TE OGH 1991/1/15 4Ob162/90

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) Dr.P***** GESELLSCHAFT MBH, ***** vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg,

2.) V***** AKTIENGESELLSCHAFT, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Frühwald, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) "J*****" ***** BETEILIGUNGS-GESELLSCHAFT MBH, *****

2.) Dragan B*****, kaufmännischer Angestellter, ***** beide vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 1 Million S), infolge Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 19. Juni 1990, GZ 1 R 82/90-42, womit infolge Berufung der erstklagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. Dezember 1989, GZ 30 Cg 375/88-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO hier nicht vor:

Die Abweisung des auf einen Verstoß gegen § 1 UWG durch sittenwidrige Nachahmung eines von der Erstklägerin angeblich entwickelten "betriebswirtschaftlichen und gewerberechtlichen Pilotprojektes", welches es "gesetzeskonform" erlaube, das Münzautomatenglücksspiel mit Barauszahlung ohne Gefahr einer behördlichen Beschlagnahme (§ 50 GlSpG iVm §§ 17 und 39 VStG) zu betreiben, und durch unbefugte Verwertung der auf sittenwidrige Weise erlangten Kenntnis von diesem "Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis" (§ 11 Abs. 2 UWG) gestützten Klagebegehrens hängt schon deshalb von keiner im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab, weil nach der Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteils nähere Umstände nicht feststellbar waren. Darüber hinaus steht die Auffassung der Vorinstanzen, das Klagebegehren sei unschlüssig, weil die Klägerinnen trotz richterlicher Aufforderung eine nähere Konkretisierung ihres Sachvorbringens unter Berufung auf ihr prozessuales Recht, die Aussage über ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu verweigern, zu Unrecht abgelehnt haben, im Einklang mit den Denkgesetzen. Wenn Klagegegenstand die sittenwidrige Verletzung (Nachahmung) eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ist, muß die Verletzung (Nachahmung) und damit das Geschäftsgeheimnis auch konkret dargelegt werden. Auf das prozessuale Aussageverweigerungsrecht kann sich eine Prozeßpartei nur dann berufen, wenn sie nicht behauptungs- und beweispflichtig ist; andernfalls muß ein Kläger, will er das Geschäftsgeheimnis, dessen Verletzung er dem Beklagten zum Vorwurf macht, nicht offenlegen, in Kauf nehmen, daß er sein Prozeßziel nicht erreicht (vgl. Fitz-Roth, RdW 1989, 247).

Die somit insgesamt wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs. 1 ZPO) unzulässige Revision mußte deshalb zurückgewiesen werden (§§ 510 Abs. 3, letzter Satz, ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Das gilt auch für die Revisionsbeantwortung der Beklagten, in welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen wurde; diese Rechtsmittelschrift war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.

Anmerkung

E25192

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00162.9.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19910115_OGH0002_0040OB00162_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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