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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §173;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard sowie Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache des nach Beschwerdeerhebung verstorbenen DK in W, vertreten durch Dr. Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 32/12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde
2. Instanz (Berufungssenat I) vom 12. Oktober 2001, Zl. RV/170- 10/01, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen teils vollendeter, teils versuchter Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von 250.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen) verurteilt.
Mit Schreiben vom 21. November 2005 teilte das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf unter Anschluss eines Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherung dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der am 16. Juli 1948 geborene Beschwerdeführer am 21. März 2003 verstorben ist. Das Finanzamt gab ebenfalls bekannt, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von 250.000 S (18.168,20 EUR) derzeit noch zur Gänze (samt Kosten und Nebengebühren) als unberichtigt aushaftet.
Da nach § 173 zweiter Satz FinStrG die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben übergeht, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung) stirbt, ist eine gegen einen verurteilenden Bescheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, 93/15/0194).
Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Ein Ersatz von Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt.
Wien, am 14. Dezember 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002130044.X00Im RIS seit
29.03.2006