Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Günther Schön und Kurt Wuchterl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael N***, Vertragsbediensteter, Siezenheim, Grenzstraße 365/5, vertreten durch Mag.Josef Z***, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Wien 1, Teinfaltstraße 7, dieser vertreten durch Dr.Walter Riedl und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö*** (B*** FÜR J***),
vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 47.061 S sA und Feststellung (Streitwert 6.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1990, GZ 13 Ra 31/90-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.Februar 1990, GZ 20 Cga 13/89-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.397,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist der Rechtsbegriff des "Fachdienstes" im § 10 VBG nicht näher bestimmt, sodaß sein Inhalt aus dem Zusammenhang des Gesetzes entnommen werden muß, wobei auch auf andere Vorschriften, die sich mit dem Begriff des Fachdienstes in bestimmten Dienstzweigen beschäftigen, Rücksicht zu nehmen ist (siehe Arb. 9.089, 9.092, 9.162, zuletzt 9 Ob A 90/89). Da die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz im § 29 Abs. 4 lit. h derartige Richtlinien für die Qualifikation der Tätigkeit einer in der Geschäftsstelle verwendeten Person als Fachdienst aufstellt und diese Richtlinien auch tatsächlich gehandhabt werden, bildet diese Bestimmung eine taugliche Richtschnur dafür, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit eines in der Geschäftsstelle verwendeten Bediensteten als Fachdienst anzusehen ist (siehe insbes. Arb. 9.089 und 9.092). Der mit der Leitung einer Hs-Abteilung sowie mit der Liquidation der Vollzugs- und Wegegebühren von 10 Gerichtsvollziehern betraute Kläger übte, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, keine Tätigkeit aus, die den im § 29 Abs. 4 lit. h GeO gestellten Anforderungen entsprach und als c-wertig anzusehen wäre; insbesondere war der Kläger, der weder eine Kanzleiprüfung noch eine sonstige Fachprüfung abgelegt hat, auch nicht auf Grund seines durch praktische Erfahrung gewonnenen Fachwissens in der Lage, alle im § 56 Abs. 2 GeOG angeführten Tätigkeiten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle auszuüben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E22185European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00271.9.1121.000Dokumentnummer
JJT_19901121_OGH0002_009OBA00271_9000000_000