Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, und ihrer Nebenintervenientin ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christoph Müller-Hartburg, Dr.Martin Weiser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr.Klaus Weber, Rechtsanwalt in Mittersill, wegen 28.304 S sA, infolge Rekurses der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 7.Juni 1990, GZ 21 R 200/90-32, womit die Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Mittersill vom 11.April 1990, GZ 2 C 853/88p-28, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Nebenintervenientin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes wurde den Parteienvertretern, darunter auch dem Rechtsvertreter der Nebenintervenientin am 20.April 1990 zugestellt. Die vierwöchige Berufungsfrist endete am Freitag, dem 18.Mai 1990. Das Berufungsgericht wies die am 21.Mai 1990 beim Erstgericht eingelangte Berufung der Nebenintervenientin als verspätet zurück, weil nach dem Vermerk (§ 108 Abs 3 GeO) der Leiterin der Geschäftsabteilung des Erstgerichtes Margit B*****, die Berufung erst am 19.Mai 1990 zur Post gegeben worden sei. Das entsprechende Kuvert ist nicht mehr aktenkundig.
Der gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO idF der WGN 1989 zulässige (2 Ob 33/90 ua) und rechtzeitige Rekurs der Nebenintervenientin ist gerechtfertigt.
Nach den durch das Erstgericht und das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gepflogenen Erhebungen wurde die Kanzleiangestellte der Rechtsvertreter der Nebenintervenientin Sylvia S***** am Abend des 18.Mai 1990 vom Vertreter der Berufungswerberin, Rechtsanwalt Dr.Martin W*****, von der Kanzlei zum Postamt Wien 9., Althanstraße gebracht. Dort gab sie drei eingeschriebene Poststücke auf, darunter auch die gegenständliche Berufung an das Erstgericht. Die Aufgabe wurde im Postaufgabebuch der Rechtsanwaltskanzlei Dr.Christoph M*****, und Dr.Martin W***** von der Postbediensteten Heidemarie B***** - die am 19.Mai 1990 nicht Dienst tat - bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof geht ungeachtet des Vermerkes auf der Berufungsschrift somit davon aus, daß die Berufung der Nebenintervenientin am 18.Mai 1990 zur Post gegeben wurde. Sie erweist sich demnach als rechtzeitig (§ 464 Abs 1 ZPO), weshalb der zweiten Instanz eine neuerliche Entscheidung aufzutragen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Anmerkung
E25126European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:001OB000646.9.0116.000Dokumentnummer
JJT_19910116_OGH0002_001OB000646_9000000_000