Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ronald H***, Angestellter, Wien 3, Rennweg 55/20, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H*** & H*** G*** MBH, Wien 16, Rankgasse 18, vertreten durch Mag. Erhard D'A***, Sekretär der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Wien 4, Schwarzenbergplatz 14, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 78.127,09 brutto sA (im Revisionsverfahren S 50.645,70 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 1990, GZ 32 Ra 94/89-20, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Dezember 1988, GZ 20 Cga 2196/87-15, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.077,-- (darin S 679,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsverfahren allein entscheidende Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen der Revisionswerberin ist ergänzend entgegenzuhalten, daß sie in ihrer Rechtsrüge zum Teil nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, der Kläger habe seine Pflichten in besonderer Verantwortungslosigkeit vernachlässigt und er habe durch besonders gravierende Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchhaltung seine Arbeit wertlos gemacht.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war es dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt, daß der Kläger zwar theoretische Buchhaltungskenntnisse hatte, aber noch keinerlei praktische Erfahrung. Es wurde während des Probemonats wohl eingeschult; diese Einschulung war jedoch unzulänglich und erfolgte durch einen ebenfalls erst kurz bei der Beklagten tätig gewesenen, nicht versierten Vorgänger, der selbst eine ungenaue Buchhaltung zu verantworten hatte. Der Kläger machte zwar viele Fehler, doch lag der Hauptgrund für die Fehlbuchungen in einer zu geringen Befassung mit dem Kontenplan und in einem mangelnden Verständnis der durch die verschachtelte Unternehmensstruktur bedingten gegenseitigen Verrechnungen und des bereits voll ausgebauten komplizierten Verrechnungswesens, sohin in einer ungenügenden Einschulung in die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten. Hätte der dadurch überforderte Kläger die Möglichkeit gehabt, neben einem erfahrenen Buchhalter über längere Zeit die Firmenkonstruktion, den internen Abrechnungsmodus, den komplizierten Kontenplan, die Feinheiten der Kontorierung bei speziellen Geschäftsfällen kennenzulernen, wäre aus dem Kläger aufgrund siner relativ guten Ausbildung höchstwahrscheinlich ein guter Buchhalter geworden.
Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die in den ersten beiden Monaten erbrachten Dienstleistungen des Klägers zwar nicht den Erwartungen entsprachen, daß er aber bei entsprechender (dem Arbeitgeber obliegenden) Einschulung und Praxis voll verwendbar gewesen wäre. Daher liegt weder der Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG, der schlechthin Unverwendbarkeit voraussetzt (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 90; Martinek-Schwarz, AngG6 614; Arb. 10.108; 7.479; zuletzt 9 Ob A 77/90), noch jener der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 AngG vor (Arb. 10.636 uva).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.
Anmerkung
E22635European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00305.9.1219.000Dokumentnummer
JJT_19901219_OGH0002_009OBA00305_9000000_000