TE OGH 1990/12/19 13Os141/90

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus K*** und andere wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 und 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 24.November 1988, GZ 14 E Vr 920/88-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 24.November 1988, GZ 14 E Vr 920/88-8, mit dem Reinhard M*** nach dem § 136 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 11 JGG 1961.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in Ansehung des Verurteilten Reinhard M*** im Strafausspruch aufgehoben und dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung die Durchführung der Strafsache unter Beachtung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des JGG 1988 (Art VIII und IX des JGG 1988) aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 24. November 1988, GZ 14 E Vr 920/88-8, wurde unter anderem der am 5. Juni 1970 geborene Reinhard M*** des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB nach dem § 136 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wurde mit S 30,--, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit 70 Tagen festgesetzt. Reinhard M*** war zum Zeitpunkt der Tat (24.Mai 1988) noch nicht 18 Jahre alt.

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Falle wäre bei der Strafbemessung die Bestimmung des § 11 Z 1 JGG 1961 anzuwenden gewesen, weil der Täter zur Zeit der Tat noch im jugendlichen Alter stand. § 11 JGG 1961 stellte auf Jugendstraftaten ab; nach der Legaldefinition des § 1 Z 3 JGG 1961 war eine Jugendstraftat eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wurde. Jugendlicher war gemäß § 1 Z 2 JGG 1961 eine Person, die zwar das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Das Erstgericht ist daher von einem unrichtigen Strafsatz ausgegangen, was möglicherweise dem Angeklagten zum Nachteil gereichte. Denn obwohl § 11 Z 1 JGG 1961 nur die Halbierung von (zeitlich angedrohten) Freiheitsstrafen anordnete, so wirkte diese Halbierungsvorschrift zufolge des Umrechnungsschlüssels des § 19 Abs. 3 StGB über die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe auch auf die zulässige Höchstzahl der Tagessätze der Geldstrafe zurück; denn nach der Zielsetzung des § 11 Z 1 JGG 1961 war auch eine potentielle Schlechterstellung des mit Geld gegenüber dem mit Freiheitsentzug bestraften Jugendlichen zu vermeiden (Leukauf-Steininger Nebengesetze2 § 11 Anm B; SSt 47/70, 11 Os 119/85).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E22538

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00141.9.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19901219_OGH0002_0130OS00141_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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