Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rainer S***, Kellner, Salzburg, Alpenstraße 43, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei A*** "M***" Sonnenschutzanlagen Gesellschaft mbH, Ansfelden, Traunuferstraße 6, vertreten durch Dr. Helfried Krainz und Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 95.000,- S sA, infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20. September 1990, GZ 13 R 23/90-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei beruft sich zu Unrecht darauf, daß ein Verbrauchergeschäft nicht vorliege, wenn das Geschäft durch einen (direkten) Vertreter eines Unternehmers geschlossen wird. Daß der Kläger von seiner Mutter nicht bevollmächtigt war, ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes. Die sogenannte Anscheinsvollmacht hätte nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1986, 122; ÖBA 1990,53 ua) vorausgesetzt, daß der Sachverhalt, aus dem die beklagte Partei auf das Vorliegen einer Vollmacht schließen durfte, durch das Verhalten der Mutter des Klägers verursacht wurde. Dies ist aber hier nicht hervorgekommen, vielmehr hat der Kläger das Werk im eigenen Namen bestellt. Im übrigen hat der Vertreter der beklagten Partei, der für sie das Rechtsgeschäft abschloß und dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen muß, im Schreiben vom 26.1.1989 selbst den Standpunkt vertreten, daß die Mutter des Klägers nicht vom Auftrag zurücktreten könne, weil dieser vom Kläger erteilt worden sei. Dies schließt aber die nunmehr von ihr aufgestellte Behauptung aus, daß sie auf Vertretungsbefugnis des Klägers vertraut habe.
Der Lösung der Frage, ob dem Verbraucher das Rücktrittsrecht gemäß § 3 Abs 3 Z 1 KSchG deshalb nicht zustehe, weil er die geschäftliche Verbindung für ein anderes Geschäft angebahnt hat, das zwar demselben Zweck wie das dann mehr als drei Monate später auf Betreiben des Unternehmers abgeschlossene diente, in wesentlichen Punkten, nämlich im Preis und in der Qualität der den Vertragsgegenstand bildenden Sache hievon aber abwich, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu, zumal es ständige Rechtsprechung ist, daß sich die Anbahnung auf den Abschluß eines bestimmten Geschäftes beziehen muß (SZ 55/96; SZ 55/183; SZ 57/152 ua).
Anmerkung
E22585European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01566.9.1212.000Dokumentnummer
JJT_19901212_OGH0002_0030OB01566_9000000_000