Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prinzessin Francoise von B***-L***, Private, 30 Avenue de New York, 75017 Paris, und Prinz Sixtus von B***, Kaufmann, 38 Biss Rue Barbiere, nähere Anschrift unbekannt als Nachkommen und Erben im Namen ihrer am 1. September 1984 verstorbenen Mutter, Prinzessin Madeleine von B***, zuletzt in 38 Biss Rue Fabert, F-75007 Paris, wohnhaft gewesen, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Prinzessin Marie Thürse von B***, Universitätsdozentin, Las Norias, Bloque 12 II B, Majadahonda, Provinz Madrid, Spanien, 2.) Cücile von B***, Private, 45-57 Rue Notre Dame des Champs, 75006 Paris, 3.) Marie de Neige von B***, Biologin, Calle Atenea 2, Pinar del Platio, Majadahonda, Provinz Madrid, Spanien, und 4.) Carlos Hugues von B***, Privater, 227 Coolidge Av., Watertown, MA 02172 Massachusetts, Vereinigte Staaten von Amerika, alle vertreten durch Dr. Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 10,661.163,38 und S 4,903.888,52 je sA. sowie Rechnungslegung, Eidesleistung und Herausgabe (Streitwert S 20.000), infolge Rekurses der klagenden Partei sowie von Revisionen beider Parteien gegen den Beschluß bzw. das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29. März 1989, GZ 5 R 126/88-96, womit einerseits die Bezeichnung der klagenden Partei von Verlassenschaft nach der am 1. September 1984 verstorbenen Prinzessin Madeleine von B*** auf deren sechs als klagende bzw. beklagte Parteien genannte Kinder richtiggestellt, das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 22. April 1988, GZ 1 Cg 151/82-85, und das diesem vorangegangene Verfahren ab dem 1. September 1984, soweit das Begehren von der erst-, der zweit- und der drittklagenden Partei gegen dieselben als beklagte Parteien und von der viertklagenden Partei gegen diese als beklagte Partei gerichtet war, als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen und andererseits infolge Berufung beider Parteien dieses Urteil abgeändert wurde,
1. in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
I. Dem Rekurs der klagenden Partei und den Revisionen beider Parteien wird zunächst insoweit Folge gegeben, als 1. der in die Urteilsausfertigung des Berufungsgerichtes aufgenommene Beschluß über die Richtigstellung der Bezeichnung der klagenden Partei (A.I.) dahin abgeändert wird, daß diese Bezeichnung von "Verlassenschaft nach der am 1.9.1984 verstorbenen Prinzessin Madeleine von B***" auf "Prinzessin Francoise von B***-L*** und Prinz Sixtus von B*** als Nachkommen und Erben im Namen ihrer am 1.9.1984 verstorbenen Mutter Prinzessin Madeleine von B***" berichtigt wird, und 2. der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem es das erstinstanzliche Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren in Ansehung eines Teiles des Manifestationsbegehrens gegen die erst-, die zweit- und die drittbeklagte Partei sowie des Zahlungsbegehrens gegen alle beklagten Parteien als nichtig aufhob und die Klage in diesem Umfang zurückwies (A. II.1. und 2.), aufgehoben und dem Berufungsgericht insoweit die Einleitung des gesetzlichen Berufungsverfahrens aufgetragen wird.
Die Kosten des Rekurs- und Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
2. nach mündlicher Revisionsverhandlung zu Recht erkannt beziehungsweise beschlossen:
II.1. Der Revision der beklagten Parteien wird teilweise nicht Folge gegeben und das berufungsgerichtliche Urteil, welches im Ausspruch über die Abweisung der Aufrechnungseinrede aller beklagten Parteien hinsichtlich einer Gegenforderung gegen die Verlassenschaft nach der am 1.9.1984 verstorbenen Prinzessin Madeleine von B*** (B.4.b.) in Rechtskraft erwachsen ist, im Ausspruch über die Abweisung der Aufrechungseinrede der viertbeklagten Partei (B.4.a.) als Teilurteil bestätigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
2. Im übrigen wird den Revisionen beider Parteien Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird, soweit darin über das Zahlungs- und das Manifestationsbegehren sowie über die Kosten abgesprochen wurde (B.1., 2., 3. und 5.), aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Entscheidungsgründe:
Prinzessin Madeleine von B*** (im folgenden Erblasserin), die als ursprüngliche klagende Partei das Verfahren eingeleitet hatte, ist - während des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang - am 1.9.1984 verstorben. Ihrer Ehe mit Prinz Xavier von B***
entstammen sechs Kinder, und zwar die vier Beklagten sowie ferner Prinzessin Francoise von B***-L***, die dem Verfahren auf seiten der klagenden Partei als Nebenintervenientin beigetreten war, sowie Prinz Sixtus von B***. Prinz Xavier von B*** und die Erblasserin waren, die Zweitbeklagte und die beiden nicht beklagten Kinder der Erblasserin sind französische, die übrigen Beklagten dagegen spanische Staatsangehörige. Bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt waren auch diese französische Staatsangehörige. Der letzte Wohnsitz der Erblasserin war Paris. Sie hinterließ ein Testament, mit dem sie den frei verfügbaren Teil ihres Vermögens (ein Viertel) ihren Kindern Prinzessin Francoise von B***-L*** und Prinz Sixtus von B*** als Erbvermächtnisnehmern zuwendete. Ihr restliches Vermögen (drei Viertel) fällt ihren sechs Kindern zu gleichen Teilen als Pflichterben zu. Demnach betragen die Nachlaßquoten der beiden Ersteren je ein Viertel, die der Beklagten hingegen je ein Achtel.
Am 5.11. beziehungsweise 5.12.1984 gaben die Beklagten beim Greffe (Geschäftsstelle) des Tribunal de Grande Instance in Paris die Erklärung ab, die Erbschaft mit der Rechtswohltat des Inventars anzunehmen. Auch die beiden anderen Kinder der Erblasserin haben die Erbschaft nicht ausgeschlagen. In Österreich wurde nach der Erblasserin keine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt. Der schon am 7.5.1977 verstorbene Prinz Xavier von B*** war Eigentümer großer Landgüter in Puchheim und Ebenzweier am Traunsee. Mit Notariatsakt vom 16.12.1969 schenkte er seinen Kindern - also auch den Beklagten - zahlreiche Liegenschaften in den Katastralgemeinden Unterregau, Rutzenmoos, Oberkriech, Attnang-Puchheim, Wagrain, Gmundnerberg, Ebenzweier, Eben, Ort-Altmünster, Neudorf, Ohlsdorf, Ehrenfeld, Ehrendorf und Windern, behielt sich aber auf Lebenszeit und für den Fall seines Vorversterbens für die Erblasserin auf deren Lebensdauer den Fruchtgenuß und die Verwaltung dieser Liegenschaften samt Inventar vor. Er verzichtete zwar auf Verbücherung dieser Rechte, bedang sich indessen für diesen Zeitraum das Veräußerungs- und Belastungsverbot in bezug auf die übergebenen Liegenschaften aus. Dieses Verbot wurde zwar auf den den beklagten Töchtern, nicht aber auch auf den dem Viertbeklagten geschenkten Liegenschaften einverleibt.
1974 unterzeichneten alle sechs Kinder der Erblasserin in Paris nachstehende Erklärung:
"Wir erklären gegenüber unserem Vater, s.kgl. Hoheit, Prinz Xavier de B***, als Ausgleich dafür, daß er uns seine Gutsteile in Österreich lastenfrei überlassen hat oder noch überlassen wird, folgende Verpflichtung zu übernehmen:
Jeder von uns wird beginnend mit 1. April 1974 oder mit demjenigen späteren Zeitpunkt, ab dem ihm die unbeschränkte Nutzung seines Gutsteiles zukommt, unserem Vater - und im Falle seines Ablebens unserer Mutter - jährlich im nachhinein zu Handen Dris Schuster, Wien, eine Rente von jährlich ÖS 160.000 bezahlen.
..........
Für den Fall des Verkaufes eines Gutsteiles räumen wir unseren Eltern das Recht ein, zu wählen, ob sie die Rente weiter beziehen oder an deren Stelle eine Abfindung in Höhe von 20 % des Netto-Verkaufserlöses (nach Abzug der Einkommensteuer) zu erhalten wünschen. Dieses Wahlrecht gilt auch hinsichtlich bereits durchgeführter Verkäufe."
