Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman R***, Elektriker, Hütteldorferstraße 189/13, 1140 Wien, vertreten durch Dr. Lothar Schottenhamml, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl E***, Kaufmann, Goldschlagstraße 146/4/15, 1140 Wien, wegen S 9.859,74 sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 28. August 1990, GZ 1 R 132/90-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 7. März 1990, GZ 9 C 712/90d-2, bestätigt wurde, folgenden Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 9.859,74 sA mit dem Vorbringen, ihm sei mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien auf Grund eines vollstreckbaren Zahlungsbefehles des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien gegen die E*** & B*** GmbH zur Hereinbringung des Klagebetrages die Pfändung und Überweisung der der verpflichteten GmbH gegen den Beklagten zustehenden Forderung auf Einzahlung der Stammeinlage von S 250.000,- bewilligt worden. Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit (a limine) zurück, weil der Kläger als Überweisungsgläubiger wie die verpflichtete GmbH zu behandeln sei, sodaß analog zu § 55 Abs3 JN eine Teileinklagung einer betraglich die Zuständigkeit der Bezirksgerichte übersteigenden Gesamtforderung vorliege. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte unter Hinweis auf von ihm selbst als Rekursgericht gefaßte Vorentscheidungen aus, gemäß § 55 Abs3 JN sei die gesamte unberichtigte "Klagsforderung" (wohl: Kapitalsforderung) für den Streitwert maßgeblich, selbst wenn sie teilweise wegen mangelnder persönlicher Berechtigung des Klägers bzw. infolge (Ver-)Pfändung oder mangelnder Fälligkeit nicht geltend gemacht werden könne. Obwohl im vorliegenden Fall lediglich ein Teilbetrag (der Forderung der GmbH auf Einzahlung der unberichtigten Stammeinlage) in einer S 50.000,- nicht übersteigenden Höhe gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen worden sei, sei dieser Umstand für die Streitwertbeurteilung nicht entscheidend. Der Kläger begehre nämlich nur einen Teil einer betragsmäßig über der Bezirksgerichtszuständigkeitsgrenze liegenden Gesamtforderung und es sei gleichgültig, ob er überhaupt einen weiteren Teil dieser Gesamtforderung oder diese zur Gänze geltend machen könne oder nicht. Weil für die Verfahrensrechtsfrage Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle und das Oberlandesgericht Wien (als Rechtsmittelgericht gegenüber erstinstanzlichen Entscheidungen des Handelsgerichtes Wien) in ständiger Rechtsprechung einen entgegengesetzten Standpunkt vertrete, sei der Revisionsrekurs zur Wahrung bzw. Herbeiführung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit unter der Voraussetzung zugelassen worden, daß nach dem Standpunkt der rekursgerichtlichen Entscheidung der Streitwert die Grenze des § 528 Abs2 Z 1 ZPO übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist trotz der Bestimmung des § 528 Abs2 Z 2 ZPO nicht zulässig, weil Klagegegenstand das Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines S 50.000,- nicht übersteigenden Betrages ist und der Oberste Gerichtshof daher gem. § 528 Abs2 Z 1 ZPO hinsichtlich einer in der Sache selbst ergangenen Entscheidung nicht angerufen werden könnte, der Lösung bloßer Verfahrensfragen aber keine höhere Bedeutung und daher auch keine umfassendere Überprüfungsmöglichkeit zuerkannt werden kann als der Hauptsache selbst (vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017/1). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E22781European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00663.9.1213.000Dokumentnummer
JJT_19901213_OGH0002_0080OB00663_9000000_000