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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des AC in E, geboren 1978, vertreten durch Dr. Manfred Opetnik, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. September 2005, Zl. 263.403/0-VIII/23/03, betreffend § 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Behauptungen zufolge ein Staatsangehöriger von Moldau und am 16. Oktober 2004 in das Bundesgebiet eingereist, beantragte die Gewährung von Asyl. Diesen Antrag begründete er vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass er im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen Drogenhändler einerseits von der Polizei, die ihm bereits einmal Suchtgift "unterschoben" habe, und andererseits von den Straftätern, gegen die er als Zeuge auftreten müsse, Verfolgung befürchte.
Mit Bescheid vom 5. August 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab. Außerdem sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Moldawien" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukomme, diese Angaben seien aus näher genannten Gründen - ein in den Verwaltungsakten erliegendes ärztliches Attest vom 5. November 2004, wonach der Beschwerdeführer an einer "posttraumatischen Belastungsstörung" leide, bleibt allerdings unerwähnt - als "gänzlich unwahr" zu betrachten.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei "ungenügend" und tauge nicht, sein Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Die belangte Behörde wies die Berufung unter Spruchpunkt 1. "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab; zugleich modifizierte sie den erstinstanzlichen Ausweisungsausspruch zu Spruchpunkt 2. dergestalt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Moldawien" ausgewiesen werde. Sie erklärte, sich hinsichtlich festgestellten Sachverhalts, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich den zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde anzuschließen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In der Begründung des bekämpften Bescheides ist zweimal davon die Rede, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig erachtet habe. Das ist, wie sich aus der obigen Darstellung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt, aktenwidrig und dokumentiert, dass sich die im Ergebnis - mit Ausnahme der Ausweisungsentscheidung - lediglich verweisende belangte Behörde (vergleichbar jenen Fällen, die den hg. Erkenntnissen je vom 27. September 2005, Zl. 2005/01/0313 und Zl. 2005/01/0401, sowie vom 18. Oktober 2005, Zl. 2005/01/0457, zugrunde lagen) weder mit dem erstinstanzlichen Bescheid noch mit der Berufung, in der die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ausdrücklich bemängelt wurde, in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat.
Im Hinblick darauf ist der bekämpfte Bescheid mit Verfahrensfehlern belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 13. Dezember 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010692.X00Im RIS seit
15.03.2006