Mit Notariatsakt vom 9.4.1975 schenkte Prinz Xavier von B*** das Schloß Puchheim samt den dazugehörigen Liegenschaften und Fischereirechten den beklagten Töchtern je zu einem Drittel. Auch in diesem Vertrag behielt er sich und im Falle seines Vorversterbens seiner Ehegattin auf deren Lebensdauer den Fruchtgenuß und die Verwaltung dieser Vermögenswerte in gleicher Weise wie im Vertrag vom 16.12.1969 vor, verzichtete auf die Verbücherung dieser Rechte, bedang sich aber nicht wie dort ein Veräußerungs- und Belastungsverbot aus. In der Vorbemerkung dieses Vertrages heißt es wörtlich:
"Der Geschenkgeber, Seine königliche Hoheit Prinz Xavier de B***, hat bereits mit Schenkungsvertrag vom 16. Dezember 1969 den Großteil der ihm gehörigen in Österreich gelegenen Liegenschaften schenkungsweise seinen Kindern übereignet. Mit dem vorliegenden Schenkungsvertrag soll auch über die restlichen noch vorhandenen Liegenschaften und Rechte verfügt werden."
Am Tage der Errichtung dieses Notariatsaktes - also am 9. April 1975 - unterzeichneten Prinz Xavier von B*** und die vier Beklagten in Wien nachstehende Erklärung:
"Ich, Prinz Xavier von B***, .... erkläre hiemit gegenüber meinen
Kindern, und zwar: ........ in Abänderung der anläßlich der
Schenkung meines gesamten in Österreich gelegenen unbeweglichen Vermögens an meine Kinder getroffenen Vereinbarung, wonach zu meinen Gunsten und im Falle meines Ablebens zugunsten meiner Witwe, Prinzessin Madeleine von B***, ein Veräußerungsverbot und ein Fruchtgenußrecht an den geschenkten Liegenschaften vereinbart wurde, hiemit die Zustimmung zur Veräußerung sämtlicher Liegenschaften zu erteilen und somit auf das Veräußerungsverbot zu verzichten, ferner erforderlichenfalls alle zur Wirksamkeit allenfalls noch notwendigen Urkunden zu unterfertigen, soferne folgende Bedingungen erfüllt werden:
1.) Von allen verkauften Liegenschaften, gleichgültig, ob es sich um Forstreviere, landwirtschaftliche Gründe, Baugründe usw. handelt, habe ich und im Falle meines Ablebens meine Witwe, 20 % des Nettoerlöses, d.h. also des Kaufpreises, abzüglich allenfalls darauf entfallender Kosten, Provisionen und Steuern, einschließlich der Einkommensteuer zu erhalten. Diese Verpflichtung zur Zahlung gilt hinsichtlich aller Liegenschaften, für die der Kaufvertrag nach dem heutigen Tage abgeschlossen wird. Hinsichtlich der Vergangenheit gilt sie nur in Anbetracht der Revierverkäufe durch Prinzessin Francoise (Mitterberg und Neudorf) und Prinz Carlos Hugues (Ohlsdorf).
2.) Im Falle des Verkaufes von Revieren ist mir und im Falle meines Ablebens meiner Witwe das Wahlrecht eingeräumt, an Stelle des 20 %- igen Kaufpreisanteiles eine Leibrente im Jahresbetrag von 160.000 S zu verlangen. Dieser Jahresbetrag gilt für das gesamte jedem meiner Kinder zugekommene Forstrevier. Im Falle eines teilweisen Verkaufes ist die Rente daher lediglich anteilsmäßig zu bezahlen.
3.) Im Falle der Inanspruchnahme der Leibrente hinsichtlich der bereits verkauften Reviere wird diese rückwirkend beginnend mit demjenigen Tage zu bezahlen sein, an dem der Kaufpreis zur freien Verfügung durch Prinzessin Franzcoise bzw Prinz Carlos Hugues von Österreich in das Ausland überwiesen wurde.
4.) Um auch meinen Kindern, die ihre Reviere nicht verkauft haben, ein Einkommen zu sichern, erkläre ich, auf das mir vorbehaltene Fruchtgenußrecht an sämtlichen in Österreich meinen Kindern geschenkten Liegenschaften teilweise zu verzichten. Ich bestimme, daß dieses Fruchtgenußrecht ab sofort zustehen soll:
mir selbst zu 25 %, meiner Frau Prinzessin Madeleine zu 25 %, meinem Sohn Prinz Sixtus zu 12,5 %, meiner Tochter Prinzessin Marie-Thürse zu 12,5 %, meiner Tochter Prinzessin Cücile zu 12,5 %, meiner Tochter Prinzessin Marie de Neige zu 12,5 %.
Die Verwaltung des restlichen österreichischen Besitzes bleibt jedoch mir persönlich vorbehalten........
Hinsichtlich derjenigen meiner Kinder, die diese Bedingung nicht akzeptieren, wird das Veräußerungsverbot nach wie vor wirksam sein."
Der Viertbeklagte hat sämtliche ihm von seinem Vater übereigneten Liegenschaften bereits veräußert und hat in Österreich keinen Liegenschaftsbesitz mehr. Die Erblasserin hat weder vor noch nach dem Tode ihres Mannes Verwaltungshandlungen in Österreich vorgenommen.
Die klagende Partei, deren Bezeichnung von den Parteien bei der Berufungsverhandlung vom 18.10.1984 einverständlich auf "Verlassenschaft nach der am 4.9.1984" (richtig: 1.9.1984) "verstorbenen Prinzessin Madeleine von B***" geändert worden war, begehrte zuletzt (ON 73) die Verurteilung der Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagten zur Zahlung von S 10,858.343,61 sA und des Viertbeklagten zur Zahlung von S 4,903.888,52 sA und ferner die Feststellungen, der Erblasserin sei an den näher bezeichneten Liegenschaften und Fischereirechten der Fruchtgenuß in der Zeit vom 9.4.1975 bis 7.5.1977 im Ausmaß von 25 % und vom 8.5.1977 bis 1.9.1984 zur Gänze zugestanden und die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte seien verpflichtet, der klagenden Partei aus künftigen Verkäufen der genannten Liegenschaften jeweils 20 % der Nettoerlöse "prompt nach Zahlungserhalt" auszufolgen und über die Verkäufe ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Schließlich beantragte die klagende Partei noch die Verurteilung dieser drei Beklagten, über die seit dem 6.1.1983 getätigten Verkäufe der genannten Liegenschaften Rechnung zu legen, die Rechnungslegung zu beeiden und 20 % der Nettoerlöse aus diesen Verkäufen samt 4 % Zinsen daraus seit dem Zahlungseingang herauszugeben. Sie brachte vor, sie habe erst im Juni 1979 erfahren, daß der ihr zugesicherte Fruchtgenuß von den Beklagten bestritten werde und zahlreiche mit diesem Recht belastete Liegenschaften von diesen ohne ihre Zustimmung veräußert worden seien. Darauf stütze sie ihr Feststellungsinteresse. Prinz Xavier von B*** habe über das ihr zustehende Fruchtgenußrecht nicht wirksam verfügen können, weil es sich dabei um eine Schenkung unter Lebenden unter Auflagen gehandelt habe. Sie sei aber bereit, ohne Präjudiz einen Anteil an den Verkaufserlösen von 20 % zu akzeptieren und in diesem Falle das Fruchtgenußrecht nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Die Beklagten wendeten insbesondere ein, Prinz Xavier von B*** habe sich und seiner Ehegattin das Fruchtgenußrecht bloß vorbehalten, die Erblasserin habe auf Grund dieses Vorbehaltes keineswegs unmittelbar Rechte erworben. Ihr könne deshalb ein Fruchtgenußrecht - wenn überhaupt - nicht in dem von Prinz Xavier von B*** bestimmten Umfang zustehen. Dieser habe sich mit einem Anteil von 20 % der Verkaufserlöse zufriedengegeben. Die Bestimmung in den Schenkungsverträgen, der Erblasserin für den Fall des Vorversterbens des Geschenkgebers ein Fruchtgenußrecht einzuräumen, sei Schenkung auf den Todesfall und deshalb nichtig, weil die Geschenknehmerin die Schenkung nicht angenommen und der Geschenkgeber auf deren Widerruf nicht ausdrücklich verzichtet habe.
Im übrigen habe Prinz Xavier von B*** auf das Fruchtgenußrecht den Beklagten gegenüber ausdrücklich verzichtet. Zugunsten des Viertbeklagten sei ein Betrag von 18 Mio Lit "anzurechnen", den dieser seinem Vater im April 1975 als Darlehen zugezählt, für dessen Zurückzahlung die klagende Partei aber als Erbin einzustehen habe. Die Beklagten hätten ohnedies Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses nach der Erblasserin. Dieser Anspruch werde bis zur Höhe der Klagsforderung zur Aufrechnung eingewendet.
