TE OGH 1990/12/19 1Ob658/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mario M***, Kaufmann, Calle Aconcagua 4, La Coromoto Chuao, Caracas, Venezuela, vertreten durch Dr.Gerhard Waisocher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Ernst Gabriel W***, Kaufmann, Wien 1., Ballgasse 8, vertreten durch Dr.Birgit Roessler-Thaler, Rechtsanwalt in Wien, wegen US-$ 100.000,--, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 31.Mai 1990, GZ 5 R 110/90-36, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18.Jänner 1990, GZ 24 Cg 153/89-32, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Der Beklagte besitzt die venezolanische und die österreichische Staatsbürgerschaft. Er war bis August 1986 für den Kläger, einen venezolanischen Staatsbürger, in Venezuela als Vermögensberater tätig; er sollte mit einem Drittel am Gewinn beteiligt sein. Zur Sicherung dieses Anspruches aus der Vermögensberatung wurde zu seinen Gunsten über Auftrag des Klägers von der S*** B*** eine Bankgarantie (richtig: Clean Letter of Credit = Kreditbrief im Sinne des Art. 407 SchwOR) ausgestellt. Der Kläger nahm in der Folge bei der Firma A*** S*** CA, die ihren Sitz in Venezuela hat und deren Präsident bis Ende 1985 der Beklagte war, einen Kredit in der Höhe von 1 Mill. Bolivar auf. Zwischen den Streitteilen und der S*** B*** wurde

vereinbart, daß dieser Kredit gleichfalls durch den Clean Letter of Credit abgesichert sein sollte. Auch die Firma A*** S*** CA schien somit als Begünstigte auf. Der Kläger hat in der Folge den gesamten Kredit an die Firma A*** S*** CA zurückgezahlt. Der Clean Letter of Credit der S*** B*** wurde im August 1986 von der D***-S*** B*** AG M*** mit dem Betrag von US-$ 70.000 abgerufen. Die D***-S*** B*** AG M*** brachte diesen Betrag einem Konto der Firma A***-S*** CA gut.

Am 4.11.1986 kam es zwischen den Streitteilen in Graz in einem Kaffeehaus wegen der Inanspruchnahme des Clean Letter of Credit zu einer Unterredung. Anschließend begaben sich die Streitteile in die Kanzlei des Klagevertreters, in der vor dessen Anwärter Dr.Peter W*** schriftlich eine ausdrücklich so bezeichnete "Ratenzahlungsvereinbarung" mit folgendem wesentlichem Inhalt festgehalten wurde: "... Infolge Garantiebeanspruchung der D***-S*** B*** AG M*** erklärt Herr Dr.Ernst

Gabriel W***, Herrn Mario M*** einen Betrag von US-$ 70.000 zuzüglich Zinsen und Kosten im pauschalierten Betrag von US-$ 30.000, somit zusammen US-$ 100.000, schuldig zu sein und verpflichtet sich, diesen Betrag in vier Teilraten zu bezahlen ... je bei fünftägigem Respiro und Terminsverlust im Falle Nichtzahlung auch nur einer Teilrate. Die Einzahlungen haben auf das Konto Nr. 492 181 61 Y bei der S*** B***,

8021 Zürich, Bahnhofstraße 45, lautend auf Mario M***, zu erfolgen." Dr.Peter W*** fragte den Beklagten ausdrücklich, ob er den Betrag schulde; dies wurde vom Beklagten bejaht. Die Vereinbarung wurde darauf von den Streitteilen unterzeichnet. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung des Betrages von US-$ 100.000 samt Anhang auf das Konto Nr. 492 181 61 Y der S*** B*** Z*** lautend auf Mario M*** oder

Verlassenschaft nach Mario M***.

Der Beklagte wendete ein, er habe sich bei Abschluß der Ratenzahlungsvereinbarung über einen Umstand in Irrtum befunden, der als unzweifelhaft angenommen worden sei.

Die dem damaligen Hauptbegehren stattgebenden Urteile der Vorinstanzen wurden mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. März 1989, 1 Ob 707/88, auf dessen nähere Begründung verwiesen wird, aufgehoben. Die Rechtssache wurde an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt könne nicht geschlossen werden, daß die Streitteile auf die Bereinigung ihrer ausschließlich fremdem Recht unterliegenden Rechtsverhältnisses österreichisches Recht hätten angewendet wissen wollen. Angesichts der Tatsache, daß alle vorangegangenen Rechtshandlungen durchwegs im Ausland gesetzt worden seien und der weiter in Venezuela wohnende Kläger offenbar nur dem in Österreich wohnhaften Beklagten zur Bereinigung ihrer Rechtsbeziehungen nachgereist war, sei nicht nahegelegen und schon gar nicht selbstverständlich gewesen, daß die Parteien zweifelsfrei an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung gedacht haben, sich also deren Geltung bewußt gewesen seien. Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger ergänzend vor, die Streitteile hätten die Anwendung österreichischen materiellen Rechtes vereinbart.

