TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/14 2003/12/0117

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §80 Abs4a idF 1998/I/123;
BDG 1979 §80 Abs5 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §80 Abs5 Z1 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §80 Abs5;
BDG 1979 §80 Abs7;
BDG 1979 §80 Abs9;
B-VG Art130 Abs2;
DVG 1984 §11;
DVG 1984 §12 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22. Mai 2003, Zl. 16 2410/2-I/6/03, betreffend den Entzug einer Naturalwohnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der zuletzt als Gruppeninspektor im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (kurz: FLD) bei einem Zollamt als Kontrollorgan verwendete Beschwerdeführer steht seit Ablauf des 31. Oktober 2002 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Die auf § 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) gestützte Ruhestandsversetzung war mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 2002 erfolgt und mit chronischem Alkoholismus sowie psychovegetativen Beschwerden begründet worden.

Mit Bescheid der FLD vom 1. Juni 1982 war dem Beschwerdeführer eine Wohnung in F als Naturalwohnung zugewiesen worden. Unter Hinweis darauf und auf den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 2002 teilte die FLD dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 mit, zu beabsichtigen, die Wohnung gemäß der (inhaltlich dargestellten) Bestimmung des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 unter Setzung einer dreimonatigen Räumungsfrist zu entziehen. Für eine Äußerung zu dieser Maßnahme werde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Äußerung vom 24. Oktober 2002 mit der Räumung nicht einverstanden, "zumal dies einmalig und eine Ungleichbehandlung" für ihn und seine Familie bedeutete. Früheren Pensionisten gegenüber wäre nicht mit Entzug der Naturalwohnung nach der genannten Gesetzesstelle vorgegangen worden. Diese Vorgangsweise bewirkte für ihn und seine Familie den finanziellen Ruin. Er ersuche daher um Gleichbehandlung und weitere Überlassung der Naturalwohnung.

Mit Bescheid vom 22. November 2002 sprach die FLD aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 idgF die mit Bescheid vom 1. Juni 1982 überlassene Naturalwohnung "unter Setzung einer Räumungsfrist von 3 Monaten nach Erhalt dieses Bescheides entzogen" werde.

In ihrer Begründung führte die FLD nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage aus, dass der Entzug einer Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 u.a. bereits dann vorgesehen sei, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheide, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst werde. Die Einwendungen im Schreiben vom 24. Oktober 2002 vermögen an der Tatsache der Ruhestandsversetzung und damit dem Ausscheiden aus dem Dienststand nichts zu ändern, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Berufung mit dem Antrag, den Bescheid der FLD ersatzlos aufzuheben. Es sei zwar unstrittig, dass er mit Ablauf des 31. Oktober 2002 in den Ruhestand versetzt worden sei. In der Wohnsiedlung, in der auch seine Naturalwohnung liege, lebten jedoch hauptsächlich Beamte, die in den letzten Jahren in den Ruhestand versetzt worden seien. Keinem von ihnen sei die Naturalwohnung anlässlich der Ruhestandsversetzung entzogen worden. Die ihm gegenüber gehandhabte Vorgangsweise stelle somit eine massive Ungleichbehandlung dar. Zwar komme dem Dienstgeber bei der Frage der Entziehung einer Naturalwohnung ein gewisser Ermessensspielraum zu, doch dürfe dieser nicht willkürlich ausgeschöpft werden. Er sei somit in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung verletzt, zumal die Behörde nicht einmal Gründe dafür behauptet habe, weshalb gerade ihm die Naturalwohnung entzogen werden sollte. Weiters habe er vorgebracht, dass der Entzug der Naturalwohnung für ihn und seine Familie den finanziellen Ruin bedeuten würde. Trotz der den Dienstgeber auch im Ruhestand befindlichen Beamten gegenüber treffenden Fürsorgepflicht habe die FLD diesen Einwand bei Erlassung ihres Bescheides nicht berücksichtigt. Im Übrigen habe sie kein ordentliches Ermittlungsverfahren auf Grund seiner Einwendungen durchgeführt. Insgesamt hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass ihm die überlassene Naturalwohnung nicht entzogen werde.