Das Erstgericht verurteilte die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte zur Zahlung von S 10,661.163,38 und den Viertbeklagten zur Zahlung von 4,903.888,52 je sA an die klagende Partei und wies das Leistungsmehrbegehren von S 197.180,23 sA gegen die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagten sowie die gegen diese Beklagten gerichteten Feststellungsbegehren und das Manifestationsbegehren ab. Die von den Beklagten eingewendeten Gegenforderungen wies es zurück.
Es stellte fest:
Das Vermögen des Prinzen Xavier von B*** bestand zum überwiegenden Teil in den "Herrschaften" Puchheim und Ebenzweier. Seine Familie lebte hauptsächlich in Frankreich, wo der laufende Aufwand aus den Erträgnissen des Vermögens der Erblasserin bestritten wurde. Die Erträgnisse der in Österreich gelegenen Güter dienten zur Bestreitung der zeitweiligen Aufenthalte auf Schloß Puchheim. Prinz Xavier von B*** kümmerte sich um alle Verwaltungsbelange. In seiner Abwesenheit besorgte die in Puchheim eingerichtete Güterdirektion die Verwaltung. Die rechtlichen und steuerlichen Belange nahm Rechtsanwalt Dr. Julius Schuster in Wien wahr.
Mit dem Schenkungsvertrag vom 16.12.1969 beabsichtigte Prinz Xavier von B***, die Erbteilung vorwegzunehmen und seinen Liegenschaftsbesitz derart aufzuteilen, daß die einzelnen Liegenschaften selbständig bewirtschaftet werden konnten. Die in den Verträgen ausbedungenen Veräußerungs- und Belastungsverbote wurden nur zum Teil verbüchert, weil Prinz Xavier von B*** mit einer Veräußerung der Liegenschaften einverstanden war. Prinzessin Francoise von B***-L*** veräußerte auch bald nach Vertragsabschluß, jedenfalls aber noch vor dem Ableben ihres Vaters, die ihr geschenkten Reviere, holte aber die Zustimmung ihrer Eltern ein und zahlte ihnen 20 % der Verkaufserlöse aus.
In den folgenden Jahren führten die Beklagten und ihre beiden Geschwister laufend Verhandlungen über die Aufteilung des gesamten elterlichen Vermögens. Dabei gingen sie davon aus, der Viertbeklagte sei als älterer Sohn vor dem jüngeren, beide aber seien vor den Töchtern zu bevorzugen. Aufgrund dieser Verhandlungen entstanden mehrere Aufteilungsentwürfe, die aber stets am Widerstand der Erblasserin scheiterten, die sich zu ihren Lebzeiten nicht von ihrem Besitz trennen wollte.
Die Erklärung vom 9.4.1975, von der die Erblasserin erst nachträglich informiert wurde, sollte den Kindern Einkommen aus den geschenkten Liegenschaften sichern.
Am 11.4.1975 stellte der Viertbeklagte seinem Vater in Lucca (Italien), wo dieser noch geringfügigen Liegenschaftsbesitz hatte, ein Darlehen von 18 Mio Lit. im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Besitzes zur Verfügung. Hierüber stellte Prinz Xavier von B*** eine Schulderklärung aus. Dieser Betrag wurde dem Viertbeklagten bislang nicht erstattet.
Im April 1975 äußerte die Erblasserin ihrem Ehegatten gegenüber Bedenken gegen den Vertrag vom 9.4.1975 und bat ihn, die Schenkung rückgängig zu machen. Mit Schreiben vom 7.5.1975 teilte Prinz Xavier von B*** Dr. Julius Schuster die Bedenken seiner Frau mit und gab ihm zu verstehen, sie sei zwar mit der Aufgabe des Fruchtgenusses einverstanden, der Schenkungsvertrag solle vorderhand aber rückgängig gemacht werden. Darauf antwortete der Rechtsanwalt, daß sich der geäußerte Wunsch nur im Einverständnis mit allen Beteiligten verwirklichen lasse.
Im Mai 1976 bestätigte Prinz Xavier von B*** dem Viertbeklagten schriftlich den Erhalt von drei Millionen Schilling als Anteil vom Verkaufserlös des Reviers Ohlsdorf.
Am 9.5.1976 verfaßte Prinz Xavier von B*** in Paris eine handschriftliche Erklärung nachstehenden Wortlautes:
"Ich verzichte auf die 20 % von dem Kaufpreis den ich bei den Verkäufen des Grundes der meinem Sohn Carlos und meinen Töchtern gehören im Verkaufsfall.
Paris 9ten Mai 1976."
Diese Erklärung ist von ihm nicht unterschrieben. Es konnte nicht festgestellt werden, daß er den Beklagten gegenüber auf den Anteil von 20 % aus den Verkaufserlösen mündlich verzichtet habe. Am 9.8.1976 unterfertigte Prinz Xavier von B*** auf Betreiben seiner Ehegattin auf Schloß Waldstein in der Steiermark eine "Erklärung und Forderungsabtretung": Darin ist festgehalten, durch eine spätere Vereinbarung zum Schenkungsvertrag vom Dezember 1969 sei vereinbart worden, daß die Geschenknehmer ihren Eltern bei Veräußerung von geschenkten Vermögenswerten, aber auch von den schon veräußerten Werten 20 % der Veräußerungserlöse abzugsfrei auszufolgen hätten, daß die Vereinbarung vom 9.4.1975 ungültig sei, zumal Prinz Xavier von B*** darin auch auf Rechte seiner Frau verzichtet habe. Außerdem anerkannte er darin, daß er seiner Frau insgesamt 8,3 Mio ffr aus Aufwendungen für die Lebensführung der Familie als Darlehen schulde, und trat ihr zur teilweisen Abdeckung dieser Schuld seine Ansprüche auf 20 % der Nettoverkaufserlöse aus den von seinen Kindern veräußerten oder erst zu veräußernden Vermögenswerten aufgrund der Schenkungen vom Dezember 1969 und April 1975 ab. Mit dort am selben Tage errichtetem Notariatsakt sprach Prinz Xavier von B*** seinen Willen aus, daß die beiden Schenkungsverträge nach Möglichkeit anulliert werden mögen, um das Vermögen gerechter unter seinen Kindern verteilen und die Schuld an seine Frau abstatten zu können.
Das Verlassenschaftsverfahren nach Prinz Xavier von B*** wurde ausschließlich in Frankreich durchgeführt. Am 16.1.1978 übermittelte Dr. Julius Schuster der Erblasserin eine Liste der in der Zeit vom 7.5.1977 bis 31.12.1977 vorgenommenen Liegenschaftsverkäufe und fragte an, auf welches Konto er den ihr gebührenden Kaufpreisanteil überweisen solle. Die Erblasserin nannte mit Schreiben vom 29.1.1978 ein Konto und ersuchte den Rechtsanwalt um Bekanntgabe aller Verkäufe ihrer Kinder seit 1969. Dr. Julius Schuster antwortete mit Schreiben vom 23.2.1978, er habe den ihr gebührenden Anteil aus den Verkäufen zwischen 7.5. und 31.12.1977 im Betrag von S 915.149 bereits auf das angegebene Konto überwiesen, über die Verkäufe seit 1969 könne er jedoch keine Auskunft geben, weil er sie als Bevollmächtigter der Verkäufer durchgeführt habe und deshalb zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.
Anfang 1979 fragte Dr. Julius Schuster auf Wunsch der Erblasserin beim Beklagtenvertreter an, ob die Beklagten bereit seien, ihm den Auftrag zur Auszahlung des Anteiles der Erblasserin am Erlös der Grundverkäufe aus dem Jahre 1978 zu erteilen. Der Beklagtenvertreter gab dem damaligen Vertreter der Erblasserin, Dr. Konrad Meingast, am 26.7.1979 bekannt, sie habe im Zusammenhang mit den Anfang 1978 an sie überwiesenen Zahlungen den schriftlichen Vorbehalt gemacht, "dieser Abschluß" erschöpfe ihre Ansprüche keineswegs und dürfe nicht als Verzicht auf diese gedeutet werden.
Die Beklagten sähen sich deshalb nicht in der Lage, dem Zahlungswunsch der Erblasserin zu entsprechen. Sie hätten Dr. Julius Schuster vielmehr den Auftrag erteilt, den Anteil an den 1978 erzielten Verkaufserlösen des Viertbeklagten von S 9,337.420 und der Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagten von S 4,333.225, mithin S 1,867.484 und S 866.645, "auf ein getrennt zu führendes Konto zu erlegen". Sobald die Erblasserin erklären würde, die dem Anteil an den Verkaufserlösen zugrundeliegenden Vereinbarungen anzuerkennen, mit dem Empfang dieses Anteiles befriedigt zu sein und keine darüber hinausgehenden Ansprüche zu stellen, würden die erlegten Beträge an sie überwiesen werden.
