenständlichen, nur zwischen den Vertragsteilen wirkenden Gewährleistung im Sinne dieses Punktes keinerlei Berechtigungen für Dritte wie immer erwachsen. Durch die Gewährleistung im Sinne dieses Vertragspunktes wird der Verkäufer in die Lage versetzt, hinsichtlich der beiden vorgenannten pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderungen die gemeinschuldnerischen Miteigentumsanteile an EZ 55/I und 40/II, je KG Eben, lastenfrei übergeben zu können bzw. im Falle einer Mitübertragung dieser Lasten sich letztere auf einen Kaufpreis anrechnen lassen zu müssen." In weiterer Folge wurde der in bar zu errichtende Kaufpreis auf S 380.000,-- erhöht. Mit Schreiben vom 28.5.1976 gab Dr. Manfred Schmid gegenüber dem Masseverwalter hinsichtlich des Pfandrechtes der Republik Österreich eine praktisch gleichlautende Erklärung ab.

In seinem Bericht (an den Konkurskommissär) vom 28.5.1976 führte der Masseverwalter u.a. aus: "Die beiden Kaufverträge verschaffen der Masse folgende Mittel: ....

              b)              Kaufvertrag Holzmann: barer Kaufpreis S 300.000,--;

Schuldübernahmen: pfandrechtlich gesicherte Darlehensforderung der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau, Darlehensstand an Haupt- und Nebensache mit Stichtag 31.3.1976, S 1,022.545,43;

pfandrechtlich sichergestellte Darlehensforderung der Volksbank Schwaz, Darlehensstand an Haupt- und Nebensache mit Stichtag 31.3.1976, S 76.865,72; Steuerforderung Finanzamt Schwaz S 56.582,-- .... Der erzielte Gesamterlös liegt erheblich über den durch Gutachten ermittelten Schätzwerten für die gegenständlichen Liegenschaftsanteile ...." Der Gläubigerausschuß erteilte sodann dem Kaufvertrag die Zustimmung. Das Landesgericht Innsbruck als Konkursgericht verfaßte einen Nichtuntersagungsbeschluß. Einem dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Alle, die dem Vertrag ihre Zustimmung gaben, gingen davon aus, daß die Forderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Republik Österreich vom Kläger unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen wurden. Auch der Kläger und dessen Vertreter Dr. Schmid waren sich dessen bewußt. Der Kaufpreis für den vom Kläger erworbenen Liegenschaftsanteil des Adolf N***

setzte sich somit aus dem bar zu bezahlenden Betrag von S 380.000,-- und der Übernahme der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Republik Österreich zusammen. Nach mehreren Zessionen, wobei die Zessionsvereinbarungen nicht vom Beklagten verfaßt wurden, sondern von Notar Dr. L***, erwarb der Kläger die Forderung der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau am 19.7.1977 und die Forderung der Republik Österreich am 10.12.1977. Bei Abschluß des streitgegenständlichen Kaufvertrages lag dem Beklagten als Masseverwalter ein weiteres Anbot der Fam. Adolf R*** über den Kauf der Liegenschaftsanteile vor. Die Fam. Adolf R*** wäre bereit gewesen, für den Viertelanteil der Liegenschaft EZ 55/I S 1,550.000,-- und für den Viertelanteil der Liegenschaft EZ 40/II S 1,450.000,--, sohin insgesamt S 3,000.000,-- zu bezahlen. Insgesamt hat der Kläger dem Beklagten ein Honorar von S 178.661,56 bezahlt, wobei in diesem sämtliche Vertragserrichtungskosten enthalten waren, welche der Beklagte mit Ausnahme des Kaufvertrages mit der Firma L*** H*** der Konkursmasse nicht mehr in Rechnung gestellt hat. Diese Kosten umfaßten auch die Kosten der Errichtung der Zessionsvereinbarung zwischen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und Herrn Z***. Zur Verfassung dieser Zessionsvereinbarung ist es deshalb gekommen, weil sich über Wunsch der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau ein Vertreter dieser Bank, Dr. S***, der Kläger und der Beklagte versammelten.

Es war Wunsch der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau, daß der Masseverwalter bei der Zessionsvereinbarung zugegen sein sollte. Anläßlich dieser Zusammenkunft wurde der Inhalt der Zession besprochen. Da keine Schreibkraft zur Verfügung stand, hat der Beklagte nach Abstimmung des Textes mit Dr. S*** und dem Bankvertreter die Zessionsurkunde auf der Schreibmaschine verfaßt. Mit Spezialvollmacht vom 31.8.1978 hat der Kläger den Beklagten mit der Verbücherung des Kaufvertrages betreffend den 1/4- Miteigentumsanteil des Adolf N*** in EZ 40/II KG Eben beauftragt. Auch diese Kosten waren in der oberwähnten Honorarforderung des Beklagten an den Kläger enthalten.

