Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Thomas G***, Mautner, und Elfriede G***, Hausfrau, beide Oberweißburg 19, 5582 St.Michael, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wider die beklagte Partei A*** A***-S***-C*** AG, CH-4123 Allschil, Baslerstraße 275, vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 6.826 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 18.Juli 1990, GZ 21 R 312/89-25, womit die Berufungsbeantwortung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 14.März 1989, GZ 18 C 2511/87-15, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Über die Berufung der Kläger wurde vom Berufungsgericht am 30.11.1989 entschieden; eine Berufungsbeantwortung der beklagten Partei lag nicht vor. Der beklagten Partei wurde am 25.6.1990 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Berufungsbeantwortung bewilligt. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufungsbeantwortung zurück und sprach aus, daß ein "Revisionsrekurs" jedenfalls unzulässig sei. Die Entscheidung über die Berufung sei rechtskräftig, sohin einer weiteren inhaltlichen Überprüfung entzogen. Ein Rechtsschutzinteresse der beklagten Partei an einer Behandlung der Berufungsbeantwortung, die nicht mehr auf die Entscheidung Einfluß nehmen könne, bestehe nicht. Ein weiteres Rechtsmittel sei schon unter Bedacht auf den Streitwert unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Rekurs der beklagten Partei ist unzulässig.
Es trifft zwar zu, daß es sich hier nicht um einen (echten) Revisionsrekurs (Rekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes), sondern um einen Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes im Berufungsverfahren handelt und somit die Zulässigkeit nach § 519 ZPO und nicht nach § 528 ZPO zu beurteilen ist.
Damit ist aber für die beklagte Partei nichts gewonnen. Auch wenn § 528 ZPO idF WGN 1989 anders als § 528 aF nicht ganz allgemein von "Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz", sondern nur mehr von Revisionsrekursen spricht, ist mit Fasching (Lehrbuch2 Rz 2015/1) eine ungewollte, durch systematische Auslegung zu schließende Gesetzeslücke anzunehmen. § 528 Abs 2 ZPO schließt generell alle Rekurse an den Obersten Gerichtshof in den dort genannten Fällen aus, auch solche gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes. Die Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO sind daher weiterhin auch auf Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes im Sinne des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nF anzuwenden. In Rechtssachen mit einem S 50.000 nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstandes ist daher die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls ausgeschlossen, auch wenn es sich um einen Fall des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO oder - wie hier - um einen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO handelt (Fasching aaO Rz 1980 und 2017/1; 9 Ob A 100/90; 7 Ob 602/90; 6 Ob 638/90; aA Petrasch, ÖJZ 1989, 750).
Anmerkung
E22782European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00642.9.1129.000Dokumentnummer
JJT_19901129_OGH0002_0080OB00642_9000000_000