TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/14 2002/12/0343

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs2;
B-VG Art20;
DVG 1984 §8 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs2;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dipl. Dolm. Dr. W in W, vertreten durch die Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 20. November 2002, Zl. 2629/0002e-VI.2/2002, betreffend die Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach § 20c des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die im Jahr 2001 das 65. Lebensjahr vollendet hat, steht sei Ablauf des 31. Oktober 2000 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuletzt übte sie an der Österreichischen Botschaft in Mexiko (im Folgenden kurz: ÖB) als Botschafterin (Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7) die Funktion der Dienststellenleiterin aus, mit der sie per 26. November 1997 auf voraussichtlich vier Jahre betraut worden war.

Zwischen 1. und 10. März 2000 führte die belangte Behörde eine Inspektion der ÖB durch. Die Schwerpunkte der Überprüfung bildeten konsularische und administrative Angelegenheiten sowie das Kassen- und Rechnungswesen.

Der Generalinspektor erstattete am 17. März 2000 einen 16- seitigen Teilbericht (Rohfassung) zu dem (übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin) als wichtigsten Prüfungspunkt erachteten "Arbeitsklima". Die Beschwerdeführerin gab dazu am 12. April 2000 eine 36-seitige detaillierte Stellungnahme ab. Ein weiterer Rohbericht des Generalinspektors vom 22. März 2000 (umfassend die Tätigkeit, den Organisationsablauf im Dienstbetrieb, Personalangelegenheiten, Dienst- und Besoldungsangelegenheiten, Sicherheit, Unterbringung sowie EDV- und Kommunikation, Amtsbibliothek und Archiv) im Umfang von 21 Seiten zuzüglich verschiedener Anlagen wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls zur Stellungnahme übermittelt. Sie gab dazu am 16. Mai 2000 eine 15- seitige Äußerung ab.

Die Endfassung des Inspektionsberichts des Generalinspektors erging am 26. Mai 2000 und wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Generalsekretärs vom 29. Mai 2000 übermittelt. Dazu gab die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2000 eine Stellungnahme ab.

Die Endfassung des vom Generalinspektor erstellten Teilberichtes "Arbeitsklima" vom 27. April 2000 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Generalsekretärs vom 3. Juli 2000 mit dem Hinweis übermittelt, dass ihre Stellungnahme vom 12. April 2000 zur Rohfassung einen integrierenden Bestandteil des Prüfberichtes (der in der Endfassung auch hierauf Bezug nahm) bildete.

Einer der Vorwürfe der belangten Behörde bestand darin, die Beschwerdeführerin hätte die "eigentlichen Aufgaben" als Leiterin der ÖB vernachlässigt. Sie habe, neben schlechtem Führungs- und Arbeitsstil, den überwiegenden Teil der Arbeitskraft (zwei Drittel) der Beamten und Sekretärinnen inklusive Kanzlei für administrative und personelle Fragen eingesetzt und nur ein Drittel für die "eigentliche Aufgabenerfüllung". Das Arbeitsklima sei, was sich aus ausführlichen Gesprächen mit jedem einzelnen Bediensteten ergeben habe, äußerst schlecht.

Die Beschwerdeführerin bestritt den letztgenannten Vorwurf unter ausführlicher Darstellung im Einzelnen gehandhabter Vorgangsweisen und machte geltend, lediglich, wie es ihre Pflicht gewesen sei, verschiedene Vorfallsberichte verfasst zu haben, die jedoch "seitens der Zentrale ohne Reaktion blieben". Die dargestellte "administrative Kopflastigkeit" der ÖB sei hingegen zutreffend. Jedoch seien dafür (näher beschriebene) unvermeidbare Generalsanierungs- und Aufarbeitungstätigkeiten ursächlich gewesen.

