TE OGH 1990/11/29 6Ob603/90

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Veröffentlicht am 29.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert T*** sen., Elektriker, Weerberg 126, vertreten durch Dr.Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Hermann T***, Berufskraftfahrer und Nebenerwerbslandwirt, Weerberg 183, vertreten durch Dr.Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen restl.492.956,91 S samt Nebenforderungen, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen Punkt 2 der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.November 1989, GZ 2 R 250/89-21, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.April 1989, GZ 15 Cg 45/88-14, in dessen abweisendem Teil (Punkt 2) unter Beifügung eines Rechtskraftvorbehaltes zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind Kosten des fortzusetzenden Verfahrens.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Brüder. Ihr Vater war Eigentümer eines Tiroler geschlossenen Hofes. Die bäuerlichen Arbeiten verrichteten ausschließlich Familienangehörige. Der (1906 geborene) Bauer versprach dem Kläger, seinem (1932 geborenen) ältesten Sohn, die seinerzeitige Hofübergabe. Deshalb arbeitete dieser am 1958 auf dem väterlichen Hof, erhielt dort Unterkunft und Verpflegung sowie ein Taschengeld. Der Kläger arbeitete von 1958 bsi 1965, abgesehen vom Jahr 1963, in dem in einer Fabrik beschäftigt war, ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters. Ab dem Jahre 1966 war der Kläger bei einem Kraftwerk und von 1974 bis Januar 1988 bei einer Elektrogesellschaft beschäftigt. In den Winterperioden stand er zeitweilig im Genuß von Arbeitslosengeld.

Der Kläger leistete ebenso wie Geschwister von ihm, darunter vor allem seine Schwester Christine, die bis 1977 oder 1978 ebenfalls auf dem väterlichen Hof wohnte, mit seiner Ehefrau Feld- und Stallarbeit.

Ab 1967 bewohnte der Kläger mit seiner Ehefrau und später auch mit seinen Kindern auf dem väterlichen Hof eine rund 100 m2 große 4-Zimmer-Wohnung. Dabei baute er selbst ein Zimmer an, legte eine 20 bis 30 m2 große Terrasse an, nahm verschiedene Investitionen vor und beteiligte sich 1980 mit Arbeitsleistungen und finanziellen Beiträgen an der Hausdachsanierung. Bereits 1967 oder 1968 hatte er die Elektroinstallationen im Haus und im Stall erneuert und verbessert.

Im Januar 1972 verpachtete der Vater der Streitteile (nachdem er im Monat zuvor sein 65.Lebensjahr vollendet hatte) seine Liegenschaft dem Kläger.

Im Jahre 1983 stellte der Kläger mit seiner Ehefrau nach einer Auseinandersetzung über die Erklärung seines Vaters, daß er ihm den Hof nicht übergeben werde, die Arbeitsleistungen auf dem Hof ein, und kündigte auch den mit seinem Vater geschlossenen Pachtvertrag auf. Im Frühjahr 1985 löste ein (damals 19 Jahre alter) Sohn des Klägers im Hinblick auf ein Hofübergabsversprechen seines Großvaters sein Arbeitsverhältnis und arbeitete ab Mai auf dem Hof. Auch der Kläger nahm in Kenntnis der seinem Sohn gemachten Hofübergabszusage wieder an den Arbeiten auf dem Hof teil. Gegen Ende des Jahres 1985 kam es aber zwischen dem Bauern und seinem Enkelsohn zu Auseinandersetzungen und der Sohn des Klägers stellte auf die Ankündigung seines Großvaters, daß er ihm den Hof nicht übergeben werde, die Hofarbeit wieder ein. Dasselbe tat auch der Kläger. Der Kläger sprach nach der Erklärung seines Vaters, ihm den Hof nicht übergeben zu wollen, aber auch nach den gleichartigen Erklärungen seines Vaters gegenüber dem Enkelsohn nicht darüber, wer Hofübernehmer sein solle.

Mit Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 23.Mai 1986 übergab der Vater der Streitteile den geschlossenen Hof dem Beklagten gegen näher umschriebene Versorgungsleistungen nach Art eines Ausgedinges für die Eltern. Darüber hinaus übernahm der Beklagte auch die Verpflichtung, dem Kläger ein ca 600 m2 großes Baugrundstück samt Einräumung der erforderlichen Weg- und Wasserbezugsrechte ohne weiteres Entgelt zu übergeben, wie eine Schwester der Streitteile schon in früheren Jahren für ihre Arbeiten auf dem Hof abgefunden worden war. Zu Gunsten der übrigen Geschwister der Streitteile verpflichtete der Übergeber den Beklagten zu Abfertigungszahlungen. Seit Anfang Oktober 1987 hat der Kläger von der Übergabe des väterlichen Hofes an den Beklagten Kenntnis.