Mit Verträgen vom 27.2.1980 schenkte beziehungsweise verkaufte der Viertbeklagte alle ihm noch gehörenden österreichischen Liegenschaften je zu einem Drittel der Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagten. Damit wollte der Viertbeklagte seinen Schwestern einen Ausgleich dafür verschaffen, daß seine Gründe teilweise von Grün- und Bauland umgewidmet worden waren und deshalb höhere Verkaufserlöse erbracht hatten.
Der Anteil von 20 % der Verkaufserlöse vom Jahre 1978 bis zum 1.2.1983 beträgt beim Viertbeklagten S 3,872.882,62, bei der Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagten hingegen für die von Prinz Xavier von B*** zugewendeten Güter S 1,609.386,39 und für die ihnen vom Viertbeklagten überlassenen Liegenschaften S 8,066.114,00, zusammen daher S 9,675.500,39. Bis 31.12.1982 wurden auf dem Sonderkonto den Erlägen des Viertbeklagten Zinsen von S 1,030.997,90 und den von der Erst-, der Zweit- und der Drittbeklagten erlegten Beträgen Zinsen von S 273.568,70 beziehungsweise S 917.274,52 (insgesamt S 1,190.843,22) gutgebracht. Die Guthaben auf dem Sonderkonto wurden von den Beklagten abgerufen und untereinander aufgeteilt. In der Zeit vom 1.12.1983 bis 1.9.1984 verkauften die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte weitere Liegenschaften. Der Anteil von 20 % der Erlöse beträgt hievon S 1,283.318,00.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Zahlungsbegehren der klagenden Partei (mit Ausnahme eines Betrages von S 197.180,23 sA gegen die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte), weil der von den Beklagten behauptete Verzicht nicht erwiesen sei. Die Berechtigung des Manifestationsbegehrens verneinte es hingegen, weil alle Verkäufe bis zum Tode der Erblasserin vom Zahlungsbegehren umfaßt seien und den Rechtsnachfolgern nach dieser ein Anspruch auf 20 % aus den weiteren Verkaufserlösen nicht zustehe. Die Zurückweisung der eingewendeten Gegenforderungen begründete es mit dem Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit.
Das Berufungsgericht berichtigte mit in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschlüssen I. die Bezeichnung der klagenden Partei auf die sechs Kinder der Erblasserin, wobei es Prinzessin Francoise von B***-L*** als Fünftklägerin und Prinz Sixtus von B*** als Sechstkläger bezeichnete, und erklärte II. das erstinstanzliche Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren ab dem 1.9.1984 für nichtig, soweit das Klagebegehren der Erst-, der Zweit- und der Drittklägerin gegen eben diese als Beklagte auf Zahlung von S 10,661.163,38 sA sowie auf Rechnungslegung für die Verkäufe der in den Punkten 5, 6 und 9 der Klage genannten Liegenschaften in der Zeit vom 6.1.1983 bis 1.9.1984, Eidesleistung und Zahlung von 20 % der Nettoerlöse aus diesen Verkäufen und das Klagebegehren des Viertklägers gegen eben diesen auf Zahlung von S 4,903.888,52 sA gerichtet ist, und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Der Berufung der Kläger gab es nicht, jener der Beklagten teilweise Folge und verurteile die Erst-, die Zweit- und Drittbeklagte jeweils zur Zahlung von S 444.215,14 sA an die beiden anderen von ihnen und an den Viertbeklagten sowie zur Zahlung von je S 888.430,28 an die Fünftklägerin und den Sechstkläger sowie den Viertbeklagten zur Zahlung von je S 612.986,07 an die Erst-, die Zweit- und die Drittklägerin sowie von je S 1,225.972,13 an die Fünftklägerin beziehungsweise an den Sechstkläger. Das Zahlungsmehrbegehren, das Manifestationsbegehren und die Aufrechnungseinreden des Viertbeklagten beziehungsweise aller Beklagten wies es, soweit es insoweit die Klage nicht zurückwies, hingegen ab. (Die Aussprüche des Erstgerichtes auf Abweisung des Zahlungsbegehrens von S 197.180,23 sA, der Feststellungsbegehren und des Manifestationsbegehrens für den Zeitraum ab 2.9.1984 waren als nicht bekämpft in Rechtskraft erwachsen.) Das Gericht zweiter Instanz führte hiezu aus, die Erblasserin habe dem Klagevertreter am 14.1.1980 Prozeßvollmacht erteilt und ihn ermächtigt, sie und ihre Erben in allen Angelegenheiten vor Gericht zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen.
Form, Inhalt und Wirkung der Prozeßvollmacht richteten sich stets nach der lex fori. Nach § 35 ZPO werde die Prozeßvollmacht durch den Tod des Machtgebers nicht aufgehoben. Seine Rechtsnachfolger könnten sie jedoch jederzeit widerrufen. Durch das Ableben der Erblasserin sei der Fortgang des Prozesses gemäß § 155 Abs 1 ZPO nicht berührt worden. Es sei aber die Änderung der Partei zu berücksichtigen, sobald die Rechtsnachfolge geklärt sei. Es stehe fest, daß die Erblasserin französische Staatsangehörige gewesen sei, ihren letzten Wohnsitz in Paris gehabt habe und eine Verlassenschaftabhandlung in Österreich nicht durchgeführt worden sei. Nach § 28 IPR-Gesetz sei die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Danach sei für die Beurteilung der Rechtsnachfolge nach der Erblasserin französisches Recht anzuwenden. Angesichts ihres letzten Wohnsitzes in Frankreich komme eine Rück- oder Weiterverweisung durch das französische Kollisionsrecht nicht in Betracht. Nach Art 711 CC werde Eigentum unter anderem durch Erbgang erworben und übertragen, gemäß Art 718 CC werde die Erbfolge durch den Tod eröffnet. Art 724 CC zufolge träten die "ehelichen und außerehelichen" gesetzlichen Erben kraft Gesetzes unmittelbar in das Vermögen, die Rechte und die Klagen des Verstorbenen mit der Verpflichtung ein, alle Nachlaßverbindlichkeiten zu begleichen. Damit sei im französischen Recht der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Erbfolge verankert. Folge davon sei, daß das Eigentum am Nachlaß im Augenblick des Todes auf die Erben übergehe. Der ruhende Nachlaß sei dem französischen Recht fremd. Demnach seien die Erben nach der Erblasserin unmittelbar in deren Rechte und damit auch in den vorliegenden Rechtsstreit als Kläger eingetreten. Die Bezeichnung der klagenden Partei sei daher entsprechend zu berichtigen gewesen. Nach Art 1220 CC könnten die an die Stelle des Gläubigers getretenen Erben die Forderung nur zu dem auf sie übergegangenen Teil geltend machen. Somit könne jeder Miterbe gegen den Nachlaßschuldner nur die auf ihn entfallende Quote geltend machen, die Erst-, die Zweit- und die Drittklägerin sowie der Viertkläger je ein Achtel, die Fünftklägerin und der Sechstkläger je ein Viertel. Die Kläger bildeten keine einheitliche Streitpartei, sondern seien bloß einfache Streitgenossen, die nicht solidarisch berechtigt seien. Die Identität der Erst-, der Zweit- und der Drittklägerin sowie des Viertklägers mit den Beklagten komme mit Rücksicht auf das für den österreichischen Zivilprozeß bestimmende Zweiparteiensystem dem Fehlen der Parteifähigkeit gleich und begründe Nichtigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen zu beachten sei. Das angefochtene Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren seien deshalb im Umfang der Parteiidentität vom Tode der Erblasserin (1.9.1984) an als nichtig aufzuheben und die Klage sei in diesem Umfang zurückzuweisen gewesen. Die Kläger hätten unter Vorschiebung einer nicht existenten Vermögensmasse mit Rechtspersönlichkeit den Anspruch als Gesamthandforderung geltend gemacht. Das schließe die Geltendmachung der jeweiligen Quoten durch die Kläger als Minus in sich. Soweit sie in Verfolgung ihrer Quoten nicht sich selbst, sondern anderen Beklagten beziehungsweise Klägern gegenüberstünden, reiche die Nichtigkeit nicht.
