TE OGH 1990/11/29 8Nd3/90

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Veröffentlicht am 29.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek in der Konkurssache 1.) Firma Wilhelm P***, Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft, 2.) Firma Wilhelm P***, Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 4822 Bad Goisern Nr. 202, über den Antrag des Dipl.Ing. Dr. Wilhelm P*** als organschaftlicher Vertreter der beiden Gemeinschuldnerinnen auf Delegierung der Konkurssache S 45, 46/85 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der Gemeinschuldnerinnen, anstelle des derzeit für die Konkurssache S 45, 46/85 zuständigen Kreisgerichtes Wels ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz liegendes Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für eine Delegierung ist gemäß § 31 JN die Zweckmäßigkeit der Führung des Verfahrens vor einem anderen Gericht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung der Verfahrensdauer beitragen kann (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 209). Da jedoch die Behandlung der umfangreichen Materie durch das bisher zuständige Erstgericht - wie sich aus der Vielzahl der bisherigen Erledigungen im Akt ergibt und auch im Delegierungsantrag selbst eingeräumt wird ("die Verwertung des Vermögens ist im gegenständlichen Konkursverfahren abgeschlossen, sodaß nur mehr die Abwicklung der restlichen, bedeutungslosen Gerichtsverfahren aussteht") - weit fortgeschritten ist, kann die Neubefassung eines anderen Gerichtes mit dieser Konkurssache nicht als zweckmäßig im Sinne der oben angeführten Gesetzesstelle angesehen werden.

Die Beurteilung einer Delegation nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszuganges für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit (vgl. Fasching, Lehr- u. Handbuch2 RZ 209) zu beschränken; sie dient nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Auf solche Erwägungen des Delegierungsantrages ist daher nicht weiter einzugehen. Der Antrag war vielmehr mangels Zweckmäßigkeit im Sinne der genannten Gesetzesstelle abzuweisen.

Anmerkung

E22469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080ND00003.9.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19901129_OGH0002_0080ND00003_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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