Ergänzend sei auszuführen, dass die Behörde aus den oben angeführten Gründen ihm jedenfalls die Benützung seiner Naturalwohnung zu gestatten habe.

Mit seiner Berufung verband der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung, über den (soweit aktenkundig) nicht entschieden wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage teilte sie die von der FLD vertretene Rechtsansicht. Dem andere Beamte des Ruhestandes betreffenden Einwand sei zu entgegnen, dass konkret die Wohnung des Beschwerdeführers für einen Beamten des Dienststandes von der FLD benötigt werde. Zur behaupteten finanziellen Belastung sei festzuhalten, dass der Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 keine Interessenabwägung mit den sozialen und wirtschaftlichen Komponenten des betroffenen Beamten voraussetze. Zudem sei es seit vielen Jahren evident, dass wegen gravierender Verstöße des Beschwerdeführers gegen die Hausordnung mündliche und schriftliche Beschwerden der Mitbewohner zu behandeln gewesen seien und dass es zu einer vehementen Störung des Hausfriedens gekommen sei. Auch aus diesem Grund sei es plausibel und eine gesetzmäßige "Ermessensausübung" des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979, eine Wohnung, die für einen aktiven Bediensteten benötigt werde, jenem zu entziehen, dem ein Entgegenkommen der Behörde am geringsten zustehe. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 seien somit erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

§ 80 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Stammfassung, Abs. 4a und Abs. 5 Z. 1 idF der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998, Abs. 5 Z. 2 idF der Novelle BGBl. Nr. 550/1984, lautet auszugsweise:

"Sachleistungen

§ 80. ...

(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.

...

(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird,

2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z. 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,

...

(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

...

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass die im § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 normierte Entziehungsmöglichkeit als eine an die Dienstbehörde gerichtete Vorschrift zu werten ist, aus der bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen die Berechtigung (und die Verpflichtung) der Dienstbehörde zur Entziehung der Naturalwohnung, nicht aber eine über die Feststellung des Vorliegens der im Gesetz genannten Tatbestände hinausgehende Begründungspflicht im Sinn einer Ermessensregelung folgt. Eine Interessenabwägung, wie sie § 80 Abs. 9 BDG 1979 vorsieht, hat die Dienstbehörde bei Handhabung des § 80 Abs. 5 leg. cit. somit nicht vorzunehmen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1995, Zl. 94/12/0216, hat dem Begriff "kann" in § 80 Abs. 5 BDG 1979 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 nicht die Bedeutung beigemessen, dass hiedurch ein Anspruch des Beamten auf begründete Ermessensentscheidung ungeachtet des Vorliegens eines der dort genannten Tatbestände (insbesondere trotz Vorliegens des Tatbestandes nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979) eingeräumt werden sollte. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 wurde nun zwar dem als "kann-Bestimmung" formulierten § 80 Abs. 5 BDG 1979 eine "hat-Bestimmung", nämlich § 80 Abs. 4a BDG 1979, gegenüber gestellt. Der Einleitungssatz des § 80 Abs. 5 BDG 1979 wurde dabei jedoch nicht abgeändert. Auch den Gesetzesmaterialien zu dieser Novellierung (Materialien zur Novellierung der Abs. 4a, 5 und 7a des § 80 BDG 1979, RV 1258 BlgNR 20. GP, 46) sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass durch die Einführung einer "hat-Bestimmung" (Abs. 4a) der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellte Bedeutungsgehalt des Begriffes "kann" im Einleitungssatz des § 80 Abs. 5 BDG 1979 verändert werden sollte. Zweck der diesbezüglichen Novellierung war ausschließlich die Schaffung der Möglichkeit zur Durchsetzung der Entziehung der Naturalwohnung im Verwaltungsweg bei Auflösung des Dienstverhältnisses aus einem anderen Grund als dem Tod des Beamten. Bei § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 handelt es sich daher nicht um eine Ermessensbestimmung; daran hat auch aus den oben dargestellten Gründen die Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 nichts geändert (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2004/12/0063, mwN der Vorjudikatur, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird).

