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31 BundeshaushaltNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakters eines Schreibens der Vorarlberger Hochwasser-Beschwerdekommission; Gewährung von Beihilfen nach dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung sondern der Privatwirtschaftsverwaltung; kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhalt eines Zuschusses des BundesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Ö-I B AG stellte mehrere Anträge gemäß §3 Z3 lita Katastrophenfondsgesetz 1996 auf Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden nach dem Hochwasser vom August 2005 in Tirol. Mit Schreiben vom 6. März 2007 teilte ihr die Tiroler Landeskommission für private Elementarschäden mit, dass der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die gemeldeten Schäden in Höhe von € 31.367.500,-- abgelehnt wurde.römisch eins. 1. Die Ö-I B AG stellte mehrere Anträge gemäß §3 Z3 lita Katastrophenfondsgesetz 1996 auf Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden nach dem Hochwasser vom August 2005 in Tirol. Mit Schreiben vom 6. März 2007 teilte ihr die Tiroler Landeskommission für private Elementarschäden mit, dass der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die gemeldeten Schäden in Höhe von € 31.367.500,-- abgelehnt wurde.
2. Dagegen wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet wird.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.römisch II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (vgl. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002). 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides vergleiche etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 16.433/2002 mwN; s. auch VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, 81/17/0133; 22.2.1991, 90/12/0277).
2. Weder aus den Bestimmungen des KatastrophenfondsG 1996 noch aus jenen des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2005 ergibt sich eine Zuständigkeit der Landesregierung zur hoheitlichen Vollziehung, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zutreffend festgestellt hat. Die Gewährung einer Entschädigung nach diesen Gesetzen zählt vielmehr zu den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 30.1.2007, 2006/17/0371 und 2006/17/0381; vgl. auch VfGH 28.2.2008, B160/07). 2. Weder aus den Bestimmungen des KatastrophenfondsG 1996 noch aus jenen des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2005 ergibt sich eine Zuständigkeit der Landesregierung zur hoheitlichen Vollziehung, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zutreffend festgestellt hat. Die Gewährung einer Entschädigung nach diesen Gesetzen zählt vielmehr zu den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 30.1.2007, 2006/17/0371 und 2006/17/0381; vergleiche auch VfGH 28.2.2008, B160/07).
3. Die bekämpfte Erledigung stellt sich ihrem Inhalt nach - auch wenn sie ihrer Form nach einen anderen Eindruck zu erwecken vermag - nicht als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar (vgl. etwa VfSlg. 8560/1979, 9125/1984, 11.415/1987). Sie ist somit kein Bescheid. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. 3. Die bekämpfte Erledigung stellt sich ihrem Inhalt nach - auch wenn sie ihrer Form nach einen anderen Eindruck zu erwecken vermag - nicht als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar vergleiche etwa VfSlg. 8560/1979, 9125/1984, 11.415/1987). Sie ist somit kein Bescheid. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.
Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung, Katastrophen Beihilfe, Finanzverfassung, Zuschüsse, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B726.2007Dokumentnummer
JFT_09919688_07B00726_00