Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Peter F*** Gesellschaft mbH, Kulmgasse 22, 1170 Wien, vertreten durch Dr. Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Johann (Hans) K***, Orgelbauer, Neustiftgasse 1, 2472 Prellenkirchen, vertreten durch Dr. Wilfried Gussenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, infolge außerordentlichen Rekurses des (Dritten) Dr. Heinrich G***, Rechtsanwalt iR,
Schleifmühlgasse 2, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Wilfried Gussenbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 5. September 1990, GZ 46 R 446/90-40, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Dr. Heinrich G*** wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hatte die Aufschiebung der Räumungsexekution vom Erlag einer Sicherheit von S 40.000 abhängig gemacht. Diese Sicherheit wurde am 21. April 1989 erlegt.
Mit Beschluß vom 28. April 1989 wurde zur Hereinbringung höherer vollstreckbarer Geldforderungen der betreibenden Partei die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten gegen den Bund zustehenden Forderung auf Zahlung des Betrages von S 40.000 bewilligt. Das Exekutionsgericht bewilligte am 3. Mai 1989 die Überweisung.
Das Erstgericht trug am 8. März 1990 auf Grund dieser Exekutionsführung dem Rechnungsführer auf, den Betrag von S 40.000 an den Rechtsvertreter der betreibenden Partei zu überweisen. Das Rekursgericht wies den dagegen von Dr. Heinrich G*** erhobenen Rekurs zurück, weil er seine angeblichen Rechte an der gepfändeten Forderung im Wege des § 37 EO geltend zu machen hätte. Das Rekursgericht sprach aus, daß ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von Dr. Heinrich G*** erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld S 50.000 nicht übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1989). Unter Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO ist jeder Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht zu verstehen, gleich ob dieses eine Sachentscheidung trifft oder ein Rechtsmittel gegen die erstgerichtliche Entscheidung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist. Eine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Auch gegen einen Beschluß, mit dem das Rekursgericht das Rechtsmittel zurückweist, ist daher der weitere Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur bei einem Entscheidungsgegenstand von über S 50.000 und nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle, ÖJZ 1989, 751; hins. Streitwert ebenso Fasching, LB Rz 2015/1). Die Zulässigkeit von Rekursen und Revisionsrekursen in Exekutionssachen richtet sich zufolge der Verweisung im § 78 EO ebenfalls danach, ob der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz einen S 50.000 übersteigenden Wert hatte und ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen wird (Petrasch aaO 752).
Den Streitgegenstand, der vom zurückgewiesenen Rekurs betroffen war, bildete der erlegte Geldbetrag von S 40.000, und es fehlt daher schon an der Voraussetzung der Zulässigkeit der Anfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses, daß der Entscheidungsgegenstand des Rekursverfahrens S 50.000 übersteigt.
Zu Unrecht beruft sich der Rechtsmittelwerber auf § 502 Abs 3 Z 2 ZPO. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit (einen Prozeß), der unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fällt, sondern um das Exekutionsverfahren, und es wurde auch nicht über die Kündigung oder Räumung oder über das Bestehen/Nichtbestehen des Vertrages entschieden.
Anmerkung
E22371European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01096.9.1128.000Dokumentnummer
JJT_19901128_OGH0002_0030OB01096_9000000_000