Am 8.11.1978 erhob sodann der Kläger zu 8 Cg 552/78 des Landesgerichtes Innsbruck gegen Franziska K*** eine Klage auf Zahlung von S 3,881.220,23 samt Zinsen und brachte hiezu vor, daß er die auf ihren Liegenschaftsanteilen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, die durch Zinsen und Abtretungskosten angewachsen seien, von den ursprünglichen Gläubigern abgetreten erhalten habe. Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab und führte aus, daß der Kläger durch die erfolgte Anrechnung auf den Kaufpreis die Forderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Republik ich übernommen habe. Er sei daher nicht berechtigt, diese durch Zession auf ihn übergegangenen Forderungen gegen die Beklagte geltend zu machen. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat mit Beschluß vom 22.10.1980, 5 R 267/80, der Berufung des Klägers Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an dasselbe zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht Innsbruck ging davon aus, daß dem Kläger Ausgleichsansprüche gemäß § 896 ABGB gegen Franziska K*** zustünden. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 4.3.1981, 6 Ob 818, 819/80 (veröffentlicht in JBl 1983, 36), wurde der Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Der Oberste Gerichtshof führte hiezu aus, daß alle Personen, die dem streitgegenständlichen Vertrag ihre Zustimmung gegeben hätten, davon ausgegangen seien, daß die Forderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Republik Österreich vom Kläger unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden seien und sich dessen auch der Kläger und sein Vertreter bewußt gewesen seien. Der Kaufpreis für den vom Kläger erworbenen Liegenschaftsanteil des Adolf N*** setze sich aus dem bar zu bezahlenden Betrag von S 380.000,-- und der Übernahme der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Republik Österreich zusammen. Der Kläger habe demnach von einem der beiden Solidarschuldner das Deckungskapital erhalten, weil er die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen habe. Dadurch sei ihm der Rückgriff nicht nur gegenüber der Konkursmasse, von der er das Deckungskapital erhalten habe, genommen worden, sondern auch gegenüber der Beklagten. Die Zahlung und damit auch die Zurverfügungstellung eines Deckungskapitals durch einen Solidarschuldner befreie nämlich nicht nur diesen selbst, sondern auch den anderen Solidarschuldner. Auf eine Haftung der Franziska K*** aus dem Innenverhältnis gemäß § 896 ABGB hätte dies jedoch keinen Einfluß gehabt. Zu erörtern sei allerdings, wer gegen Franziska K*** aus dem Innenverhältnis Ansprüche geltend machen hätte können. Die Konkursmasse als persönliche Schuldnerin hätte ohne Zweifel Ersatz fordern können. Dem Kläger stünden derartige Ansprüche aber nur zu, wenn sie ihm von der Konkursmasse abgetreten worden wären. Im Verfahren 8 Cg 552/78 des Landesgerichtes Innsbruck war der Kläger von Dr. S*** rechtsfreundlich vertreten. Mit Schriftsatz vom 27.12.1979 hat Franziska K*** dem Beklagten in diesem Verfahren den Streit verkündet. Vom Kläger wurde dem Beklagten mit der am 21.8.1980 bei Gericht eingelangten Berufung der Streit verkündet. Zu diesem Zeitpunkt war das Konkursverfahren bereits beendet. Der Konkurs wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 1.10.1979, S 11/75-135, nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben. Am 17.11.1982 teilte der Beklagte als ehemaliger Masseverwalter dem Konkursgericht mit, daß dem Grunde nach bestehende, der Höhe nach unbekannte Ausgleichsansprüche gegen Franziska K***, die mit dem Gemeinschuldner solidarisch für die Verbindlichkeiten gegenüber der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Republik Österreich gehaftet habe, nicht ausdrücklich dem Käufer des Viertelanteiles an der Liegenschaft EZ 40/II KG Eben abgetreten worden und bei der Masse verblieben seien. Diese Ansprüche seien, obwohl der rechtsgeschäftliche Wille des Masseverwalters und des Käufers übereinstimmend darauf gerichtet gewesen sei, daß sich aus § 1358 und § 896 ABGB ergebende Regreß- und/oder Ausgleichsansprüche dem Käufer erhalten blieben und er sonst der Konkursmasse zustehende Ansprüche gegen die Schwester des Gemeinschuldners geltend machen könne, erst nach der Konkursaufhebung bekannt geworden, weil sich dies erst aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Prozeß zwischen dem Käufer und der Solidarverpflichteten ergeben habe. Es seien daher diese nach Konkursaufhebung ermittelten zur Konkursmasse gehörigen Vermögensstücke dem seinerzeitigen rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsteile entsprechend nach § 138 KO dem Käufer zu überlassen. Mit Beschluß vom 10.2.1983 genehmigte das Landesgericht Innsbruck die Abtretung der Ansprüche der Konkursmasse gegen Franziska K*** an den nunmehrigen Kläger, soweit sie aus der Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Republik Österreich erwachsen sind. Gegen diesen Beschluß des Konkursgerichtes erhob der Konkursgläubiger Helmut R*** Rekurs mit der Begründung, daß dadurch neu ermittelte Vermögensstücke der Konkursmasse einer Nachtragsverteilung entzogen würden. Das Erstgericht wies den Rekurs als verspätet zurück. Den dagegen erhobenen Rekurs hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 29.12.1983, 1 R 318/83, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9.7.1985, 5 Ob 302/84, wurde dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben. Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26.7.1985, 1 R 201/85, wurde sodann der Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. Dem Erstgericht wurde aufgetragen, aufzuklären, ob die Abtretung der Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche schon im Zuge des Kaufgeschäftes wirksam vorgenommen worden sei, weil dann die nunmehrige Abtretung nicht stattfinden, allerdings die Rechtstellung der Konkursgläubiger nicht beeinträchtigt werden könnte, während im anderen Fall, daß eine Abtretung seinerzeit unterblieben sei, Anlaß für die Verwertung der Forderung, sollte sie zu Recht bestehen und durchsetzbar sein, gegeben wäre. Diesen Aufhebungsbeschluß bekämpfte der Beklagte als Masseverwalter mit Revisionsrekurs. Diesem Revisionsrekurs hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 29.10.1985, 5 Ob 320/85, keine Folge gegeben. Nachdem das Konkursgericht die Abtretung der Ansprüche der Konkursmasse gegen Franziska K*** an den Kläger (nicht rechtskräftig) genehmigt hatte, brachte dieser am 5.9.1983 zu 12 Cg 559/86 des Landesgerichtes Innsbruck erneut eine Klage gegen Franziska K***

