TE OGH 1990/12/11 5Ob106/90

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als Richter in der Grundbuchssache der antragstellenden Partei L*** Immobilien Gesellschaft mbH, Wien 3., Kundmanngasse 21, vertreten durch Dr.Walter Zankl, Notar in Wien, wegen Ersichtlichmachung eines Bauwerkes infolge Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 25.September 1990, GZ 1 b R 166/90-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24. Juli 1990, GZ TZ 7645/90-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die R***-Brot Gesellschaft mbH & Co KG ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 527 GB 81115 Kematen mit dem Grundstück 641 Baufläche Sportplatzweg 2. Sie gab am 6.7.1990 nachstehende Zustimmungserklärung ab:

"Auf Grundstück Nr.641 inneliegend der EZ 527 Grundbuch 81115 Kematen Bezirksgericht Innsbruck ist ein Bauwerk gemäß § 435 ABGB errichtet. Dieses Bauwerk ist eine idustrielle Großbäckerei mit Büroraumgruppen und einem Siloraum. Die Baubewilligung wurde am 5.4.1984 erteilt.

Eigentümer dieses Bauwerkes ist die L*** Immobilien Gesellschaft mbH. Der Liegenschaftseigentümer, die R***-Brot Gesellschaft mbH & Co KG, erteilt hiemit seine Einwilligung, daß ohne sein weiteres Wissen und Einvernehmen, jedoch nicht auf seine Kosten, ob der Liegenschaft EZ 527 Grundbuch 81115 Kematen Bezirksgericht Innsbruck das Bestehen eines Bauwerkes gemäß § 435 ABGB auf dem Grundstück Nr.641 ersichtlich gemacht werde und der diesbezügliche Antrag von der L*** Immobilien Gesellschaft mbH, Wien 3., Kundmanngasse 21, gestellt werde."

Am 19.7.1990 stellte die L*** Immobilien Gesellschaft mbH beim Erstgericht den Antrag, aufgrund dieser Zustimmungserklärung ob der darin bezeichneten Liegenschaft die Ersichtlichmachung des Bestehens eines Bauwerkes gemäß § 435 ABGB zu bewilligen.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat zusammengefaßt den Standpunkt, für die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes gemäß § 19 Abs 1 UHG sei (neben der Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft) die Hinterlegung oder Einreihung einer Urkunde im Sinne des § 1 UHG notwendige Voraussetzung, eine solche sei aber nicht aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt. Gemäß § 1 Abs 1 UHG werden in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden aufgenommen:

1. durch Hinterlegung

a) die in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;

.......

2. durch Einreihung

.......

b) andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechts,

sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;

.......

Gemäß § 1 Abs 3 UHG gelten die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.

Nach § 19 Abs 1 UHG ist dann, wenn die Hinterlegung (oder Einreihung: § 1 Abs 3 UHG) einer Urkunde über ein Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft, auf der das Bauwerk als befindlich behauptet wird, beantragt und festgestellt wird, daß das Bauwerk im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht ist, von Amts wegen im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, daß ein Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB besteht. Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes auf Antrag des Bauwerkseigentümers bloß aufgrund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers ist im Gesetz ebensowenig vorgesehen wie die Ersichtlichmachung, daß das Vermessungsamt mittels Anmeldungsbogens die Errichtung eines Bauwerkes angezeigt hat, die früher im § 18 Abs 1 UHV BGBl 1927/326 angeordnet war (Feil, Bauwerke, nicht verbücherte Liegenschaften und Urkundenhinterlegung 9). Wenn derjenige, der - wie hier die Antragstellerin - behauptet, an einem Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB durch dessen Errichtung orginär Eigentum erworben zu haben - für welchen Eigentumserwerb die Hinterlegung einer Urkunde nicht erforderlich ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 1 mwN) -, die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch erreichen will, hat er (mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft) die Einreihung einer Urkunde im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG zu beantragen (siehe die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des UHG, 1106 BlgNR 13.GP 6 [I/6], 7 [Besonderes zu § 1], 9 [Besonderes zu § 19]; Feil aaO 31, 47; Dittrich-Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge, Beispiel 165; Landesgericht Klagenfurt in RPflSlgG 1622).

Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E22609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00106.9.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19901211_OGH0002_0050OB00106_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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