Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Hans Klimmer (AG) und Wolfgang Neumeier (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margarete A*****, vertreten durch Dr. Barbara Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. September 1990, GZ 32 Rs 150/90-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. März 1990, GZ 19 Cgs 102/89-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen den Prozeßakten und den tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor. Einen solchen Widerspruch vermag die Klägerin jedoch nicht aufzuzeigen. Im übrigen ergibt sich aus dem Gutachten des chirurgischen Sachverständigen, daß die Halswirbelsäule Gegenstand seiner Untersuchung war. Das Berufungsgericht konnte daher mit Recht davon ausgehen, daß alle von der Klägerin geltend gemachten Leidenszustände überprüft wurden.
Die Klägerin hat den auf die vorliegenden Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen des Erstgerichtes in der Berufung nur die Behauptung entgegengesetzt, daß ihre Arbeitsfähigkeit in weitergehenderem Maße eingeschränkt sei. Das Berufungsgericht hielt die Gutachten der Sachverständigen und damit die Urteilsgrundlage des Erstgerichtes für unbedenklich. Es hat sich mit dem Verweis auf diese Gutachten mit der Beweisrüge in ausreichender Weise auseinandergesetzt, zumal widersprechende Beweisergebnisse nicht vorlagen. Das Berufungsverfahren ist daher mängelfrei geblieben. Soweit die Klägerin in der Revision neuerlich die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen in Frage stellt, wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen ist dem Berufungsgericht verwehrt.
Die Rechtsrüge der Berufung war nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Klägerin dabei nicht von den Urteilsfeststellungen ausgegangen ist. Die unterbliebene Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28). Im übrigen geht auch die Rechtsrüge der Revision nicht von dem von den Vorinstanzen festgestellten, sondern von einem von der Klägerin gewünschten Sachverhalt aus und ist daher ebenso nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.
Anmerkung
E25345European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00411.9.0115.000Dokumentnummer
JJT_19910115_OGH0002_010OBS00411_9000000_000