Die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ist unstrittig, sodass das Erfordernis für eine Entziehung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 erfüllt ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Mängel in der Begründung einer "gesetzmäßigen Ermessensentscheidung" dazu, aus welchen Überlegungen die Naturalwohnung gerade ihm zu entziehen gewesen sei, und des der Ermessensentscheidung vorangegangenen Verfahrens rügt, geht seine Argumentation schon deshalb ins Leere, weil es sich nach der angeführten hg. Judikatur bei § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 nicht um eine Ermessenbestimmung handelt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände konnten somit auch nicht im Weg einer Ermessensübung Berücksichtigung finden.

Im Übrigen besteht keine "Gleichheit im Unrecht". Der Beschwerdeführer könnte sich also nicht auf ein allfällig rechtswidriges Verhalten der Behörde gegenüber Dritten betreffend die Entziehung deren Naturalwohnungen berufen und verlangen, dass er selbst ebenso rechtswidrig behandelt werde.

Dazu kommt, dass die zusätzliche Verwirklichung des Entziehungstatbestandes nach § 80 Abs. 5 Z. 2 BDG 1979 (durch substanzgefährdendes oder unleidliches Verhalten im Sinne der Tatbestände des § 30 Abs. 2 Z. 3 MRG) neben dem des § 80 Abs. 5 Z. 1 leg. cit. nicht für den Ausgang des Verfahrens wesentlich war und daher auch nicht näher geprüft werden musste.

Hinzuweisen ist weiters darauf, dass Gegenstand des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides lediglich die Entziehung der Naturalwohnung (§ 80 Abs. 5 BDG 1979) sowie die Festlegung der Räumungsfrist (§ 80 Abs. 7 leg. cit.) ist. Hingegen enthält der angefochtene Bescheid weder einen positiven noch einen negativen Abspruch über die Frage der tatsächlichen Gestattung der Benützung der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979. Dabei handelt es sich um verschiedene "Verwaltungssachen", die im gesonderten Verfahren abzuhandeln und in gesonderten Bescheiden bzw. Spruchpunkten zu erledigen sind. Über einen Antrag auf Gestattung der tatsächlichen Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen, sodass aus diesem keine Möglichkeit einer Verletzung von Rechten, die dem Beschwerdeführer aus der letztgenannten Bestimmung allenfalls zustehen könnten, abgeleitet werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 27. September 2005, Zl. 2005/12/0199, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird).

Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid erweise sich deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, "den erstinstanzlichen Bescheid mindestens dahin abzuändern, dass die Räumungsfrist erst mit der Rechtskraft der Entscheidung (Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides) zu laufen beginnt". Diese Vorgangsweise hätte dazu geführt, dass aus der ortsüblichen Frist des § 80 Abs. 7 BDG 1979 "null (oder geradezu schon eine 'Minus-Zeit')" geworden wäre.

Dem ist zu entgegnen, dass der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der FLD vom 22. November 2002 die aufschiebende Wirkung nicht ausdrücklich zuerkannt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0132). Aufschiebende Wirkung bedeutet im DVG Aufschub der Verbindlichkeit (und nicht bloß der Vollstreckbarkeit); daher wird ein in Anwendung des DVG erlassener (erstinstanzlicher) Bescheid, der mit Berufung (der keine aufschiebende Wirkung zukommt) bekämpft wird, mit seiner Erlassung wirksam (verbindlich). Im Beschwerdefall führte das dazu, dass mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Räumungsfrist zu laufen begann. Der angefochtene Bescheid ist erst nach Ablauf der Räumungsfrist ergangen und konnte somit, mangels aufschiebender Wirkung der Berufung, keine neuerliche Räumungsfrist in Gang setzen (vgl. das zur vergleichbaren Problematik bei der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses ergangene hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0182 = Slg. Nr. 15.478/A).

Dass die Räumungsfrist rechtswidrig zu kurz bemessen worden wäre, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde behauptet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich, im Rahmen des begehrten Betrages, auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. Dezember 2005

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchErmessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120117.X00

Im RIS seit

10.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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