TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/15 2005/18/0149

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Josef Philip Bischof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. März 2005, Zl. SD 247/05, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, ist mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet.

Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat -

wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2005

Im RIS seit

18.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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