Im Sinne eines am 13.April 1988 überreichten Schriftsatzes dehnte der Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25.April 1988 das Begehren seiner am 11.Februar 1988 angebrachten Klage um jenes auf Zahlung von 492.956,91 S und 4 % Zinsen ab Klagstag als Abgeltung der in der Zeit vom 1.März 1958 bis 30. Juni 1983 von ihm und in der Zeit vom 1.April 1968 bis 30.Juni 1983 auch von seiner Ehefrau im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters in der Erwartung der ihm von diesem zugesagten Hofübergabe erbrachten Arbeitsleistungen aus. Dazu behauptete der Kläger, seine und seiner Ehefrau Arbeitsleistungen auf dem Hof seien dem Beklagten als Übernehmer bekannt gewesen, der Beklagte sei mit der Hofübernahme um den Nutzen der jahrzehntelangen Arbeitsleistungen des Klägers und seiner Ehefrau bereichert. Der Kläger zog zur Bewertung der Arbeitsleistungen die Stundensätze nach dem Kollektivvertrag für Landarbeiter heran, erachtete danach eine Forderung von 561.956,91 S als angemessene Entlohnung und brachte davon den Betrag von 69.000 S zur Abgeltung einer Wohnungsbenützung für 23 Monate ab der Hofübergabe an den Beklagten in Anrechnung. Der Beklagte wendete vor allem Verjährung der der Klagsausdehnung zugrundeliegenden Forderungen mit Rücksicht darauf ein, daß der Kläger seit April 1983 habe wissen müssen, zu der von ihm erwarteten Hofübergabe werde es nicht kommen, er aber die Forderung nach Abgeltung der zweckverfehlenden Arbeitsleistungen dann erst am 13.April 1988 erstmals prozessual geltend gemacht habe. Von der Verjährung abgesehen, seien aber die fallweisen Aushilfeleistungen des Klägers und seiner Ehefrau durch den Wert einer jahrzehntelangen Wohnungsnutzung auf dem väterlichen Hof abgegolten. Im übrigen würde der Kläger durch das im Übergabsvertrag erwähnte Baugrundstück, dessen Wert von 600.000 S den der behaupteten Arbeitsleistungen erheblich übersteige, voll abgefunden. Gegenüber der Einwendung der Verjährung behauptete der Kläger, er habe im Jahre 1983 nach einer Meinungsverschiedenheit zwischen seinem Vater und ihm wegen seiner Bienenhaltung die Arbeit auf dem Hof eingestellt, nach dem von seinem Vater seinem Sohn gemachten Versprechen der Hofübergabe aber wieder aufgenommen und erst nach Aufhebung der Beziehungen zwischen seinem Vater und seinem Sohn 1985 die Mitarbeit auf dem Hof neuerlich eingestellt. Er wäre aber dennoch davon überzeugt gewesen, den Hof dereinst übergeben zu erhalten.

Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Klagebegehren im Umfang der Klagsausdehnung ab.