Die Kläger bekämpften im Berufungsverfahren das Rechnungslegungsbegehren nur mehr für den Zeitraum vom 6.1.1983 bis 1.9.1984. Sie hätten selbst eine Aufstellung über ihren Anteil an den Verkaufserlösen mit Stand vom November 1983 vorgelegt und vorgebracht, daß in dieser Liste die Verkäufe bis November 1983 enthalten seien. Für diesen Zeitraum widerspreche ihr Rechnungslegungsbegehren somit ihrem eigenen Vorbringen. Der in ihrem Rechtsmittel vertretenen Ansicht, der Rechnungslegungsanspruch umfasse auch die Dokumentierung von Liegenschaftsverkäufen, sei angesichts der Öffentlichkeit des Grundbuches nicht zu folgen. Ein derart weitgezogener Rechnungslegungsanspruch lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der zwischen Prinz Xavier von B*** und den Beklagten getroffenen Vereinbarungen ableiten. Anspruch auf Rechnungslegung über die bei Verkäufen zwischen dem 6.1.1983 und 1.9.1984 erzielten Erlöse hätten die Kläger aber schon deshalb nicht, weil sie Behauptungen über solche nicht schon von ihrem Zahlungsbegehren umfaßten Verkäufe gar nicht aufgestellt hätten. Die Beklagten bekämpften nur mehr die Zurückweisung der von ihnen eingewendeten Gegenforderungen mangels inländischer Gerichtsbarkeit. Diese sei für die Gegenforderung des Viertbeklagten von 18 Mio Lit gegeben. Zwar müßten auch für die Aufrechnungseinrede mit Ausnahme der Zuständigkeit die positiven Prozeßvoraussetzungen vorliegen, doch sei die inländische Gerichtsbarkeit für die eingewendete Gegenforderung aufgrund des doppelfunktionellen Wesens der Aufrechnungseinrede im Prozeß in der Regel zu bejahen, da die materiellrechtliche Schuldtilgungswirkung der Kompensation eine hinreichende Inlandsbeziehung herstelle. Damit sei für den Viertbeklagten allerdings nichts gewonnen: Er habe - damals noch französischer Staatsangehöriger - seinem Vater, der gleichfalls r gewesen sei, in Lucca (Italien) ein Darlehen von 18 Mio Lit. im Zusammenhang mit der Verwaltung der italienischen Liegenschaft zur Verfügung gestellt. Nichts spreche dafür, daß diese Forderung, deren Kompensabilität nach österreichischem Recht als Schuldstatut der "Hauptforderung", als jener Forderung, gegen die aufgerechnet werden solle, zu beurteilen sei, im Inland zahlbar wäre oder auch nur in inländischer Währung bezahlt werden dürfe, hätte der Viertbeklagte doch sonst die Umrechnung zum maßgeblichen Zahlungstag, das sei der Tag, an dem die Aufrechnungserklärung zugehe, vorgenommen. Dieser Gegenforderung fehle somit die Gleichartigkeit als Aufrechnungsvoraussetzung, weshalb die Aufrechnungseinrede abzuweisen sei. Die weitere, im zweiten Rechtsgang eingewendete Gegenforderung hätten die Beklagten damit begründet, sie hätten die Rechtsstellung von Erben und einen Erbanspruch von je einem Achtel, zusammen daher einen Anspruch auf die Hälfte des gesamten Nachlasses. Soweit dieses Vorbringen als Aufrechnungseinrede zu werten sei, könne aus den gleichn Gründen wie vorher die inländische Gerichtsbarkeit nicht verneint werden. Aus dem Wortlaut des Vorbringens sei aber abzuleiten, daß es sich dabei nicht etwa um einen aus der Erbengemeinschaft geltend gemachten Anspruch gegen Miterben, sondern um einen Anspruch gegen eine nicht existente Vermögensmasse handle. Damit fehle dieser Gegenforderung die Gegenseitigkeit, weshalb auch diese Forderung abzuweisen sei. Mit ihrer Behauptung, je zu einem Achtel Erben nach der Erblasserin zu sein, hätten die Beklagten aber im tatsächlichen Bereich ein für die rechtliche Schlußfolgerung ausreichendes Vorbringen erstattet, weil sie als Rechtsnachfolger nach ihrer Mutter unmittelbar in den Rechtsstreit eingetreten seien. Dies habe einersetis, wie schon dargelegt, die teilweise Nichtigkeit des Verfahrens und Klagszurückweisung zur Folge, andererseits aber, daß die Beklagten nunmehr als Kläger untereinander teilbare Ansprüche geltend machten. Daß die Erben nicht solildarisch forderungsberechtigt seien, sei bereits dargelegt worden. Darauf, daß Gründe für eine Solidarhaftung der Beklagten nicht zu finden seien, habe das Berufungsgericht bereits in seinem Aufhebungsbeschluß vom 18.10.1984 hingewiesen. Das Begehren der Kläger auf Zahlung von S 10,661.163,38 beziehungsweise S 4,903.888,52 an sie zur gesamten Hand umfasse - als Minus - auch das Begehren jedes einzelnen Klägers auf Zahlung der auf ihn entfallenden Quote, sohin der Erst-, der Zweit- und der Drittklägerin sowie des Viertklägers auf Zahlung jeweils eines Achtels, der Fünftklägerin und des Sechstklägers jeweils eines Viertels. Soweit nicht Konfusion eingetreten sei, seien die Beklagten in teilweiser Stattgebung ihrer Berufung, in der sie erneut darauf hingewiesen hätten, Erben zu sein, nicht gemeinsam zur Bezahlung der gesamten Forderung, sondern jeweils der auf sie entfallenden Anteile zu verurteilen gewesen.
Die in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschlüsse und das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz im Ausspruch über das Zahlungs- und das Manifestationsbegehren bekämpft die klagende Partei - wahlweise "im Namen" der Verlassenschaft nach der Erblasserin beziehungsweise deren sechs Kinder - mit Rekurs und Revision, den Beschluß auf Richtigstellung der Bezeichnung der klagenden Partei und das gesamte Urteil des Berufungsgerichtes fechten die beklagten Parteien mit ihrer Revision an. Die klagende Partei strebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles in seinem Ausspruch über das Zahlungsbegehren und die Stattgebung des Manifestationsbegehrens gegen die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte an. Die Beklagten beantragen, das Urteil erster Instanz zur Gänze sowie die Entscheidung des Berufungsgerichtes im bekämpften Umfang als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, und hilfsweise, das Klagebegehren der Erst-, der Zweit- und der Drittklägerin sowie des Viertklägers abzuweisen, festzustellen, daß die vom Viertbeklagten eingewendete Gegenforderung gegen die Fünftklägerin und den Sechstkläger jeweils in Höhe von 9 Mio Lit. im Schilling-Gegenwert am Zahlungstag, das sei der Zugang der Aufrechnungserklärung, zum Kurs der Wiener Börse ("Devisen-Brief, Rom" zu Recht bestehe, und die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte zur Zahlung von je S 444.215,14 und den Viertbeklagten von je S 612.986,07, diesen Betrag aber abzüglich seiner vorher genannten Gegenforderung, sowohl an die Fünftklägerin wie an den Sechstkläger zu verurteilen und das Mehrbegehren dieser Kläger abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei vermißt in ihrer Revision - maßgeblich ist angesichts des Datums der Entscheidung der zweiten Instanz (29.3.1989) noch die Rechtslage vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 (Art XLI Z 5 WGN 1989) - Aussprüche des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes des Manifestationsbegehrens im Sinne des § 500 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO (aF), übersieht jedoch dabei, daß Zahlungs- und Manifestationsbegehren aus demselben Rechtsgrund (Vereinbarung vom 9.4.1975) abgeleitet werden, die Ansprüche daher in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen und gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN (aF - Art XLI Z 7 lit a WGN 1989) zusammenzurechnen sind. Da schon das Zahlungsbegehren die Wertgrenze des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO (aF) übersteigt, war die gesonderte Bewertung des Manifestationsbegehrens daher entbehrlich (Petrasch in ÖJZ 1985, 295 mwN).
Die Revision ist deshalb auch in diesem Umfang zulässig. Die Rechtsmittel sind teilweise berechtigt.
Zur Klarstellung sei zunächst darauf hingewisen, daß die Erblasserin (die ursprüngliche Klägerin) und ihre Kinder mit dem Adelsprädikat (und dem Adelszeichen) zu bezeichnen sind. Gemäß § 13 Abs 1 IPR-Gesetz ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grunde auch immer der Namenserwerb beruht. Die genannten Personen sind französische beziehungsweise spanische Staatsangehörige. Nach französischem Recht sind Adelsprädikate und Adelszeichen gestattet und gelten als Namensbestandteil (vgl Ferid, Das Französische Zivilrecht1, I, 218). Aber auch nach spanischem Recht sind Personen berechtigt, den Adelstitel zu führen, der sogar im Zivilregister einzutragen bziehungsweise beizuschreiben ist (Art 135 Nr 3 des Reglements zum Zivilregister vom 14.11.1958 - vgl Rau in StAZ 1980, 178).
