TE OGH 1991/1/14 4Ob129/91

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Veröffentlicht am 14.01.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, Bäckerei, ***** vertreten durch Dr. Ernst Rohrauer und Dr. Josef Hofer, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Ä***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. September 1991, GZ 5 R 154/91-11, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26. Juli 1991, GZ 37 Cg 196/91-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekursgericht wird aufgetragen, seinen Beschluß vom 27. September 1991, GZ 5 R 154/91-11, durch einen Ausspruch darüber zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht.

Im Falle eines positiven Ausspruches ist der Akt dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches gestellten Antrag der Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung "frisch & resch" zu verbieten, ab. Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hatte das Rekursgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht.

Da dieser Ausspruch fehlt, kann der Oberste Gerichtshof nicht beurteilen, ob der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist oder nicht. Aus dem Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO (iVm § 526 Abs 3 und § 528 Abs 1 ZPO) ergibt sich nicht zwingend, daß das Rekursgericht auch von einem S 50.000 übersteigenden Streitwert ausgehen wollte, könnte es doch die Voraussetzungen der absoluten Rekursunzulässigkeit verkannt haben.

Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seines Beschlusses durch den Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aufzutragen.

Anmerkung

E27747

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00129.91.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19910114_OGH0002_0040OB00129_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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