auf Bezahlung eines Betrages von S 539.564,-- samt Zinsen ein. Nach Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Abtretung der oberwähnten Ansprüche hat der Kläger die Klage zu 12 Cg 559/86 des Landesgerichtes Innsbruck unter Anspruchsverzicht zurückgezogen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Klagsforderung zwar nicht verjährt, aber materiell nicht berechtigt sei. Der Kläger sei bei Abschluß der Kaufverträge vom damaligen Rechtsanwalt Dr. Manfred S*** vertreten gewesen. Dieser habe nicht den Beklagten als Masseverwalter mit der eigentlichen Vertragserrichtung beauftragt.

Aufgabe des Beklagten sei es lediglich gewesen, die Verträge zu verfassen, wobei die einzelnen Vertragspunkte vom Kläger formuliert und von dessen Vertreter Dr. S*** in eine juristische Form gebracht worden seien. Sodann seien die einzelnen Vertragspunkte von Dr. S*** dem Beklagten übermittelt und zwischen diesem und dem Kläger besprochen worden. Auch mehrfache Änderungswünsche seien vom Kläger und Dr. S*** an den Beklagten herangetragen worden. Der Beklagte sei somit zwar der eigentliche Verfasser der Verträge gewesen, doch seien die einzelnen Vertragspunkte eben von Dr. S*** und dem Kläger ausgearbeitet worden. Der Kläger habe letztendlich auch den hier in Frage stehenden Vertrag unterfertigt. Es möge zwar zutreffen, daß Rechtsanwälte, wenn und insoweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig würden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen hätten, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles seien, doch dürfe im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, daß der Kläger bei Vertragserrichtung von Dr. S*** rechtsfreundlich vertreten gewesen sei. Es könne somit nicht von einem Auftragsverhältnis zwischen den Streitteilen gesprochen werden. Abgesehen davon habe der Kläger, ein akademisch und wirtschaftlich gebildeter Bankdirektor, den Vertrag unterfertigt. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stelle, daß dem Kläger als Nichtjuristen ein allfälliger Fehler bei der Formulierung der entscheidungswesentlichen Vertragspunkte nicht auffallen habe müssen, so hätte dies jedenfalls seinem Vertreter auffallen müssen und dieser hätte auf eine andere Formulierung der in Frage stehenden Vertragspunkte dringen müssen, so wie dies vor der endgültigen Fassung des Kaufvertrages in anderen Punkten mehrfach geschehen sei. Insgesamt sei jedenfalls davon auszugehen, daß der Beklagte die Vorstellungen des Klägers und dessen Vertreters letztendlich in Schriftform gebracht habe. Es möge zwar sein, daß dem Beklagten insofern ein Fehler unterlaufen sei, als er nicht bei Vertragsabschluß dafür Sorge getragen habe, daß die Masse ihre Ausgleichsansprüche gegen Franziska K*** an den Kläger abtrat, doch dürfe nicht übersehen werden, daß selbst das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung im Vorprozeß davon ausgegangen sei, daß dem Kläger auf Grund des in Frage stehenden Kaufvertrages Ausgleichsansprüche gegen Franziska K*** zustünden. Ein Rechtsanwalt hafte zwar bei Unkenntnis der Gesetze und der einhelligen Lehre und Rechtsprechung gemäß § 1299 ABGB, doch sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Rechtsansicht