Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Firma Baumeister Dipl.Ing. Josef R*** Gesellschaft mbH, 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 23a, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei W*** FÜR S*** I***
(W***), 6020 Innsbruck, Fürstenweg 174, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,233.613,12 (Klage) und S 474.000 (Widerklage), Revisionsinteresse S 775.534,08 sA, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. Juli 1990, GZ 4 R 74, 75/90-40, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. Dezember 1989, GZ 6 Cg 449/87-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil "im vorliegenden Fall der Anwendbarkeit des § 872 ABGB entscheidende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukomme". Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes fehlt es aber an diesen Voraussetzungen.
Selbst wenn man nicht davon ausgeht, daß hier nur ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum der beklagten Partei vorliegt, ist die Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilungskriterien, wann bei einem unwesentlichen Irrtum eine Vertragsanpassung im Sinne des § 872 ABGB entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen vorgenommen werden kann und hinsichtlich der Beweislast einheitlich (vgl. SZ 53/108 mwN, SZ 54/88; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 1 und 7 zu § 872). Sie wurde vom Berufungsgericht auch zutreffend berücksichtigt. Ob diese Beurteilungskriterien aber zutreffen, ist an den Umständen des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse zu prüfen. Diesen kommt keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit zu, soferne das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - keine unvertretbare Lösung gefunden hat.
Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sie hat deshalb keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht geeigneten Rechtsmittelschrift (§§ 40 und 50 ZPO).
Anmerkung
E22422European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00663.9.1129.000Dokumentnummer
JJT_19901129_OGH0002_0060OB00663_9000000_000