Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst George P***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.August 1991, GZ 2 d Vr 10.876/90-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde Ernst George P***** (A) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen (B) der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten nach § 195 Abs. 1 und 2 StGB und (C) der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 12 (zweiter Fall), 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des allein angefochtenen Schuldspruches zu A hat er in Wien zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 14. und dem 16.Oktober 1990 dadurch, daß er den am 17. Dezember 1980 geborenen Michael A***** am Geschlechtsteil und am Gesäß betastete und seine Beine bis zur Leistengegend küßte, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.
Der nur auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer begründet die Tatsachenrüge - nach Wiedergabe von Beweiswürdigungserwägungen des Schöffengerichtes (US 8 f) - damit, daß er aufgrund des (vom Schöffengericht in die Beweiswürdigung miteinbezogenen) Verhaltens des Zeugen A***** in der Hauptverhandlung den Standpunkt einnehme, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen, zumal er nicht in der Lage gewesen sei, zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte Fragen an den Zeugen bei dessen polizeilicher Vernehmung zu stellen; in der Hauptverhandlung sei zur Verifizierung dieser Angaben "überhaupt nichts herausgekommen", das Erstgericht hätte daher unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes keine Verurteilung aussprechen dürfen.
Damit werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO) ignorierenden Verfahrensmängeln resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sind, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen. Eine Bekämpfung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen - in welchem Verfahrensstadium immer sie abgelegt wurden - nach Art einer Schuldberufung, wie sie der Beschwerdeführer mit der Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz unternimmt, ist aber im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässig (EvBl. 1988/108, 109, 116; RZ 1990/94 uvam).
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E27904European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00156.91.0116.000Dokumentnummer
JJT_19910116_OGH0002_0150OS00156_9100000_000