Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Ingeborg Aloisia A*****, und Hubert A*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der B*****, vertreten durch Dr. Peter Raits, Dr. Alfred Ebner, Dr. Walter Aichinger und Dr. Peter Bleiziffer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 29. Oktober 1990, GZ 6 R 48/90-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kremsmünster vom 15. März 1990, GZ Sch 3/90-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Ehe der Antragsteller wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15.März 1990, ON 3, rechtskräftig geschieden. Mit Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 3.Oktober 1985 hatte die B***** (im folgenden: B*****) dem Mann ein Darlehen von S 129.000 gewährt. Zur Sicherung dieses Darlehens verpfändeten beide Eheleute als Liegenschaftseigentümer ihre Liegenschaft *****. Nach Punkt 3 des Scheidungsvergleiches übertrug der Mann seinen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft an die Frau, setzten die Ehegatten als Verrechnungsstichtag für die mit der Liegenschaft verbundenen Kosten und öffentlichen Abgaben sowie für die Darlehensverbindlichkeiten den Tag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses fest und beantragten beide Ehegatten einvernehmlich die beschlußmäßige Verständigung der Pfandgläubiger, daß der Mann lediglich als Ausfallsbürge für die in COZ 1 bis 7 der genannten Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Darlehensverbindlichkeiten hafte.
Das Erstgericht sprach mit Wirkung vom 15.März 1990 gemäß § 98 EheG aus, daß hinsichtlich der Kreditverpflichtung der Ehegatten in Höhe von derzeit "siehe beiliegenden Grundbuchsauszug COZ 1-7" die Frau Hauptschuldnerin und der Mann Ausfallsbürge wird.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der B***** erhobenen Rekurs nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Auch wenn die Frau aus dem vorliegenden Darlehensvertrag nicht persönlich, sondern nur mit ihrer Liegenschaftshälfte als Pfandschuldnerin sachlich hafte, sei § 98 EheG anzuwenden, weil im Sinne der Auffassung Gameriths in RdW 1987, 183 ff, 188 keine Bedenken dagegen bestünden, den nur sachlich haftenden Ehegatten, dem im Innenverhältnis die Bezahlung der Schuld auferlegt werde, bei unveränderter Sachhaftung zum Hauptschuldner (und den bisherigen Hauptschuldner zum Ausfallsbürgen) zu bestellen.
Der Revisionsrekurs der B***** ist nicht berechtigt.
Vereinbaren aus Anlaß einer Scheidung die Ehegatten, wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird (§ 98 Abs 1 EheG). Nach dem JAB 729 BlgNR 16. GP 2 war wesentliches Ziel der Neuregelung, im Falle der Mithaftung der Ehegatten für aufgenommene Kredite, ohne den Kreditgeber wesentlich zu belasten, für den Ehegatten, der im Fall der Scheidung im Innenverhältnis entlastet sein sollte, in der Praxis beobachtete Härten zu vermeiden oder wenigstens zu mildern. Daß die Regelung des § 98 EheG nur dann anwendbar sein sollte, wenn beide Ehegatten persönlich, nicht aber wenn nur ein Ehegatte persönlich, der andere aber bloß mit einer Sache (Liegenschaft) haftet, läßt sich dem Ausschußbericht nicht entnehmen. Vielmehr wurde ersichtlich des zweiten Falles nicht gedacht.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofs hat in der Entscheidung 1 Ob 636/90 vom 14.November 1990 in einem vergleichbaren Fall, der im vorliegenden Revisionsrekurs unter der AZl R 516/90 des Kreisgerichtes Wels anhängig bezeichnet wird, die an ihn herangetragene Rechtsfrage wie folgt entschieden: Es würde, wie Koziol (RdW 1986, 5 f) richtig erkannte, einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn nur der Ehegatte, der eine Bürgschaft übernahm, vom Gesetzgeber als schutzwürdig betrachtet würde, nicht aber derjenige, der ein Pfand mit eben demselben Wert wie die übernommene Bürgschaft bestellt hat. Für den Fall der Bürgschaftsübernahme ist unbestritten, daß der Bürge zum Hauptschuldner, der bisherige Hauptschuldner aber zum Ausfallsbürgen werden kann. Koziol aaO und Fink (AnwBl 1986, 629 ff, 631) lehnen daher auch nur ab, daß der Pfandbesteller ohne Zustimmung des Gläubigers aus seiner Pfandhaftung entlassen wird und ihn nur mehr eine Haftung als Ausfallsbürge treffen sollte. Das würde gewiß eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Belastung des Kreditgebers darstellen. Keine Bedenken können aber dann bestehen, wenn der Ehegatte, der bisher nur mit einer Sache haftet, bei Aufrechterhaltung dieser Sachhaftung zum Hauptschuldner wird, der im Innenverhältnis entlastete Ehegatte dann aber nur mehr als Ausfallsbürge haften soll (Gamerith in RdW 1987, 183 ff, 188). Der Gläubiger kann dann bei aufrechter Sachhaftung nicht nur auf einen, sondern auf zwei persönlich haftende Schuldner greifen.
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, von der dargelegten Entscheidung abzuweichen, so daß dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen ist.
Anmerkung
E25024European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:001OB000504.91.0116.000Dokumentnummer
JJT_19910116_OGH0002_001OB000504_9100000_000