TE OGH 1990/11/29 6Ob23/90

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Veröffentlicht am 29.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Othmar B***, Angestellter, 1220 Wien, Voltagasse 55-63/9/4/14, vertreten durch Dr. Thomas Prader, Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Z*** UND K***, 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 13, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien, wegen Prozeßkosten, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 7. September 1990, GZ 11 R 110/90-32, womit das über die Prozeßkosten ergangene Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. März 1990, GZ 11 Cg 108/88-28, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat sein ursprünglich auf Auskunft gemäß § 25 Abs.1 DSG über die zu seiner Person gespeicherten Daten, über deren Herkunft und über die Empfänger gerichtetes Begehren in der mündlichen Streitverhandlung vom 23. 1. 1990 auf Kosten eingeschränkt. Das Erstgericht erkannte den Kläger mit Urteil vom 23. 3. 1990 schuldig, der beklagten Partei die Prozeßkosten zu ersetzen. Das Oberlandesgericht Wien änderte über Rekurs des Klägers die Entscheidung des Erstgerichtes mit Beschluß dahin ab, daß es der beklagten Partei den Ersatz der Prozeßkosten der klagenden Partei auferlegte. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß den §§ 526 Abs.3 und 528 Abs.2 Z 3 ZPO unzulässig sei.

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist nicht zulässig.

Wie die Rechtsmittelwerberin selbst zugesteht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren, gleichgültig ob sie in Urteils- oder Beschlußform ergeht, nur mit Rekurs anfechtbar. Gemäß § 528 Abs.2 Z 3 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Durch die Einschränkung des Begehrens auf Kosten verliert die Entscheidung über diese Kosten nicht den Charakter einer Entscheidung im Kostenpunkt (zuletzt RZ 1990/64 mwN). Im vorliegenden Fall läge überdies, selbst wenn man der unzutreffenden Meinung der beklagten Partei folgte, auch der Unzulässigkeitsgrund des § 528 Abs.2 Z 1 ZPO vor. Die Ausführungen im Revisionsrekurs vermögen nicht im Sinne eines Abgehens von dieser Rechtsprechung zu überzeugen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs.2 Z 1 und Z 3 ZPO bestehen keine Bedenken, weil es dem Gesetzgeber unbenommen bleiben muß, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen in der Möglichkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes vorzunehmen und je nach der Gewichtung des Rechtsstreites, Rechtsmittel an die dritte Instanz nicht in allen Fällen zuzulassen.

Aus der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt, daß auf die übrigen Rechtsmittelausführungen nicht eingegangen werden kann.

Anmerkung

E22428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00023.9.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19901129_OGH0002_0060OB00023_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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