Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Notburga N***, Arbeiterin, Wels, Traunaustr. 8, vertreten durch Mag. Herbert S***, Sekretär des ÖGB, Linz, Volksgartenstr. 40, dieser vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei A*** W***, Wels, Salzburgerstr. 23, wegen 10.792 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Oktober 1990, GZ 12 Rs 102/90-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 9 Ob S 15/88 und insbesondere 5 Ob 335/86 (= RdW 1988/4) klar zu entnehmen, daß ein während eines neuen Arbeitsverhältnisses entstandener Urlaubsanspruch gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 IESG dann auf den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Anspruch auf Urlaubsentschädigung anzurechnen ist, wenn das neue Arbeitsverhältnis vor dem Stichzeitpunkt für den fiktiven Urlaubsanspruch aus dem alten Arbeitsverhältnis begonnen hat und dieser Stichzeitpunkt mehr als drei Monate nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses liegt. Da das bisherige Arbeitsverhältnis der Klägerin am 27.Mai 1988 (durch Austritt) endete und das neue Urlaubsjahr am 15.Oktober 1988 begonnen hätte, stand der Klägerin eine Urlaubsentschädigung für das Urlaubsjahr 1988/1989 im Hinblick auf den aus dem ab 22.August 1988 begonnenen neuen Arbeitsverhältnis erworbenen Urlaubsanspruch von ebenfalls 25 Arbeitstagen nicht zu. Auch aus einer Entgeltdifferenz läßt sich ein Anspruch der Klägerin auf Urlaubsentschädigung nicht ableiten, weil sie aus dem neuen Arbeitsverhältnis einen zumindest gleich hohen Lohn bezog.
Anmerkung
E22483European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBS01004.9.1219.000Dokumentnummer
JJT_19901219_OGH0002_009OBS01004_9000000_000