Ein weiterer Vorwurf liegt - zusammenfassend - in der (im Original in 19 "Fehlleistungen" aufgegliederten) teils unzweckmäßig, teils rechtswidrig gehandhabten Auflösung des Dienstverhältnisses mit der auf Grund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigten Dolmetscherin H, die eine näher bezeichnete Übersetzungstätigkeit (jedenfalls bloß gegen Zeitausgleich von 1:1,5 - und nicht gegen zusätzliches Entgelt) verweigert habe. H hätte der Beschwerdeführerin gegenüber gemeint, sie traue sich im konkreten Fall nicht zu dolmetschen, weil sie dies nicht ausreichend könnte, worauf die Beschwerdeführerin erwidert hätte, dass sie dies sehr wohl könne, "da ja die ganzen Kulturverhandlungen ohnehin ein Dreck seien". Der Generalinspektor, selbst durch 11 Jahr hindurch Simultandolmetsch, habe mit H ein mehrstündiges Gespräch auf Deutsch und auf Spanisch geführt und bemerkt, dass H häufig nach Ausdrücken suchte, wofür beim Dolmetschen jedoch keine Zeit sei, und auch schwere grammatikalische Fehler in der spanischen Sprache begangen hätte. Die Beschwerdeführerin, die (als Dolmetscherin) ebenfalls sehr gut spanisch spreche, hätte sich vor ihrer Behauptung, dass H dolmetschen könnte, von deren mündlichen Sprachkenntnissen überzeugen müssen. Später hätte die Beschwerdeführerin durch unnotwendige schriftliche Weisungen an die (damals in einem Nebenraum aufhältige) H, Verweigerung einer Aussprache sowie unnachgiebiges Vorgehen die Situation eskaliert. Sie hätte verschiedene Aufklärungen (etwa zur tatsächlichen Beistellung eines Simultandolmetschers durch den Staat Mexiko, sodass eine Tätigkeit der H ohnedies entbehrlich gewesen sei) sowie zur Rechtslage (insbesondere betreffend die Pflicht zu Entgeltfortzahlungen nach mexikanischem Recht während anhängiger Gerichtsverfahren) schuldhaft unterlassen. Letztlich hätte sie einen das Ansehen Österreichs gefährdenden Zivilprozess mit H in Mexiko (in der Absicht, sich im Fall des Unterliegens letztlich auf die Immunität zu berufen) initiiert, dabei die Zentrale unvollständig und verzerrt informiert, deren Weisungen unvollständig erfüllt und nur nach einem - rechtlich nicht erzielbaren - gänzlichen Obsiegen im Verfahren getrachtet. Ein unaggressives, umsichtiges und weisungskonformes Verhalten hätte der Republik Österreich mehrere hunderttausend Schilling erspart und deren Prestige nicht gefährdet.

Die Beschwerdeführerin bestritt, nach ausführlichen Gegendarstellungen, das tatsächliche Substrat dieser Vorwürfe. H sei in die Themen der Kulturverhandlungen, die sie niemals mit dem Wort "Dreck" bezeichnet hätte, bestens eingearbeitet und daher zur Dolmetschertätigkeit jedenfalls in dieser Angelegenheit qualifiziert gewesen. Grammatikalische Fehler oder ein Suchen nach Ausdrücken könnten nur auf einen aufgeregten Zustand der Frau H bei dem Gespräch mit dem Generalinspektor zurückzuführen sein. Andernfalls wäre das (vor 1997, also ohne ihr Zutun begründete) Dienstverhältnis mit H nicht wegen Dienstverweigerung, sondern wegen Unfähigkeit beendet bzw. H wäre nie als Übersetzerin in der Botschaft aufgenommen worden. H hätte es - trotz guter Entlohnung -

lediglich (ständig) darauf angelegt, mehr für ihre Leistungen bezahlt zu bekommen. Zu einer Bereitstellung von Simultandolmetschern durch den Empfangsstaat sei es erst kurzfristig und unvorhersehbar gekommen. Auch während des Ganges des (unabwendbaren) Gerichtsverfahrens habe sie keinerlei vorwerfbares Fehlverhalten gesetzt.

Weiters wirft der Generalinspektor der Beschwerdeführerin u. a. die Missachtung der Würde der Mitarbeiter, Ungerechtigkeiten durch impulsives und unbeherrschtes Verhalten sowie eine Verrohung der Sprache, etwa durch Beschimpfungen, vor. Den "ehem. Ges. BR" Mag. Z hätte sie aus nichtigem Anlass als "Volltrottel" bezeichnet. "Att. VA" J. betreffend, die nach einem schweren Autounfall zu 50 % behindert gewesen sei, hätte die Beschwerdeführerin geäußert, sie sei "nicht 50, sondern 70 % behindert, was eine geistige Behinderung einschließe"; alles was sie mache, sei "Scheiss". Danach habe sie VB J, nach Ablehnung eines Urlaubsantrages zum Besuch ihrer todkranken Mutter, das Recht abgesprochen, mit der Zentrale zu kommunizieren, "widrigenfalls sie fertig gemacht werde". Weitere Mitarbeiter hätten das Verhalten der Beschwerdeführerin als "Psychoterror" bezeichnet und nach baldigen Abberufungen bzw. Versetzungen getrachtet.

