TE OGH 1991/1/15 5Ob1597/90

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ingeborg SCH*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Gerhard SCH*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen einstweiligen Unterhaltes infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 12. Oktober 1990, GZ R 570/90-46, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 2, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (§ 502 Abs 2 ZPO) 50.000 S nicht übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der im Exekutionsverfahren sowie im Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwendende § 528 Abs 2 Z 1 ZPO enthält für Familienrechtssachen und damit auch für Unterhaltsstreitigkeiten keine dem § 502 Abs 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit des Rechtsmittels. Anhaltspunkte dafür, daß es sich dabei um keine gewollte Regelungslücke handelt, gibt es - entgegen der Ansicht Faschings (Lehrbuch2 Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA ZPO14 Anm 5) zu § 528 ZPO - nicht (3 Ob 61/90; vgl Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751). Die ungleiche Regelung ist vielmehr sachlich darin begründet, daß der Provisorialunterhalt nur eine einstweilige Regelung darstellt.

Die Revisionsrekurswerberin strebt mit ihrem Rechtsmittel die Wiederherstellung der erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung an, die die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages an sie und die beiden Kinder vom 23. 8. 1989 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens. Die Scheidung der Ehe wurde im Jänner 1990 wirksam, die einstweilige Verfügung mit 31. Jänner 1990 rechtswirksam aufgehoben. Da die gemeinsame Geltendmachung des Provisorialunterhaltes für die Klägerin und die beiden Kinder für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung ist, übersteigt weder die Unterhaltsforderung der Klägerin und gefährdeten Partei, über die das Rekursgericht entschieden hat (5.000 S für die Zeit vom 23. 8. 1989 bis 31. 1. 1990), noch der Entscheidungsgegenstand in Ansehung der beiden Kinder (Unterhaltsbeitrag von je 3.000 S für denselben Zeitraum) 50.000 S.

Anmerkung

E25204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01597.9.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19910115_OGH0002_0050OB01597_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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