des Beklagten jedenfalls vertretbar gewesen sei. Dem Beklagten könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß dieser erst, nachdem der Konkurs nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben worden sei, beim Konkursgericht den Antrag gestellt habe, die Ansprüche der Masse gegenüber Franziska K*** dem Kläger zu überlassen, zumal in der Zeit, als das Konkursverfahren noch nicht beendet gewesen sei, dem Beklagten vom Kläger im Vorprozeß der Streit noch nicht verkündet gewesen sei. Zudem sei der Kläger in diesem Verfahren ursprünglich ebenfalls von Dr. S*** vertreten gewesen. Es wäre dessen Sache gewesen, rechtzeitig an den Beklagten zwecks Abtretung der Ansprüche der Konkursmasse gegen Franziska K***

heranzutreten. Das Erstgericht gelangte daher zu dem Ergebnis, daß die Klagsforderung nicht berechtigt sei.

Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener, daß der Kläger mit Dr. Manfred S*** gut befreundet war, als unbedenklich.

Rechtlich führte es im wesentlichen aus, der Kläger stelle mit seinen Rechtsmittelausführungen klar, daß er den Beklagten nicht wegen der Formulierung des Vertrages (Beilage 10) in Anspruch nehme, die ohnedies den Wünschen des Klägers entsprochen habe, sondern wegen des Inhaltes seines als Masseverwalter erstatteten Berichtes im Konkursverfahren (ON 50 des Konkursaktes). Ob der Beklagte, der wesentliche Passagen des Vertrages von klägerischer Seite vorgeschlagen erhalten und letztlich für das Schreiben der Vertragsurkunde gesorgt habe, überhaupt als Vertragsverfasser anzusehen sei, könne dahingestellt bleiben. Denn auch dann, wenn man davon ausgehe, daß der Beklagte bei Errichtung und Abwicklung des Vrtrages für beide Streitteile tätig geworden sei und deshalb Sorgfaltspflichten gegenüber beiden Vertragsparteien gehabt habe, falle unter diese Pflichten jedenfalls nicht die Berichtspflicht und ihre Durchführung im konkreten Fall gegenüber dem Konkursgericht. Insoweit sei der Masseverwalter lediglich im Sinne des § 81 Abs 3 KO verantwortlich. Zu den nach dieser Gesetzesstelle geschützten Personen zähle nicht der Erwerber von Gegenständen aus der Masse. Zudem sei zu bedenken, daß der Bericht des Masseverwalters auf den Kläger treffende Rechtsfolgen nur insofern Einfluß haben konnte, als er Einfluß auf die Konkursorgane in der Richtung nehmen konnte, ob auf Verkäuferseite alle Erfordernisse eines Vertragsabschlusses (alle Erfordernisse der Zustimmung) erfüllt würden. Zu den von einem in erster Linie im Interesse einer Vertragspartei tätigen Vertragsverfasser zählenden Sorgfaltspflichten gegenüber der anderen Vertragspartei gehöre es aber nicht, seiner eigenen Partei abzuraten, den Vertrag abzuschließen (falls dem Beklagten, was dem klägerischen Vorbringen nicht eindeutig zu entnehmen sei, die Berichterstattung im Sinne eines Vertragsabschlusses überhaupt zur Last gelegt werde).

Dazu komme, daß der maßgebliche Inhalt des Vertrages durch Auslegung der Vertragsurkunde zu gewinnen gewesen sei, sodaß der Vertragsinhalt entsprechend dem Wortlaut der Vertragsur

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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