Zur Abgeltung der Arbeitsleistungen folgerte es, soweit der Ehefrau des Klägers Ansprüche gegenüber dem Vater der Streitteile auf Abgeltung ihrer Arbeitsleistungen zugestanden sein mögen, sei der Kläger mangels erwiesener Forderungsabtretung nicht forderungsberechtigt. Der Kläger und seine Ehegattin hätten landwirtschaftliche Arbeiten auf dem Hof des Vaters der Streitteile im Hinblick auf das Versprechen einer Hofübergabe an den Kläger erbracht, der Vater der Streitteile habe bis 1983 die Arbeitsleistungen unter diesem Gesichtspunkt entgegengenommen und, wie nicht zuletzt die dem Beklagten im Übergabsvertrag auferlegte Verpflichtung zur Übereignung eines Baugrundstückes belege, auch keine Unentgeltichkeit der Arbeitsleistungen erwartet. Nach der Meinungsverschiedenheit im Jahre 1983 habe der Kläger nach der diesbezüglichen Erklärung seines Vaters nicht mehr mit der bis dahin erwarteten Hofübergabe rechnen dürfen. Von diesem Zeitpunkt an habe der Kläger die Abgeltung seiner Arbeitsleistungen fordern können. Das habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB in Gang gesetzt, die im Zeitpunkt der ersten prozessualen Geltendmachung am 13.April 1988 bereits abgelaufen gewesen sei. Im übrigen hätten sich Lohn- und Bereicherungsansprüche für die auf dem väterlichen Hof erbrachten Arbeitsleistungen zunächst gegen den Vater der Streitteile und nicht gegen den Beklagten (als späteren Hofübernehmer) gerichtet. Eine Haftung des Beklagten gemäß § 1409 ABGB habe der Kläger zwar in Ansehung des ursprünglichen Begehrens, nicht aber auch in Ansehung des Ausdehnungsbetrages behauptet. Das Berufungsgericht faßte in Ansehung des klagsabweislichen Ausspruches zum Begehren auf Abgeltung der zweckverfehlenden Arbeitsleistungen einen Aufhebungsbeschluß, dem es einen Rechtskraftvorbehalt beifügte.

Das Berufungsgericht anerkannte im Sinne der Rechtsprechung zur Abgeltung zweckverfehlender Arbeitsleistungen grundsätzlich eine Forderung des Klägers gegen den Vater der Streitteile. Das Berufungsgericht schloß von diesem Grundsatz aber die vom Kläger auf dem väterlichen Hof in jenen Zeiträumen erbrachten Leistungen aus, in denen nicht etwa bloß zum Schein, sondern nach einem realen Rechtsgeschäftswillen ein Pachtverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater bestanden haben sollte. Davon abgesehen erachtete das Berufungsgericht die Arbeitsleistungen insoweit als abgegolten, als dem Kläger auf dem Hof Wohnraumnutzung und Verköstigung beigestellt worden seien. Nur in einem wertmäßigen Überhang der in der Erwartung der zugesagten Hofübergabe erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers hätte dieser gegen seinen Vater als Leistungsempfänger einen der dreijährigen Verjährung unterliegenden Abgeltungsanspruch geltend machen können, sobald die Erwartung der Hofübergabe endgültig als vereitelt anzusehen gewesen wäre. Dies sei aber nicht schon 1983, sondern erst mit der Übergabe des Hofes an den Beklagten der Fall gewesen.

Das Berufungsgericht bejahte auch grundsätzlich im Rahmen des § 1409 ABGB eine Haftung dessen, der mit Übergabsvertrag im wesentlichen gegen Erbringung von Ausgedingsleistungen ein landwirtschaftliches Unternehmen, im besonderen einen Tiroler geschlossenen Hof, übernehme, für Verpflichtungen des Übergebers gegen einen Dritten, dessen Arbeits- und sonstige Leistungen gerade durch die Hofübergabe in ihrem, dem Übergeber erkennbar gewesenen Zweck vereitelt werden.

Der Beklagte ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Wiederherstellung des klagsabweisenden erstinstanzlichen Ausspruches zielenden Abänderungsantrag an.

Der Kläger erachtet das Rechtsmittel mangels Abhängigkeit der Erledigung von einer im Sinne des § 502 Abs 1 nF ZPO erheblichen Rechtsfrage als unzulässig. Hilfsweise strebt er die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Nach dem Datum der angefochtenen Berufungsentscheidung ist die Rechtsmittelzulässigkeit nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 zu beurteilen (Art XLI Z 5 WGN 1989). Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld 300.000 S überstieg, waren die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 aF ZPO gegeben (§ 519 Abs 2 aF ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß ist aus dieser Erwägung zulässig.

Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

Der Rekurswerber anerkennt zwar die vor allem auf Bydlinski in Wilburg FS I (1965), 45 ff fußende, nunmehr ständige Rechtsprechung über den Anspruch auf angemessene Entlohnung im Sinne des § 1152 ABGB dessen, der einem anderen nur in der von diesem hervorgerufenen oder doch ihm erkennbaren Erwartung einer künftigen Vermögenszuwendung faktisch Dienste leistet, wenn die als Beweggrund der entgegegenommenen Dienstleistungen erkennbare Erwartung endgültig enttäuscht wurde.

