TE OGH 1990/12/20 6Ob696/90

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Wolfgang Z***, Maler, 4850 Timelkam, Schubertstraße 6, wider den Antragsgegner Helmut Z***, Schlosser, 4850 Timelkam, Leharweg 18, wegen Bestimmung einer Ausstattung, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 26. September 1990, GZ R 780/90-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 1. Juli 1990, GZ 1 Nc 14/90-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ausstattungsansprüche nach den §§ 1220 und 1231 ABGB zählen nicht zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen (EFSlg 55614 ua), so daß seit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 eine Anfechtung von Beschlüssen des Rekursgerichtes nur noch bei einem Entscheidungsgegenstand von über S 50.000,-- möglich ist (§ 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG; Petrasch in ÖJZ 1989, 752). Da im vorliegenden Fall dem Sohn antragsgemäß ein Ausstattungsbetrag von S 50.000,-- bestimmt wurde, hat das Rekursgericht somit zutreffend in seinen Beschluß den belehrenden Ausspruch gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 AußStrG aufgenommen. Bei dieser Sachlage wäre aber der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Antragsgegners gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.

Anmerkung

E22425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00696.9.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19901220_OGH0002_0060OB00696_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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