Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther B***, Kaufmann, Bergheim, Handelszentrum 7, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz und Dr. Peter H. Bönsch, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Alfred T***,
2.) Josefine T***, Gastwirte, Salzburg, Siezenheimerstraße 62, vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen
S 85.000,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 11. Juli 1990, GZ 21 R 196/90-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26. März 1990, GZ 22 C 298/90-7, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Beide Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß Gastwirte auf Grund des Gastaufnahmevertrages für die Sicherheit der dem Kundenverkehr dienenden Räume einzustehen haben (SZ 43/204; SZ 48/100; JBl. 1965, 474); im Rahmen dieser vertraglicher Haftung trifft sie gemäß § 1298 ABGB die Beweislast dafür, daß sie die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben (SZ 60/256; EvBl. 1970/344). Ist im Betrieb mit besonderen, gefahrenerhöhenden Umständen, zu rechnen, dann muß auch vom Benützer der Räume erhöhte Aufmerksamkeit gefordert werden. Ein Verschulden des Gastwirtes ist immer dann zu verneinen, wenn besondere und wirksame Gegenmaßnahmen nicht erwartet werden können (SZ 41/72, JBl. 1965, 474). Ob und unter welchen Umständen die Besucher eines Gasthauses mit einer nassen Stelle auf dem Fliesenboden eines Vorraums zu den Toiletten des Lokals rechnen müssen, hängt aber ebenso von den Umständen des Einzelfalles ab wie die Frage, ob die Grenzen einer dem Gastwirt zumutbaren Sicherungspflicht überschritten würden wenn - wie hier - nur das sofortige Trockenreiben des Fliesenbodens in einem gut beleuchteten Vorraum den als Gefahrenquelle erkennbaren Zustand hätte beseitigen können. Da sich die Erheblichkeit einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO nach objektiven Umständen bestimmt und die Kasuistik des Einzelfalles in der Regel eine beispielgebende Entscheidung ausschließt (MietSlg. 36.789; JBl. 1986, 192; EFSlg. 46.695), war die Revision ungeachtet des - dem Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs. 1 ZPO) - Ausspruches des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision zurückzuweisen; dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs. 3, letzter Satz, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 40, 50 ZPO; die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers nicht hingewiesen.
Anmerkung
E22603European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00553.9.1204.000Dokumentnummer
JJT_19901204_OGH0002_0040OB00553_9000000_000