TE OGH 1990/12/12 3Ob1032/90

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Veröffentlicht am 12.12.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***-B***

Gesellschaft mbH, Wiedner Hauptstraße 94, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Paul Appiano, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. Heinz S***, und 2. Marianne S***, beide Angestellte, Theodor Körnerstraße 87, 8010 Graz, wegen S 1,054.844,02 sA, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 18. Mai 1990, GZ 4 R 164/90-46, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Auf der versteigerten Liegenschaft ist auf Grund der Vorrangeinräumungen im ersten Rang für die betreibende Partei R*** Bausparkasse GmbH das Pfandrecht für die Darlehensforderung von S 945.000,-- samt 7,5 % Zinsen, 8,5 % Verzugszinsen und 8,5 % Zinseszinsen sowie als Nebengebührensicherstellung das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 236.000,-- (C-LNR 2a) und im zweiten Rang für das Land S*** das Pfandrecht für die Forderung von S 585.000,-- samt Zinsen und Nebengebührensicherstellung (C-LNR 4a) einverleibt. Das Erstgericht verteilte das Überbot von S 1,325.200,-- und wies der betreibenden Partei das Kapital von S 945.000,-- an Zinsen S 147.812,16 und an Kosten S 60.214,67 insgesamt daher S 1,153.026,83 teils durch Übernahme, teils durch Barzahlung, und der Pfandgläubigerin Land S*** den Überbotsrest von S 172.173,17 zur teilweisen Kapitalsberichtigung durch Barzahlung zu. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei, die den Meistbotsverteilungsbeschluß nur insoweit angefochten hat, als ihr nicht weitere Beträge von S 109.844,02 an Zinsen und S 15.104,31 an Zinseszinsen zugewiesen wurden, nicht Folge. Es sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht war der Ansicht, daß es nun auf den Entscheidungsgegenstand ankomme und daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig sei. Die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung (SZ 57/43 = JBl 1985, 242 mit Anm Hoyer) sei nicht mehr ohne weiteres anwendbar.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist dennoch jedenfalls unzulässig.

Das Rekursgericht war nur mehr mit der Entscheidung befaßt, in welcher Höhe zu dem im besten Rang geltend gemachten Kapital der betreibenden Partei auch Zinsen, also Nebengebühren zuzuweisen sind. Der ua in SZ 57/43 in ausführlicher Auseinandersetzung mit Gegenpositionen aufrecht gehaltene Grundsatz, daß bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand die in § 528 Abs 1 Z 5 ZPO idF vor WGN 1989 genannte Wertgrenze übersteigt, Nebengebühren nicht zu berücksichtigen waren (auch RdW 1986, 16 = RZ 1986/41 ua), gilt ebenso für den Betrag des Entscheidungsgegenstandes nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1989. Eine Verschiebung der Anfechtbarkeit ergibt sich nur daraus, daß es früher auf den Beschwerdegegenstand ankam, jetzt aber auf den Geldbetrag, über den das Rekursgericht entschieden hat. War Gegenstand der Rekursentscheidung aber nur mehr ein Betrag an Zinsen oder sonstigen Nebengebühren, bleibt es dabei, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (Jus extra 1990/548). Auch für den Meistbotsverteilungsbeschluß ist über § 78 EO der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO anzuwenden, wie sich aus § 239 Abs 3 EO idF WGN 1989 noch deutlicher ergibt, einer besonderen Bestimmung iSd § 78 EO, womit nur der Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für den weiteren Rekurs (Revisionsrekurs) gegen die Entscheidung über gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß erhobene Rekurse beseitigt ist (vgl SZ 53/90; RZ 1988/15 noch zur Fassung vor WGN 1989). Daß es sich bei dem Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes nur um Zinsen aus der Darlehensforderung der betreibenden Partei handelt, die zusammen mit dem Kapital angemeldet und begehrt wurden, kann nicht damit in Frage gestellt werden, daß die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei von S 1,054.844,02 samt Zinsen und Kosten bewilligt ist und im Exekutionstitel kapitalisierte rückständige Zinsen von S 109.844,02 dem Kapital von S 945.000,-- zugeschlagen wurden. Abgesehen davon, daß sich an der Natur des Anspruches als Zinsen iSd § 54 Abs 2 JN nichts ändert, wenn sie statt mit einem Prozentsatz mit einem bestimmten Betrag zugesprochen werden, kommt es gar nicht auf die betriebene Forderung an, die ja erst im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens C-LNR 6 a und dort eben nicht mehr zum Zuge kommt, sondern auf die durch das Pfandrecht C-LNR 2 a besicherte Forderung an Kapital von S 945.000,-- samt Nebengebühren.

Es ist entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin daher nicht von Bedeutung, ob sie den Teilbetrag von S 109.844,02 "im Exekutionsverfahren" als Nebengebühren oder als Teil einer Kapitalforderung geltend gemacht hat, sondern ob sie im allein zum Zug kommenden Rang ihrer Besicherung in C-LNR 2 a neben dem Kapital, das voll zugewiesen wurde, Zinsen und Kosten, also Nebengebühren iSd § 54 Abs 2 JN angesprochen hat. Die von ihr erwähnte Entscheidung SZ 60/280 betraf die Aufwendungen eines Dritten im Zuge einer einstweiligen Verwaltung und deren Verweisung auf den Rechtsweg und ist mit der sonst vom dritten Senat vertretenen Ansicht nicht in Widerspruch, daß für die Beurteilung des Wertes des (früher Beschwerde- und nun) Entscheidungsgegenstandes die Nebengebühren, also auch neben einem Kapital geltend gemachte Zinsen, auch im Rechtsmittelverfahren über den Meistbotsverteilungsbeschluß nicht zu veranschlagen sind.

Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs muß deshalb zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E22370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01032.9.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19901212_OGH0002_0030OB01032_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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