Mit dem Hinweis, daß zur Abgeltung der Leistung in einem solchen Fall zweckverfehlender Dienstleistungen § 1152 ABGB nur dann herangezogen werden dürfe, wenn der Leistungsempfänger mit einer Erstattungspflicht habe rechnen müssen, widrigenfalls sich der Kondiktionsanspruch (nach der Regelung des § 1431 ABGB am Ende nur nach dem verschafften Nutzen bestimme, zieht aber der Rekurswerber offenbar die vorinstanzliche Beurteilung in Zweifel, daß nach dem festgestellten Sachverhalt der Vater der Streitteile nach seiner dem Kläger, als dem ältesten Sohn, gemachten Zusage der Hofübergabe damit habe rechnen müssen, die daraufhin vom Kläger im Rahmen des bäuerlichen Betriebes erbrachten Leistungen angemessen abgelten zu müssen, falls er selbst die von ihm geweckte Erwartung seines Sohnes vernichte.

Dieser Einwand vermag die zutreffende Annahme beider Vorinstanzen nicht zu entkräften, daß der Vater der Streitteile nicht von einer bedingungslosen Unentgeltlichkeit der jahrelang von seinem Sohn und dessen Ehefrau geleisteten Mithilfe bei der Hofbestellung habe ausgehen dürfen und daher jedenfalls bei Vereitelung der vom Kläger erwarteten Hofübergabe mit einer Pflicht zur Abgeltung der entgegengenommenen Leistungen habe rechnen müssen, soweit, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, nicht durch faktisch gewährte geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung - vor allem Überlassung der Nutzung einer Wohnung und Verköstigung aus den Erträgnissen der Wirtschaft neben der Gewährung von Taschengeld - Gegenleistungen erbracht und angenommen worden sind.

Der Rekurswerber vertritt weiterhin die Ansicht, der Anspruch des Klägers wäre verjährt, weil der Vater der Streitteile dem Kläger bereits 1983 - ernstlich und bestimmt - erklärt habe, daß er ihm den Hof nicht übergeben werde.

Wäre tatsächlich die dreijährige Verjährungsfrist damit in Gang gesetzt worden, wäre sie doch im Frühjahr 1985 dadurch zufolge einer Art Anspruchsanerkennung wieder unterbrochen worden, daß der Vater der Streitteile dem Sohn des Klägers die Hofübergabe versprach und der Kläger samt seiner Ehefrau durch Wiederaufnahme der Mithilfe auf dem Hof ein Einverständnis zu dieser Regelung bekundete, das der Vater der Streitteile nicht anders verstehen durfte, als daß mit der nun zugesagten Hofübergabe an den Sohn des Klägers auch die Arbeitsleistungen der Eltern abgegolten sein sollten. Die Vernichtung auch dieser abgeänderten Erwartung hätte daher eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt.

Der Anspruch des Klägers auf Abgeltung seiner Leistungen war zur Zeit der im April 1988 erfolgten Klagsausdehnung nicht verjährt. Der Rekurswerber erblickt schließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung in der Anwendung des § 1409 ABGB, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages zwischen dem Vater der Streitteile und dem Beklagten die Forderung des Klägers gegen den Vater der Streitteile noch nicht bestanden habe.

Die Forderung des Klägers entstand spätestens mit der Übergabe des Hofes an den Beklagten und dieser vermochte nicht zu beweisen, daß ihm in diesem Zeitpunkt die Tatumstände unbekannt gewesen wären, aus denen die der Klagsausdehnung zugrundeliegenden Forderungen des Klägers gegen den Vater der Streitteile abgeleitet werden sollten. Die sonstigen Voraussetzungen der Haftung des Beklagten im Sinne des § 1409 ABGB hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Der Beklagte hat die Hofübernahme an den Beklagten und das Verwandtschaftsverhältnis zwischen diesen Vertragspartnern (§ 187 III. TN) sowie ausdrücklich behauptet, daß das übergebene Bauerngut (für welches Unternehmen der Kläger seinem Vater die anspruchsbegründenden Leistungen erbrachte) praktisch das einzige Vermögen seines Vaters dargestellt habe. Dieses Prozeßvorbringen war keinesfalls auf das ursprüngliche Klagebegehren zu beschränken. Die dem angefochtenen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß zugrunde liegenden Rechtsansichten treffen zu.

Dem Rekurs des Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E22413

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00603.9.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19901129_OGH0002_0060OB00603_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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