Der Beklagte bestritt, daß eine Rechtswahl getroffen worden sei. Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem allein Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Eventualbegehren statt. Es stellte fest, der Klagevertreter habe über telefonischen Auftrag des Klägers Erhebungen im Grundbuch über die Einbringlichkeit einer Forderung von US-$ 100.000 gegen den Beklagten durchgeführt. In einem weiteren Telefonat habe der Kläger mitgeteilt, er werde nach Österreich kommen und versuchen, mit dem Beklagten eine Zahlungsvereinbarung zu treffen. Er habe den Klagevertreter gefragt, ob dieser bereit wäre, diese Vereinbarung juristisch zu formulieren. Damals sei bereits die Rede davon gewesen, daß die Vereinbarung nach österreichischem Recht abgefaßt werden solle, da der Betrag, wenn er gerichtlich geltend gemacht werden würde, auch in Österreich geltend gemacht werden solle. Der Kläger habe gegenüber Dr.Peter W***, dem damaligen Konzipienten des Klagevertreters, davon gesprochen, daß ein Anerkenntnis nach österreichischem Recht verfaßt werden sollte. In Gegenwart beider Streitteile sei mit Dr.Peter W*** darüber gesprochen worden, daß Vermögen des Beklagten in Kärnten vorhanden sei und auf Grund des Vermögensgerichtsstandes der Beklagte bei Nichteinhaltung der Ratenvereinbarung in Österreich geklagt werden würde. Es sollte eine nach österreichishem Recht gültige Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen werden, wobei zwischen materiellem und formellem Recht nicht differenziert worden sei. Es sei beiden Parteien klar gewesen, daß eine nach österreichischem Recht gültige Vereinbarung geschlossen werden sollte. Dr.Peter W*** habe allerdings nicht deutlich erklärt, daß ausdrücklich österreichisches Recht anzuwenden sei. Es sei nicht von der Anwendung österreichischen Rechts gesprochen worden, sondern nur davon, daß diese Vereinbarung "nach österreichischem Recht gültig sein solle". Ausgehend von diesen Feststellungen nahm das Erstgericht an, daß die Parteien kraft Rechtswahl die Geltung österreichischen Rechts getroffen hätten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache an das Prozeßgericht zur Verhandlung und Urteilsfällung zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Die Absicht, eine nach österreichischem Recht gültige Vereinbarung zu schließen, bedeute nicht, daß auch deren Inhalt österreichische Sachnormen zugrundezulegen seien. Die Rechtswahl könne allerdings auch schlüssig erfolgen. Aus der Tatsache der Prozeßführung in Österreich allein könne aber ein derartiger Schluß nicht gezogen werden. Die Zahlung von US-Dollar in einem außerhalb von Österreich gelegenen Zahlungsort sei im übrigen ein Faktum, das gegen die Absicht der Streitteile, österreichisches Recht zur Geschäftsgrundlage zu machen, spreche. Aus dem festgestellten Sachverhalt könne daher nicht abgeleitet werden, daß die Parteien ein zweifelsfrei erschließbares Geltungsbewußtsein eines bestimmten Rechtes gehabt hätten, sie also überhaupt an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung gedacht haben und sich deren Geltung auch tatsächlich bewußt gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist berechtigt.