Vorweg ist auch noch von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtssache nicht der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist (§ 42 Abs 1 JN). Bisher war diese Frage noch nicht Gegenstand von Entscheidungen der mit dieser Rechtssache befaßten Gerichte, die hiezu auch in den Entscheidungsgründen nicht Stellung bezogen haben.
Nach den Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Beklagten in Österreich überhaupt je einen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 65 und 67 JN) hatten. Die Aktenlage (vor allem die Angaben in der Klage und die von den Beklagten bei ihrer Parteivernehmung angegebenen Wohnorte) läßt eher auf das Gegenteil schließen. Auch der Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut (§ 81 JN) kommt für die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall nicht in Betracht: Wohl wurde mit der Klage - bis zur Klagseinschränkung in der Verhandlungstagsatzung vom 10.7.1987 (ON 58, S 1 = AS 285) - vor allem auch der Fruchtgenuß der Erblasserin an den übergebenen Liegenschaften geltend gemacht, doch handelte es sich bei den Prinz Xavier von B*** beziehungsweise der Erblasserin vorbehaltenen Fruchtgenußrechten, da in den Verträgen vom 16.12.1969 und 9.4.1975 auf deren "grundbücherliche Sicherstellung" ausdrücklich verzichtet worden war, um bloß obligatorische Rechte an dinglichem Gut. Für Klagen zur Verfolgung solcher Rechte ist der Gerichtsstand nach § 81 JN aber nicht gegeben (Fasching, Lehrbuch2, Rz 288). Dennoch ist die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen, da bei Einbringung der Klage jedenfalls der Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN in Anspruch genommen werden konnte, weil zu diesem Zeitpunkt noch alle Beklagten Liegenschaftsbesitz in Österreich hatten. Die Erst-, die Zweit- und die Drittbeklagte haben nach wie vor Vermögen in Österreich, der Viertbeklagte hat sich seines Vermögens im Inland - durch Verkauf beziehungsweise Schenkung seines restlichen Liegenschaftsbesitzes an die übrigen Beklagten - erst mit Verträgen vom 27.2.1980 (Beilagen 16 und 17), somit erst nach Klagseinbringung (13.9.1979), entledigt. Der Fortfall des inländischen Vermögens, das den Gerichtsstand des Vermögens begründet hat, kann aber nach ständiger Rechtsprechung (SZ 52/60 uva; vgl auch Fasching, Komm, I, 225, 228, 478; vgl ferner Matscher in JBl 1983, 516; aA Bajons in ZfRV 1972, 91 ff, jetzt auch Fasching, Lehrbuch2, Rz 79) die einmal begründete Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht mehr beseitigen und den daraus abgeleiteten Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit auch nicht mehr nachträglich begründen. Dies gilt auch für den Fall von Klagsänderungen, durch die der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit nicht mehr durchbrochen werden kann, sofern nur - wie im vorliegenden Fall - das angerufene Gericht im Zeitpunkt der Klagserhebung auch für den geänderten Anspruch zuständig gewesen wäre (SZ 52/60).
Da den mit der Rechtsnachfolge nach der während des Rechtsstreites verstorbenen (ursprünglichen) Klägerin, Prinzessin Madeleine von B***, zusammenhängenden Fragen, die letztlich den Kern der Rechtsmittelausführungen beider Seiten bilden, streitentscheidende Bedeutung zukommt, sollen die Rechtsmittel der Streitteile insoweit auch gemeinsam behandelt werden.
Im zweiten Rechtsgang wurde festgestellt, daß die Erblasserin bis zu ihrem Ableben französische Staatsangehörige war, ihren letzten Wohnsitz in Paris hatte und in Österreich keine Verlassenschaftsabhandlung nach ihr durchgeführt wurde. Die damit anstehenden kollisionsrechtlichen Fragen hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend gelöst: Gemäß § 28 Abs 1 IPR-Gesetz ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Da in Österreich keine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt wurde, bleibt die Anwendung des § 28 Abs 2 IPR-Gesetz außer Betracht. Personalstatut der Erblasserin ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen das französische Recht, das - wie noch auszuführen sein wird - keinen % mehrfachen Wohnsitz kennt (Mezger in JZ 1956, 304; Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Frankreich, Grdz C, I Rz 9). Die Anknüpfung der Verweisungsnorm des § 28 Abs 1 IPR-Gesetz an das Personalstatut des Erblassers ist allerdings unter Einschluß von Rück- und Weiterverweisung zu verstehen (§ 5 IPR-Gesetz; Schwimann in Rummel, ABGB § 28 IPR-Gesetz, Rz 2; Schwind, IPR, Rz 366). Das französische internationale Erbrecht beruht - entgegen der sonstigen Tendenz der französischen Kollisionsnormen - nicht auf dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Das französische Kollisionsrecht behandelt in erbrechtlichen Belangen Mobilien und Immobilien verschieden. Für Grundstücke gilt das Recht der gelegenen Sache, wogegen Mobilien nach dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu vererben sind (Ferid-Firsching, aaO, Rz 5 und 6). Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit sind Forderungen der Erblasserin gegen die Beklagten aufgrund von in Übergabsverträgen vorbehaltenen, nicht verbücherten Fruchtgenußrechten. Die von fremdem Kollisionsrecht verwendeten Anknüpfungsbegriffe sind bei der Prüfung von Rück- oder Weiterverweisung ausschließlich nach diesem Kollissionsrecht zu qualifizieren (Schwimann, aaO, § 5 IPR-Gesetz Rz 10 mwN). Dies gilt ebenso für die Unterscheidung zwischen Grundstücken und Fahrnissen, die nach internationalem französischen Erbrecht zu einer Nachlaßspaltung führen kann (Ferid-Firsching, aaO, Rz 8), wie auch für die Beurteilung des (einzigen) Wohnsitzes des Erblassers (Art 102 f CC; vgl. oben). Forderungen auf bewegliche Sachen (wie hier auf Geld) gelten aber auch nach französischem Recht als Fahrnisse kraft gesetzlicher Anordnung (Art 529 CC; vgl Sonnenberger in Ferid-Sonnenberger, Das Französische Zivilrecht2, II, 533), so daß es mit der Anknüpfung an den Wohnsitz der Erblasserin sein Bewenden hat und keine Rück- beziehungsweise Weiterverweisung durch das französische internationale Priva9recht anzunehmen ist.
