Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gabriele K***, medizinisch-technische Fachkraft, Altmünster, Adelsberg 3, vertreten durch Dr. Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen den Antragsgegner Karl K***, Hotelier, Gmunden, Moosbergweg 20, vertreten durch Dr. Heinz Ortner, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Bestellung eines Heiratsgutes, infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 26. September 1990, GZ R 911/90-19, womit der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 2. August 1990, GZ 6 Nc 3/89-12, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner, dessen uneheliche Tochter sie sei, aufzutragen, ihr ein Heiratsgut von S 150.000,-- zu übergeben. Der Antragsgegner hat die Abweisung dieses Antrags beantragt.
Über Antrag der Antragstellerin - der die Verfahrenshilfe bewilligt wurde - holte das Erstgericht ein Sachverständigengutachten über den Wert von Liegenschaften des Antragsgegners ein.
Mit Beschluß vom 2.8.1990, ON 12, bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen und trug dem Rechnungsführer auf, diese Gebühren dem Sachverständigen anzuweisen. Gemäß § 2 Abs 2 GEG bestimmte es weiter, daß die Antragstellerin allein zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Kosten verpflichtet sei, und daß der Antragstellerin der Kostenersatz infolge Verfahrenshilfe vorläufig gestundet werde.
Die zweite Instanz wies den Rekurs der Antragstellerin zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Die Antragstellerin sei durch den von ihr angefochtenen Beschluß nicht beschwert. Sie wende sich nicht dagegen, daß sie für die gesamten Gebühren hafte, sondern strebe nur an, den Antragsgegner zur Solidarhaftung heranzuziehen. Die Entscheidung nach § 2 Abs 2 GEG habe aber nur über die Ersatzpflicht von Verfahrensparteien gegenüber dem Bund, nicht über die interne Kostentragung abzusprechen. Durch die Beifügung eines Solidarschuldners würde sich die Rechtsstellung der Antragstellerin gegenüber dem Bund nicht ändern. Sie wäre auch diesfalls Schuldnerin des gesamten Betrages. Zur Frage der Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof lägen gegenteilige Entscheidungen vor. Das Rekursgericht lasse den Rekurs im Hinblick auf die Entscheidung RZ 1990/64 zu, in der die unbeschränkte Rekursmöglichkeit gegen die Zurückweisung eines Kostenrekurses bejaht worden sei. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG gegeben, weil "zu der zu behandelnden Rechtsfrage" jegliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Antragstellerin ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes unzulässig.
Eine widerspruchsvolle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob gegen die Zurückweisung eines an die zweite Instanz gerichteten Kostenrekurses durch diese ein Rekurs zulässig ist, besteht nicht. Sie ist insbesondere auch nicht den vom Rekursgericht genannten Entscheidungen zu entnehmen. Im Fall der Entscheidung RZ 1990/64 hatte die zweite Instanz einen Kostenrekurs als verspätet und den dagegen erhobenen "Revisionsrekurs" unter Hinweis auf § 528 Abs 1 Z 2 ZPO (idF vor der WGN 1989) als unzulässig zurückgewiesen. Den gegen den zweiten Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs sah der Oberste Gerichtshof als zulässig, aber nicht berechtigt an. Zwar habe derjenige, der mit seinem Antrag zurückgewiesen werde, das Recht, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen. Doch habe das Rekursgericht den gegen seinen Beschluß erhobenen "Revisionsrekurs" zu Recht unter Hinweis auf § 528 Abs 1 Z 2 ZPO (idF vor der WGN 1989) zurückgewiesen, weil danach Rekurse gegen Sach- und Formalentscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig sind. Im vorliegenden Fall aber hat die zweite Instanz einen an sie und nicht einen an die dritte Instanz gegen ihren Zurückweisungsbeschluß gerichteten Rekurs zurückgewiesen. Der Sachverhalt ist daher mit jenem der Entscheidung RZ 1990/64 nicht vergleichbar.
In der gleichfalls vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 4 Ob 537/90 (NRsp 1990/173 in ÖJZ 1990, Heft 16, ausführlich veröffentlicht in EvBl 1990/137) vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, ein "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluß sei - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG (idF der WGN 1989) nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG (idF der WGN 1989) abhängt; § 14 Abs 1 AußStrG mache keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird. Ist demnach im Sinne dieser Entscheidung ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG (idF der WGN 1989) jedenfalls und unabhängig davon unzulässig, ob im angefochtenen Beschluß in der Sache selbst erkannt oder nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wurde, hängt dies im übrigen vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG ab. Dieser Hinweis war in der genannten Entscheidung notwendig, weil Rekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz erhoben worden war, der nicht einen der im § 14 Abs 2 AußStrG genannten Fälle betraf. Die Ansicht des Rekursgerichtes und der Rekurswerberin, auch hier liege nicht einer der in § 14 Abs 2 AußStrG genannten Fälle vor, ist unzutreffend. Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen sind die Gebühren eines Sachverständigen, die in einem Außerstreitverfahren - darüber, daß über die Bestellung des Heiratsgutes im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, besteht kein Streit (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1221) - entstanden sind. Gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG aber ist der Revisionsrekurs über die Gebühren des Sachverständigen unzulässig.
Dies gilt nicht nur, wenn die Bemessung der Gebühren bekämpft wird,
sondern auch dann, wenn die Zahlungspflicht als solche, also die
Verpflichtung, die Gebühren zu tragen, dem Grund nach in Streit
steht. Auch die Frage, von wem bzw. aus wessen Vermögen Gebühren zu
bezahlen sind, kann zufolge des genannten Rechtsmittelausschlusses
nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Die
Antragstellerin, die die Festsetzung der Ersatzpflicht von
Sachverständigengebühren nach § 2 Abs 2 GEG bekämpft, ist daher auf
die genannte gesetzliche Bestimmung zu verweisen. Rechtsprechung zu
eben dieser Frage ist entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes
durchaus vorhanden (EvBl 1953/497; 2 Ob 670/85 = EFSlg.49.913 f;
2 Ob 534/87 = EFSlg.55.616 und 55.618; sowie 2 Ob 571/90). Eine
erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG liegt daher nicht vor.
Der Rekurs war aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Anmerkung
E22436European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00670.9.1206.000Dokumentnummer
JJT_19901206_OGH0002_0070OB00670_9000000_000