Nach § 35 Abs 1 IPRG sind Schuldverhältnisse nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen. Einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben. Bereits im Aufhebungsbeschluß vom 1.März 1989, 1 Ob 707/88, stellte der erkennende Senat abschließend klar, daß die Voraussetzungen nach § 35 Abs 1 letzter Halbsatz IPRG (schlüssige Geltungsannahme) im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Das fortgesetzte Verfahren beschränkte sich daher auf die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die Streitteile hätten die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart, sie hätten also eine ausdrückliche oder schlüssige Rechtswahl getroffen. Auf Grund der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes sollte die von den Parteien getroffene Vereinbarung "nach österreichischem Recht gültig sein". Die Parteien und der die Ratenvereinbarung formulierende Rechtsvertreter des Klägers gingen davon aus, daß auf Grund des Liegenschaftsbesitzes des Beklagten in Kärnten unabhängig von seinem jeweiligen Wohnort nicht nur ein Vermögensgerichtsstand in Österreich gegeben war, sondern wenn erforderlich auch auf die Liegenschaft des Beklagten exekutiv gegriffen werden könnte. Welche Rechtswirkungen dieser Vereinbarung zukommen, ist gemäß der lex fori nach österreichischem Sachrecht zubeurteilen (ZfRV 1988, 215; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 35 IPRG und Rz 7 zu § 11 IPRG mwN); die Auslegung dieser Vereinbarung unterliegt daher den Bestimmungen der §§ 863 f, 914 f ABGB. Maßgeblich ist demnach der objektive Erklärungsinhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung; die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist am Empfängerhorizont zu messen (ÖBA 1989, 1026; ZAS 1986/8; RdW 1984, 317 uva; Rummel in Rummel2, Rz 4 zu § 914 ABGB; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 12 zu § 914; Koziol-Welser8 I 86; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 404). Bei der Auslegung von Willenserklärungen sind alle Umstände, somit auch solche außerhalb des Erklärungsaktes, soweit sie den Schluß auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen, zu berücksichtigen (MietSlg 35.100; Heinrichs in Palandt49 106), bei Zweifeln am Aussagewert einer Erklärung ist diejenige Auslegung heranzuziehen, die eine wirksame und sinnvolle Interpretation der strittigen Bestimmung ermöglicht (MietSlg 29.109/8; Binder aaO). Geht man von diesen Grundsätzen aus, konnte der Beklagte die vom Kläger erklärte Absicht, der er zustimmte, die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung sollte nach österreichischem Recht gültig sein, gerade wegen der gewünschten Durchsetzbarkeit der Vereinbarung in Österreich nicht anders verstehen, als daß auch auf die Beurteilung der Gültigkeit des Vergleiches selbst österreichisches Recht zur Anwendung kommen sollte. Welchem Statut die von den Parteien geregelten Rechtsbeziehungen unterlagen, war unklar. In erster Linie kam venezolanisches Recht in Betracht. Eine mögliche Bereicherung des Beklagten trat aber auf Grund eines schweizerischem Recht unterliegenden Kreditbriefes im Staat Florida in den USA ein. Bei dieser Rechtslage konnte daher der Erklärung zwecks Beseitigung aller Unsicherheitsfaktoren, nach welchem maßgeblichen Geschäftsstatut die Beziehungen der Streitteile zu regeln wären, nur der objektive Erklärungswert zukommen, daß alle Zweifel in in dieser Richtung ausgeschaltet werden sollten und demnach österreichisches Recht als das dem Vertragsverfasser und dem österreichischen Gericht geläufigste unter Ausschluß der Kollisionsnormen zur Anwendung kommen sollte. Auf Grund des im zweiten Rechtsgang neu festgestellten Sachverhaltes über die Umstände, wie es zum Abschluß und zur schriftlichen Fixierung des Vergleiches kam, liegt daher eine nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB anzunehmende Rechtswahl auf österreichisches Recht vor.

Damit ist aber die Sache noch nicht spruchreif. Der Klagevertreter hat in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19.12.1989 vorgebracht, der Kläger sei Ende 1988 verstorben. Beweismittel dafür legte er nicht vor. Es fehlt daher an einer diesbezüglichen Feststellung. Diese wird vom Berufungsgericht nachzuholen sein. Nach der gemäß § 28 Abs 1 IPRG nach venezolanischem Recht zu beurteilenden Rechtsnachfolge scheint es aber keineswegs, wie das Berufungsgericht annahm, selbstverständlich zu sein, daß zwischen Tod und Besitzeinweisung von Universalsukzessoren einem ruhenden Nachlaß Parteifähigkeit zukomme. Dies zeigt ein Blick auf das Recht von Chile und Equador (Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Übersicht Chile 21 f und Equador 16 f). Sollte der Tod des Klägers festgestellt sein, wird daher nach venezolanischem Recht zu prüfen sein, ob Universalsukzession unmittelbar mit seinem Tod eintrat und wer der oder die Gesamtrechtsnachfolger sind. In diesem Sinn wird die Parteienbezeichnung zu berichtigen sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E22550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00658.9.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19901219_OGH0002_0010OB00658_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten