TE OGH 1990/12/4 14Os114/90 (14Os115/90)

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bruno Z*** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, § 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.Mai 1990, GZ 6 b Vr 2899/89-30, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefällten Widerrufsbeschluß, Seite 238 iVm ON 30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt, das auch über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu entscheiden haben wird. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 52-jährige Bruno Z*** (1.) des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, § 15 StGB und (2.) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er (zu 1) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge ausgeführt und einzuführen versucht, indem er am 17.März 1988 beim Zollamt Aachen rund 1 kg Kokain aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen versuchte;

(zu 2) am 3.Mai 1989 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Firma K*** durch die Vorgabe bzw Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung eines "Leihwagens" für die Dauer von drei Tagen, mithin zu einer Handlung verleitet, welche die Firma K*** durch die vereinbarungswidrige Verwendung des Fahrzeuges bis 22. August 1989 im Betrag von 56.916 S am Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z 4, 5 und "9" (der Sache nach gemeint: lit a und b) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Einen Verfahrensmangel im Sinn des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 30. Mai 1990 (S 237) gestellten Antrags, auf Vernehmung des Jan B*** im Rechtshilfeweg zum Beweis dafür, daß die "Geschäftsreise des Angeklagten (mit dem Mietwagen der Firma K***) nach Jugoslawien im Auftrag der Firma F***, die in Konkurs gegangen ist, war, und er viele Einnahmen zu erwarten hatte bzw diese ihm zugesichert wurden, daß die Begleichung der Leihwagenspesen ihm möglich gewesen wäre". Die Verfahrensrüge versagt.

Das Schöffengericht hat nämlich den in Rede stehenden Antrag des Verteidigers, abgesehen davon, daß es die vom Angeklagten behauptete Tätigkeit für die Firma "F***-F***" ohnedies als erwiesen annahm (S 254), deshalb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (zu Recht) abgewiesen (S 238, 253 f), weil das Ergebnis des relevierten Beweisantrages die Frage nach seiner Zahlungswilligkeit, deren Vortäuschung ihm das Erstgericht bei der Betrugstat gleichfalls zur Last legt (S 243, 248), gar nicht berührt. Schon das vorsätzliche Erwecken des falschen Eindrucks der Zahlungswilligkeit beim vertraglichen Eingehen von Zahlungsverpflichtungen (wie vorliegend beim Mieten eines PKWs) allein stellt aber bereits eine im Sinn des § 146 StGB tatbestandsmäßige Täuschung seines Geschäftspartners dar; sie betraf nach den Urteilsfeststellungen eine essentielle Vertragsvoraussetzung war also für die Erbringung der Leistung sowie dementsprechend für den daraus erfolgten Vermögensschaden der Firma K*** kausal. Ob aber der Täter den Getäuschten sowohl über die Fähigkeit als auch über den Willen, eine vertraglich eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, oder nur über eines von beiden in Irrtum führt, ist rechtlich ohne Bedeutung; belastet ihn doch sogar eine Irreführung in beide Richtungen hin nicht im Sinn einer verstärkten Tatbestandsmäßigkeit, sodaß aus dem etwaigen Wegfall bloß einer der beiden Täuschungsvarianten (bei Aufrechtbleiben der anderen) für ihn nichts zu gewinnen wäre.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß der Angeklagte, der zur Person des als Zeugen beantragten Jan B*** nur angeben konnte, daß dieser Geschäftsführer der in Holland etabliert gewesenen Firma "F***-F***" gewesen sei (S 236), in der Hauptverhandlung vom 7.Februar 1990 zwar die Zusage machte, (ua) die Adresse des Jan B*** binnen einem Monat ausfindig zu machen und bekanntzugeben (S 220), am 15.März 1990 jedoch (bloß) mitteilte, daß es ihm "mit seinen beschränkten Mitteln nicht möglich ist, weitere Zeugen dafür, daß sein Dienstgeber in Jugoslawien insolvent geworden ist, ausfindig zu machen" (S 226).

Aber auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht zielführend. Mit ihr wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, "das Gericht stellt nicht fest, daß der Angeklagte vorsätzlich die Mietwagenverleihfirma K*** geschädigt hätte" bzw "daß der Angeklagte vorsätzlich Rauschgift von den Niederlanden in die BRD einführen wollte". Mit diesem als Unvollständigkeit der Urteilsbegründung deklarierten Beschwerdevorbringen behauptet der Angeklagte in Wahrheit Feststellungsmängel und damit eine materiellrechtliche Nichtigkeit im Sinn der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. Die Rechtsrüge läßt jedoch eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht von den anderslautenden Urteilskonstatierungen (S 247 ff) ausgeht, wonach der Angeklagte zum einen am 17.März 1988 versuchte, das verfahrensgegenständliche Suchtgift, welches er "hinter dem Reservereifen versteckt hatte, in seinem PKW ... in die Bundesrepublik Deutschland einzuschmuggeln" (S 247) und zum anderen bei Abschluß des Mietvertrages mit der Firma K*** (auch) schon mit "Schädigungsvorsatz" gehandelt hat (vgl insbesondere S 248, 251 ff, 256). Die Rüge vergleicht solcherart nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung des der Sache nach geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) erforderlich wäre, den im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz.

Das weitere Vorbringen zur Mängelrüge läuft inhaltlich auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren - nach wie vor - unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, indem versucht wird, die Beweiskraft jener Verfahrensergebnisse, auf welche die Tatrichter den Schuldspruch im wesentlichen gegründet haben, in Zweifel zu ziehen und der vom Schöffengericht - mit eingehender Begründung - abgelehnten Verantwortung des Angeklagten, das in seinem PKW versteckt gewesene Suchtgift (Kokain) sei von einem Dritten unbemerkt in das Fahrzeug hineingelegt worden (S 249 ff), doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Im übrigen mußte sich das Urteil nicht im voraus mit allen Einwendungen gegen einzelne Verfahrensergebnisse auseinandersetzen, sofern es nur - wie vorliegend geschehen - jene Erwägungen in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) anführt, wodurch die Tatrichter zu den den Schuldspruch tragenden Feststellungen gelangt sind. Die (weitere) Rechtsrüge (inhaltlich Z 9 lit b) schließlich, mit welcher der Beschwerdeführer ins Treffen führt, das Erstgericht hätte rechtfertigenden Notstand feststellen müssen, weil er zufolge Geldmangels gezwungen gewesen sei (mit dem Mietwagen der Firma K***) in Jugoslawien zu bleiben und zudem glaubte, dort weiterarbeiten zu müssen, geht abermals nicht von den Urteilsfeststellungen aus, wonach der Angeklagte schon bei Abschluß des Mietvertrages mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat (S 248 f, 256); sie ist auch insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).

Anmerkung

E22291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00114.9.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19901204_OGH0002_0140OS00114_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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