TE OGH 1990/12/13 6N532/90

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dr. Wilhelm P***, Bauingenieur, Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, wider die beklagten Parteien 1) Mag. Rudolf B***, Präsident des Oberlandesgerichtes Linz;

2)

Dr. Ernst B***, Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Linz;

3)

Dr. Alfred F***, Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Linz, alle in Linz, Gruberstraße 20, wegen Unterlassung (Streitwert: 100.000 S), über die gegen alle Richter des Landesgerichtes Linz gerichtete Ablehnungserklärung der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die am 8. Mai 1990 beim Landesgericht Linz eingebrachte Klage richtet sich auf Verurteilung der Beklagten dazu, daß sie es künftig unterlassen, den Kläger als "Straftäter" zu bezeichnen. Ungeachtet der bereits in der Klage enthaltenen Ablehnung "aller Richter des Landesgerichtes Linz" wies das Landesgericht Linz den Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab. Dem in Verbindung mit seinem Rekurs erhobenen Ablehnungsantrag des Klägers betreffend sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 6. September 1990, GZ 6 N 520/90-6, wegen objektiver Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz Folge und bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Rekurs.

Nunmehr legt das Landesgericht Linz die Akten zur Entscheidung über die alle seine Richter betreffende Ablehnung vor.

Da sich die Ablehnung gegen alle beim Landesgericht Linz ernannten Richter wendet, wurde dieser Gerichtshof durch die Ablehnung beschlußunfähig. Das Oberlandesgericht Linz als "der zunächst übergeordnete Gerichtshof" (§ 23 JN; Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz

165) ist aber als objektiv befangen (6 N 520/90) gleichfalls beschlußunfähig. Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist daher der Oberste Gerichtshof berufen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.

Anders als im Fall der Entscheidung 6 N 520/90 liegt in Ansehung aller Richter des Landesgerichtes Linz kein offenkundiger objektiver Befangenheitsgrund vor. Dem Antragsteller ist aber bereits mehrmals anläßlich der von ihm in nicht mehr überschaubarer Anzahl eingebrachten pauschalen Ablehnungserklärungen die in Lehre und Rechtsprechung herrschende Ansicht mitgeteilt worden, daß die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich ist (Fasching, aaO; SZ 33/122; EvBl. 1989/18 mwN).

Die unzulässige Pauschalablehnung war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E22404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:00600N00532.9.1213.000

Dokumentnummer

JJT_19901213_OGH0002_00600N00532_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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