Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Sylvia Krieger (AG) und Reinhold Ludwig (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Richard Z***, Tischler, 3921 Bruderndorf Nr. 30, vertreten durch Dr. Clemens Schnelzer, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei P*** DER A***,
1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 1990, GZ 34 Rs 15/90-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5. Juni 1989, GZ 16 Cgs 30/89-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz bildeten schon den Gegenstand der Berufung und wurden vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Solche Verfahrensmängel können aber mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 uva). Daß das Neuerungsverbot auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/45), von der abzugehen kein Anlaß besteht. Die in der Berufung bezogenen Urkunden waren nicht geeignet, um damit im Sinn des § 2 Abs 1 ASGG iVm § 482 Abs 2 ZPO die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz darzutun. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Der Kläger geht in der Rechtsrüge zu Unrecht davon aus, daß er Berufsschutz gemäß § 255 Abs 1 ASVG genießt.
Dem Zuspruch von Kosten steht schon entgegen, daß sie nicht gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 54 Abs 1 ZPO verzeichnet wurden.
Anmerkung
E22503European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00378.9.1218.000Dokumentnummer
JJT_19901218_OGH0002_010OBS00378_9000000_000