Die Frage nach der Rechtsnachfolge nach der Erblasserin, insbesondere auch deren Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, sind demnach nach französischem Sachrecht zu beurteilen. Der Oberste Gerichtshof hat, da die zur Verfügung stehenden Behelfe eine verläßliche Lösung der anstehenden Rechtsfragen nicht ermöglichen, aufgrund des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht das Ministerium der Justiz der Französischen Republik um Auskunft über die hier maßgebliche Rechtslage ersucht (in der Folge kurz "Auskunft" unter Angabe der Seitenzahl der Übersetzung zitiert). Zutreffend bemerkte das Berufungsgericht, daß dem französischen Recht der ruhende Nachlaß mit eigener Parteifähigkeit nicht bekannt ist (Ferid in Ferid-Sonnenberger, aaO, III, 589). Wenngleich auch das französische Recht auf ein Nachlaßverfahren im allgemeinen nicht verzichten kann, fällt die Erbschaft dem Erben, aber auch mehreren Miterben universaliter und unmittelbar an: Das Eigentum an den Nachlaßbestandteilen geht im Augenblick des Todes auf die Erben über ("Le mort saisit le vif" - vgl Ferid, aaO, 591). Gemäß Art 724 CC treten die ehelichen und unehelichen Kinder des Erblassers als dessen gesetzliche Erben sogar kraft Gesetzes unmittelbar in das Vermögen, die Rechte und die Klagen des Verstorbenen ein mit der Verpflichtung, alle Nachlaßverbindlichkeiten zu begleichen. Daraus folgt, daß der Deszendent, soweit er rechtmäßiger Erbe ist, den Besitz am gesamten Nachlaß erwirbt und sich diesem gesetzlichen Besitzerwerb (der "saisine") zufolge ipso iure im Besitz des gesamten Nachlasses befindet (Auskunft, S 3, 4 und 5; vgl auch Ferid, aaO, 610). Ganz im Gegensatz zum österreichischen Recht (§§ 784 ff ABGB) sind bestimmte Familienangehörige, soweit sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind, voran also die Deszendenten, in Form eines materiellen Noterbrechtes unmittelbar am Nachlaß beteiligt. Diese Pflichterben sind im französischen Recht in Wahrheit die einzigen wirklichen Erben, denen das Gesetz (Art 913 ff CC) eine bestimmte Quote des Nachlasses ("reservü") vorbehält, die bei drei oder mehreren Kindern des Erblassers - wie im vorliegenden Fall - drei Viertel des Nachlasses beträgt und an der diese Kinder ein unentziehbares Erbrecht haben, so daß die der freien Verfügung des Erblassers verbleibende Restquote ("quotitü disponible") nur durch Legate ausgeschöpft werden kann (Schlechtriem, Ausländisches Erbrecht im deutschen Verfahren [Karlsruhe 1966], 86 f; Ferid, aaO, 573 ff). Daraus folgt, daß die Beklagten ebenso wie die beiden anderen Kinder, Prinzessin Francoise von B***
beziehungsweise Prinz Sixtus von B***, Pflichterben von insgesamt drei Viertel des Nachlasses nach ihrer Mutter sind und ihre Quote daher ein Achtel beträgt. Die Erblasserin hat die beiden letzteren Kinder mit ihrem Testament zu je einem Achtel ihres Nachlasses als Erbvermächtnisnehmer (Universallegatare) berufen (Art 1003 ff CC; Ferid, aaO, 557 ff). Werden Erbvermächtnisse - wie hier - gesetzlichen Erben ausgesetzt, so vergrößern sie im Zweifel (also mangels gegenteiliger Verfügung des Erblassers) ihre Quote, ohne daß sie den übrigen Miterben gegenüber zum Ausgleich für Zuwendungen durch den Erblasser ("rapport" - Art 829 f und 843 ff CC) verpflichtet wären (Art 843 Abs 2 CC). Die Unterscheidung der beiden Universallegatare in ihrer Rechtsstellung als Pflichterben und Vermächtnisnehmer kann entfallen, weil auch Erbvermächtnisnehmer im Sinne der Art 1003 ff CC nach österreichischem Rechtsverständnis Erben sind (für das vergleichbare deutsch-französische Verhältnis Mezger, aaO, 308; vgl auch Ferid, aaO, 487). Im übrigen ist der Legatar, der als Deszendent des Erblassers auch Pflichterbe ist, aufgrund der "saisine" ohnedies im Besitz der gesamten Erbschaft, sodaß er sich zur Sachlegitimation gar nicht erst auf die letztwillige Verfügung berufen muß (Auskunft, S 3 und 4). Richtet sich die Rechtsnachfolge - wie erwähnt - nach französischem Recht, dem der ruhende Nachlaß als rechts- und parteifähiges Gebilde fremd ist, kann dieser auch im Rechtsstreit nicht an die Stelle der Erblasserin treten: Versagt das ausländische Recht einem nach inländischem Recht parteifähigen Gebilde im Heimatstaat die Parteifähigkeit, so hat es diese auch in Österreich nicht (Fasching, Kommentar, II, 115 f; derselbe, Lehrbuch2, Rz 336). Nach französischem Prozeßrecht hat der Tod des Klägers die Unterbrechung des Rechtsstreites zur Folge, sobald diese Tatsache dem Gegner mitgeteilt wird. Die Unterbrechung zeitigt vergleichbare Wirkungen wie das österreichische Verfahrensrecht. Das Verfahren ist auf Antrag im Namen des Anspruchsberechtigten aufzunehmen (Art 370 ff NCPC; Auskunft, S 1 f). Ist - wie im vorliegenden Fall - ein schuldrechtlicher Anspruch des Erblassers, der somit zu den Nachlaßaktiven gehört, Gegenstand des Rechtsstreites, sind nach französischem Recht (Auskunft, S 3 und 7) die beiden nicht beklagten Kinder berechtigt, das Verfahren im Namen ihrer verstorbenen Mutter aufzunehmen, um deren Rechte bis zu deren Todestag geltend zu machen. Würden sie die Aufnahme des Rechtsstreites unterlassen, könnte das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses der Parteien nicht fortgesetzt werden. Nun wird zwar das Internationale Zivilprozeßrecht grundsätzlich von der lex fori beherrscht (vgl Fasching, Lehrbuch2, Rz 2400), doch darf das französische Verfahrensrecht angesichts der engen Verflechtung von Erb- und Verfahrensrecht bei der Beurteilung der Auswirkungen des Todes einer Prozeßpartei auf den anhängigen Rechtsstreit nicht völlig unbeachtet bleiben: Sofern bestimmte Einrichtungen des französischen Erbrechtes, die den Kollisionsnormen zufolge bei der Durchführung des Verfahrens beachtet werden müssen, nach österreichischem Verfahrensrecht nicht unmittelbar auf den Rechtsstreit übertragen werden können, sind jene Verfahrensbestimmungen heranzuziehen, die den französischen Prozeßvorschriften, die auf die Besonderheiten des französischen Erbrechtes abgestimmt sind, möglichst nahe kommen. Haben demnach die beiden nicht beklagten Kinder der Erblasserin, Prinzessin Francoise B***-L*** und Prinz Sixtus de B***, nach französischem Recht als Pflichterben das Verfahren im Namen der Erblasserin aufzunehmen, so sind sie auch im vorliegenden Rechtsstreit zur Fortsetzung des Verfahrens im Namen ihrer Mutter berufen. Die Sachlegitimation hiezu leiten sie aus der ihnen als Nachkommen der Erblasserin gemäß Art 724 CC (Auskunft, S 5) unmittelbar mit deren Tod angefallenen "saisine" (als Recht zum Bestiz des gesamten Nachlasses) her, ihr rechtliches Interesse an der weiteren Verfolgung der von der Erblasserin gegen ihre Geschwister eingeklagten Forderungen ist in deren Berücksichtigung bei der Ausmessung ihrer Erbanteile im Rahmen des noch näher zu erörternden "rapports" zu erblicken.
Der Klagevertreter hat im Einvernehmen mit dem Beklagtenvertreter bei der Berufungsverhandlung am 18.10.1984 die Bezeichnung der klagenden Partei von der Erblasserin auf deren Verlassenschaft geändert: Dem ist das Verlangen der beiden nicht beklagten Kinder nach Fortsetzung des Verfahrens impliziert. Die von der Erblasserin dem Klagevertreter erteilte Vollmacht vom 14.1.1980 ist - wie das Berufungsgericht zutreffend herausstrich - auch den Erben zuzurechnen, weil sich die Prozeßvollmacht nach Form, Inhalt und ihren Wirkungen stets nach der lex fori richtet (Fasching, Lehrbuch2, Rz 2403), eine solche Vollmacht daher durch den Tod des Machtgebers nicht erlischt und die von der Erblasserin dem Klagevertreter erteilte Prozeßvollmacht - soweit aktenkundig - von den Rechtsnachfolgern der Erblasserin bisher nicht widerrufen worden ist.
In teilweiser Stattgebung des von der klagenden Partei gesondert ausgeführten Rekurses war somit deren Bezeichnung auf "Prinzessin Francoise von B***-L*** und Prinz Sixtus von B*** als Nachkommen und Erben im Namen ihrer am 1.9.1984 verstorbenen Mutter Prinzessin Madeleine von B***" richtigzustellen, weil die beiden - wie soeben dargelegt - zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die Beklagten legitimiert sind und die Verfahrensfortsetzung auch - implicite - begehrt haben.
Im folgenden sind die von den Streitteilen erhobenen Rechtsmittel gesondert zu erörtern, wobei aus Zweckmäßigkeitsgründen zunächst die Revision der beklagten Parteien zu erledigen ist.
A/ Zur Revision der Beklagten:
Soweit die Beklagten die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes, das die Bezeichnung der klagenden Partei auf die sechs Nachkommen der Erblasserin richtigstellte und daran die seiner Meinung nach erfoderlichen rechtlichen Konsequenzen knüpfte, als nichtig, jedenfalls aber als rechtswidrig rügen, genügt es, sie auf die vorangestellten Erwägungen über die Rechtsnachfolge nach französischem Recht, die Sachlegitimation der beiden nicht beklagten Kinder und die Gründe für die Fortsetzung des von der Erblasserin eingeleiteten Rechtsstreites zu verweisen.
Ferner ist an dieser Stelle hervorzuheben, daß die Beklagten an sich die von den Vorinstanzen ermittelten Erlösanteile der Erblasserin und deren vertragliche Berechtigung zur Inanspruchnahme dieser Anteile nicht in Zweifel ziehen.
Dennoch sind die Ausführungen der Beklagten im Ergebnis soweit berechtigt, als die Beklagten infolge der Besonderheiten des französischen Erbrechtes und mit Rücksicht auf den für den Rechtsstreit maßgeblichen Stand des Nachlaßverfahrens vor dem zuständigen französischen Gericht nicht zur Zahlung an die klagende Partei verhalten werden können.