Auch diesen Ausführungen trat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2000 entgegen. Mag. Z hätte eine Fülle von (näher beschriebenen) Fehlverhalten gesetzt. Er hätte letztlich den Austritt aus dem Bundesdienst erklärt, weil ihm "der Boden unter den Füßen zu heiß geworden (sei), Falschheit und Hinterhältigkeit (seien) auch immer mit Feigheit gepaart". Ihr unterstellte Ausdrücke gegen VB J hätte sie nicht gebraucht, der Inspektionsbericht hätte sich insoweit auf bewiesene Fakten "und nicht auf irgendwelchen Tratsch" stützen müssen.

In einer Äußerung vom 15. August 2000 rügte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Generalsekretär der belangten Behörde, dass auf ihre Stellungnahme zum Teilbericht "Arbeitsklima" im Endbericht nicht oder zumindest nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei. Dieser entspreche de facto dem Rohbericht und lasse ihre Stellungnahme vom 12. April 2000 inhaltlich ungeprüft bzw. unberücksichtigt. Es gehe nicht darum, den Generalinspektor oder sonst jemanden zu überzeugen, sondern darum, dass aktenmäßig belegbare Tatsachen zur Kenntnis genommen werden und in das Prüfungsergebnis der Endfassung einfließen. Tatsächlich habe man sich jedoch jegliche Prüfung erspart. Sie habe ihr ganzes Berufsleben stets mit Anstand und Einsatzfreude ihrem Dienst gewidmet und auch am Dienstort Mexiko mit hohem Arbeitseinsatz zahlreiche Leistungen erbracht.

Mit Schreiben vom 14. September 2000 antwortete ihr der Leiter der Sektion VI der belangten Behörde hierauf. Er legte dar, dass kein Rechtsanspruch auf Aufnahme eigener Formulierungen in die Endfassung eines Inspektionsberichtes bestehe. In der Angelegenheit der Übersetzungskraft H seien keine die Beschwerdeführerin "unmittelbar selbst betreffenden Schritte beabsichtigt", auch nicht die Geltendmachung finanzieller Forderungen, sodass kein Anspruch darauf bestehe, über die endgültige Fassung des Teilberichtes "Arbeitsklima" in Kenntnis gesetzt zu werden oder diese zu beeinflussen.

Mit Schreiben vom 22. September 2000 teilte die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Beschwerdeführerin mit, nach Prüfung der Angelegenheit betreffend den Teilbericht "Arbeitsklima" sei nicht beabsichtigt, im Zusammenhang mit der im Februar 1999 erfolgten Kündigung des Dienstverhältnisses von H finanzielle Forderungen gegen in dieser Angelegenheit befasst gewesene Bundesbedienstete zu erheben.

Am 25. Mai 2002 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung für 40 Jahre treue Dienste gemäß § 20c Abs. 1 GehG. Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 wurde die Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen;

hievon machte sie mit Schreiben vom 24. Juli 2002 Gebrauch.

     Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 2002 wies die

belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 20c Abs. 1 und 3 GehG ab.

     Nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsverfahrens und

der Rechtslage führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe wegen gravierender Mängel in der Führung sowohl des entsandten als auch des dem lokalen Recht unterliegenden Personals der ÖB von ihrer Funktion als Leiterin dieser Botschaft "per Ende Oktober 2000" abberufen werden müssen. Diese Mängel hätten zu einer Beeinträchtigung der guten Beziehungen zum mexikanischen Außenministerium geführt, weil die Beschwerdeführerin entgegen der ihr nach Art. 41 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, obliegenden Pflicht zur Beachtung der mexikanischen Rechtsordnung (bezüglich der dienstvertraglich ausdrücklich dieser Rechtsordnung unterstellten Dienstverhältnisse mit den Lokalbediensteten der ÖB) das VBG 1948 - also österreichisches Recht - anwenden wollte. Dies sei seit dem 1. Jänner 1993 nach § 1 Abs. 3 Z. 11 VBG 1948 ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Dienstbehörde habe deshalb in Wahrnehmung ihrer Dienstaufsichtspflicht den Generalinspektor zwecks unmittelbarer Einschau nach § 4 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 nach Mexiko entsenden müssen, der berichtet habe, dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Konflikt mit dem lokalen Personal (Frau H) unvollständig (und damit irreführend) informiert und dadurch ein - von der Sache her bei adäquater Vorgehensweise vermeidbares - Gerichtsverfahren im Empfangsstaat provoziert habe, das dem Bund einen Mehraufwand verursacht und zur Belastung der österreichischmexikanischen Beziehungen geführt habe. Der Mehraufwand sei "mit mindestens rund" S 200.000,-- zu beziffern, wobei insbesondere die Flugkosten Wien-Mexiko-Wien und 10-tägige Aufenthaltskosten für zwei Bedienstete des Generalinspektorats, weiters die im Fall von Frau H aufgelaufenen Anwaltskosten in Höhe von ca. S 152.000,-- und schließlich der in der belangten Behörde zur Lenkung und vergleichsweisen Beilegung dieses überflüssigen Verfahrens notwendig gewesene Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen seien. Nicht eingerechnet sei der Betrag von S 212.788,14, der als Vergleichszahlung an Frau H zu zahlen gewesen sei.

Die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31. Oktober 2000 habe die Einleitung disziplinärer Schritte irrelevant gemacht, weil der Zweck eines Disziplinarverfahrens darin bestehe, den davon betroffenen Beamten von weiteren dienstlichen Verfehlungen abzuhalten. Dies bedeute aber nicht, dass die Dienstbehörde die in Mexiko gezeigte Verhaltensweise als "Leistung treuer Dienste" qualifiziere, die mit einer finanziellen Zuwendung zu belohnen wäre.

§ 20c Abs. 1 GehG ermögliche eine Ermessensentscheidung, die dadurch charakterisiert sei, dass mehrere Entscheidungsmöglichkeiten gesetzmäßig seien. Zur Ermöglichung einer Begründung, für welche Lösung sich die belangte Behörde entscheide, sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juni 2002 eingeladen worden, sämtliche aus ihrer Sicht relevanten Gründen zu nennen, weshalb von der Gewährung einer Jubiläumszuwendung Gebrauch gemacht werden sollte. Darauf habe die Beschwerdeführerin mit (ebenfalls nicht vorgelegtem) Schreiben vom 24. Juli 2002 geantwortet, dass ihr der damalige Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bereits zum 25-jährigen Dienstjubiläum gratuliert und ihre treuen Dienste hervorgehoben habe. Damals habe die Beschwerdeführerin die Funktion einer Generalkonsulin in New York "innegehalten". Danach sei sie kontinuierlich mit Leitungsfunktionen im In- und Ausland betraut worden.

Dem sei entgegenzuhalten, dass die Dienstbehörde sowohl vor der allfälligen Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung anlässlich der Vollendung von 25 Dienstjahren als auch vor der allfälligen Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung anlässlich der Vollendung von 40 Dienstjahren zu prüfen habe, ob treue Dienste geleistet worden seien. Die Leistung treuer Dienste in den ersten 25 Jahren des Bundesdienstverhältnisses bedinge nicht zwangsläufig, dass ein Beamter "auch in den nach der dafür erfolgten Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung im Ausmaß von zwei Monatsbezügen liegenden zusätzlichen 10 bis 15 Dienstjahren weiterhin treue Dienste leistet, die erst die Zuerkennung der höheren, nämlich vier Monatsbezüge umfassenden, weiteren Jubiläumszuwendung rechtfertigen würde". Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung sei die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin zumindest während der Verwendung in Mexiko keine treuen Dienste geleistet habe, weshalb die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nicht in Betracht komme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (unvollständig) vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit der 24. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, als Nachfolger des § 20 Abs. 2 GehG geschaffene § 20c Abs. 1 GehG in der Fassung der 42. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, und Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1997, lautet:

"Jubiläumszuwendung

§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. ...

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

1.

durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

2.

aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen."

§ 43 sowie § 45 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der Stammfassung, lauten:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Dienstpflichten des Vorgesetzten und

des Dienststellenleiters

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen. ..."

Die Beschwerdeführerin macht (zusammengefasst) geltend, die belangte Behörde habe den für die Beurteilung treuer Dienste wesentlichen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß, insbesondere unter Einräumung des rechtlichen Gehörs, ermittelt. Vielmehr habe sie auf einen Bericht des Generalinspektors aus einem anderen Verfahren verwiesen, zu dem sie im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß habe Stellung nehmen können. Wäre ihr das rechtliche Gehör eingeräumt worden, hätte sie darlegen können, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe (insbesondere zum Rechtsfall H) nicht zuträfen und sie - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht nur während der langjährigen vielfältigen Verwendung im höheren auswärtigen Dienst, davon die letzten 18 Jahre in leitenden Funktionen im In- und Ausland, sondern auch während der letzten Verwendung in Mexiko treue Dienste geleistet habe.

Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu:

Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Akten des besoldungsrechtlichen Verfahrens nicht vorgelegt hat. Jedoch hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weder die Tatsache des Behördenvorhalts vom 14. Juni 2002 noch die Beantwortung desselben am 24. Juli 2002 und den im angefochtenen Bescheid dargestellten Inhalt dieser Äußerungen bestritten. Sie werden daher den folgenden Ausführungen zu Grunde gelegt.

Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob er daher der Belohnung würdig ist, ist der gesamte dafür in Betracht kommende Zeitraum zu überprüfen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 1973, Zl. 410/73, vom 9. Oktober 2002, Zl. 97/12/0402, und vom 16. März 2005, Zl. 2003/12/0189).

Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 16. März 2005 mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur). Im Beschwerdefall maßgeblich sind somit insbesondere die einen Vorgesetzten nach § 45 Abs. 1 sowie einen Dienststellenleiter nach § 45 Abs. 2 BDG 1979 treffenden Dienstpflichten.

Gemäß § 8 Abs. 1 DVG hat die Behörde in Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Parteien dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 leg. cit. hat im Dienstrechtsverfahren die Partei Anspruch darauf, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, wenn die Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen.

Der Vorgang zur Inspektion der ÖB stellt kein Verfahren dar, das nach den Regeln des AVG durchzuführen wäre, sondern ist Ausfluss der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen Vorgesetzten, letztlich also der zuständigen Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten (Art. 20 B-VG). Entschließt sich die Dienstbehörde wie im Beschwerdefall, Ergebnisse aus solchen Prüfungsvorgängen in einem Dienstrechtsverfahren, in dem über dem Beamten zustehende subjektive Rechte abgesprochen wird, zu verwerten, dann setzt eine solche Verwertung die Einhaltung der Verfahrensvorschriften (des § 8 DVG) voraus. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin daher, etwa in ihrem Vorhalt vom 14. Juni 2002, zumindest darauf hinweisen müssen, dass sie beabsichtige, die (der Beschwerdeführerin bekannten) Ergebnisse der Endfassung des Teilberichtes "Arbeitsklima" des Generalinspektors im Verfahren nach § 20c GehG zu verwerten.

Dies ist nach den Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (die die Beschwerdeführerin in Punkt 3.3. ihrer Beschwerde wiederholt) nicht erfolgt. Die Aufforderung, alle Gründe bekannt zu geben, die für die Gewährung der Jubiläumszuwendung sprechen, ist keine taugliche Bekanntgabe der Verwertungsabsicht. Daran ändern auch die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nichts, in der sie mit der Notorietät des Teilberichts "Arbeitsklima" operiert und daraus ableitet, dass es die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2004 unterlassen habe, sich auch damit auseinander zu setzen, "obwohl eine solche Stellungnahme schon allein deshalb nahe liegend gewesen wäre, weil sie hätte erkennen müssen, dass er für die Beurteilung ihrer Funktion als Leiterin der Dienststelle ÖB eine erhebliche Rolle spielen kann".

Eine Verletzung des Parteiengehörs hat daher im Beschwerdefall stattgefunden.

Die belangte Behörde bestreitet, dass die Beschwerdeführerin ein ausreichendes Relevanzvorbringen zur Rüge einer Verletzung des Parteiengehörs erstattet habe. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass auch die eingangs dargestellten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides äußerst kursorisch sind. Mit Ausnahme einer Erwähnung des Falles der Mitarbeiterin H wird letztlich offen gelassen, welche im Teilbericht enthaltenen Vorwürfe übernommen und gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden. Vor diesem Hintergrund reichen die Ausführungen in der Beschwerde zur Relevanz der zutreffend aufgezeigten Verletzung des Parteiengehörs aber aus.

Für das fortgesetzte Verfahren wird bemerkt, dass jedenfalls dann, wenn sich nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens erhärten sollte, dass unter der Botschaftsleitung der Beschwerdeführerin in Mexiko (oder während einer ihrer früheren Verwendungen) das Arbeitsklima ähnlich getrübt wie vom Generalinspektor dargestellt gewesen sein sollte und dies überwiegend auf den Führungsstil der Beschwerdeführerin zurückzuführen wäre, eine Versagung der Jubiläumszuwendung mangels treuer Dienste nicht zu beanstanden wäre. Dazu wird aber die förmliche Einvernahme der der Beschwerdeführerin unterstellten Mitarbeiter der ÖB (bzw. allenfalls früherer Dienststellen) als Zeugen zu jenen Vorfällen erforderlich sein, aus denen sich ein derartiges Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ergeben könnte, und ihr Gelegenheit zu geben sein, sich zu diesen Ermittlungsergebnissen zu äußern.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. Dezember 2005

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120343.X00

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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