TE OGH 1990/12/18 10ObS390/90

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller (Arbeitgeber) und Dr. Ernst Chlan (Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef H***, Unterbaumgarten 1, 6311 Wildschönau-Oberau, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei

S*** DER B***, Ghegastraße 1, 1031 Wien,

vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Juli 1990, GZ 5 Rs 71/90-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. April 1990, GZ 47 Cgs 19/90-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen.

Ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. ausgegangen ist. Die Feststellungen über die medizinische Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind dem Tatsachenbereich zuzuzählen. Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können die Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14). Einen Verstoß gegen die Denkgesetze vermag die Revision aber nicht aufzuzeigen. Allein die Tatsache, daß als Folge der beim Kläger unfallbedingt bestehenden Behinderung eine erhöhte Verletzungsgefahr besteht, führt zu einer Einschränkung der Einsatzmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da verletzungsgefährdende Tätigkeiten ausscheiden. Die Revisionsausführungen bekämpfen daher in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt. Kosten wurden nicht verzeichnet.

Anmerkung

E22644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00390.9.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19901218_OGH0002_010OBS00390_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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