Das Gericht zweiter Instanz hat seine Entscheidung in erster Linie auf Art 1220 zweiter und dritter Satz CC gestützt. Nach diesen Bestimmungen ist die Teilbarkeit von Verbindlichkeiten nur für die Erben von Bedeutung. Soweit sie an die Stelle des Gläubigers getreten sind, können sie die Forderung nur zu dem auf sie übergegangenen Teil geltend machen. Sind sie indessen Rechtsnachfolger des Schuldners, haben sie für die Schuld des Erblassers nur so weit einzustehen, als diese auf sie übergegangen ist. Nun könnte zwar nicht bezweifelt werden, daß die genannten Bestimmungen, wären sie auch im Verhältnis zwischen den Erben anzuwenden, für das Ergebnis des Berufungsurteiles ins Treffen geführt werden könnten. Es wird dabei jedoch außer Acht gelassen, daß die Beklagten als Schuldner gleichzeitig auch Erben sind, alle Erben bis zur - allfälligen - Teilung ("partage") eine Gemeinschaft ("indivision") bilden und im Falle der Teilung von deren rechtlichen Ergebnissen auszugehen ist. Bei einer Miterbengemeinschaft nötigt Art 1220 CC zur Prüfung der Frage, ob die zum Nachlaß gehörigen Forderungen überhaupt Bestandteile der Teilungsmasse sind und nicht schon unmittelbar mit dem Erbfall den einzelnen Miterben ihren Quoten entsprechend zufallen. Träfe letzteres zu, würden die Forderungen aus der Teilungsmasse von vornherein ausscheiden. Diese Frage macht einen Konflikt zwischen Art 1220 und Art 883 Abs 1 CC deutlich: Der letzteren Bestimmung zufolge wird jeder Miterbe nach der Teilung, die durch Ziehung von dem Teilungsplan gemäß gebildeten Losen vollzogen wird (vgl Art 831 ff CC), so angesehen, als hätte er alle in seinem Los begriffenen Gegenstände allein und unmittelbar geerbt und an den übrigen Erbschaftssachen niemals Eigentum gehabt (Grundsatz der Rückwirkung der Teilung auf den Erbfall - vgl Ferid, aaO, 638; Auskunft, S 9). Dieser Grundsatz gilt nicht bloß für die gerichtliche, sondern auch für die im französischen Recht gleichfalls vorgesehene gütliche Teilung (Art 883 Abs 2 CC). Dieser Konflikt ist so zu lösen, daß Art 1220 CC nur im Verhältnis zwischen dem einzelnen Miterben und (dritten) Nachlaßschuldnern (beziehungsweise -gläubigern) wirksam ist, wogegen im Verhältnis der Miterben untereinander - vor allem für die Ausgleichung unter diesen ("rapport") - Art 883 CC maßgebend ist (Ferid, aaO, 610 und 639 unter Berufung auf Mazeaud-Breton, Lecons de Droit4 IV Nr 1766; Auskunft, S 4).
Nach Art 829 CC hat jeder Miterbe die "Summen, die er schuldig ist", zum Ausgleich in die Teilungsmasse einzuwerfen. Ist der Erbe gleichzeitig Schuldner des Nachlasses, so bildet die gegen ihn gerichtete Forderung daher einen Bestandteile der ungeteilten Aktiven. Die Forderung wird nicht etwa im Verhältnis der Erbteile auf die einzelnen Miterben aufgeteilt, sondern bleibt vielmehr als Gesamtforderung erhalten, wird - wie jede andere Forderung des Erblassers auch - in die Verteilungsmasse aufgenommen und im Rahmen der Teilung dem schuldnerischen Erben zugerechnet. Dieser entledigt sich seiner Verbindlichkeiten an den Erblasser somit in der Weise, daß zwar die Anteile aller Miterben unter (rechnerischer) Bedachtnahme auf die Forderung gegen den schuldnerischen Miterben ermittelt werden, sein Erbteil jedoch um den Betrag der Forderung gekürzt wird ("Grundsatz der Beitragsleistung durch Minderentnahme" - Auskunft, S 6). Die Verbindlichkeit dieses Miterben erlischt dann durch Vereinigung ("confusion"). Wesentlich ist dabei, daß seine Miterben von ihm keinesfalls effektive Zahlung verlangen können, weil es ihm vorbehalten bleibt, seine Schuld im Wege des "rapports" abzutragen. Im Falle gerichtlicher Teilung - wie sei unter den Nachkommen der Erblasserin anhängig ist - wird der "rapport" von der französischen Praxis so vollzogen, daß den übrigen Miterben der Forderung entsprechend Vermögenswerte aus der Masse vorweg zugewiesen werden und erst der Rest der Masse sodann unter allen Miterben quotenmäßig verteilt wird.
Nur wenn der dem schuldnerischen Erben zugewiesene Erbteil nicht ausreicht, um die Forderung des Erblassers zur Gänze zu verrechnen, muß er den seinen Erbanteil übersteigenden Betrag seiner Nachlaßverbindlichkeit in bar leisten (vgl Auskunft, S 6 und 7; Ferid, aaO, 636). Das letzteres den Beklagten zur Last fiele, hat die klagende Partei jedoch nicht einmal behauptet.
Sind die Beklagten als Nachlaßschuldner nach französischem Erbrecht bei der Nachlaßteilung zwar zum "rapport", nicht aber auch zur Barzahlung verhalten, hätte sich das Gericht, das über den Bestand der - noch von der Erblasserin eingeklagten - Forderung zu entscheiden hat, auf die Feststellung zu beschränken, ob und wie weit diese Forderung gegen die Beklagten zu Recht oder nicht zu Recht besteht. Dieser Entscheidung hat dann das französische Gericht bei Bestätigung der - im vorliegenden Fall - schon angeordneten Teilung Rechnung zu tragen (Auskunft, S 8). Das Mehrbegehren, gegen die Beklagten entsprechende Leistungsbefehle zu erlassen, wäre indessen als nicht berechtigt abzuweisen, doch ist die Rechtssache insoweit aus einem besonderen verfahrensrechtlichen Grund noch nicht als spruchreif anzusehen:
Das Berufungsgericht hat - entsprechend seiner Auffassung, daß alle Nachkommen der Erblasserin an deren Stelle zu treten hätten - das Verfahren insoweit für nichtig erklärt, als der jeweilige Kläger danach sich selbst als Beklagter gegenübersteht, und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen. In diesem - verhältnismäßig geringfügigen Umfang - hat das Gericht zweiter Instanz die Sachentscheidung aus formalen Gründen abgelehnt, sodaß es auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt bleibt, soweit bereits in der Sache selbst zu erkennen, weil er bei Ablehnung einer Sachentscheidung durch das Gericht zweiter Instanz allein auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob der - aus dem Verfahrensrecht begründete - Zurückweisungsgrund zutrifft oder nicht. Das Revisionsgericht müßte mit Rücksicht auf die berufungsgerichtliche Sachentscheidung seinen Ausspruch daher so gestalten, daß die - an sich einheitlichen - Forderungen der klagenden Partei gegen die einzelnen Beklagten zwar - für sich genommen - zu Recht bestünden, doch wäre das Feststellungsurteil aus den genannten verfahrensrechtlichen Gründen auf den Umfang zu beschränken, in dem auch das Berufungsgericht bereits eine Sachentscheidung getroffen hat. Da einem solchen Ausspruch bloß über Teilbereiche der eingeklagten Forderung eine in jeder Hinsicht bestimmte Fassung nicht gegeben werden kann, erweist es sich somit als notwendig, die Entscheidung des Berufungsgerichtes über das Zahlungsbegehren, soweit es noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, zur Gänze aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz eine einheitliche Sachentescheidung über das noch offene Zahlungsbegehren aufzutragen.
Das Berufungsgericht wird über die bisher sachlich nicht erledigten Urteilsanträge allerdings erst nach Durchführung einer Berufungsverhandlung in diesem Umfang entscheiden können. Gleiches gilt auch für das von den Vorinstanzen übereinstimmend abgewiesene Manifestationsbegehren, doch wird hiezu erst bei Erledigung der Revision der klagenden Partei Stellung zu nehmen sein.
Die auch für die Zulässigkeit der Aufrechnungseinrede des Viertbeklagten erforderliche (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1290) inländische Gerichtsbarkeit hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht, weil die zur Aufrechnung bestimmte Gegenforderung notwendigerweise in dem Rechtsstreit geltend gemacht werden muß,