TE OGH 1991/1/17 15Os147/90

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Veröffentlicht am 17.01.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Franz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz T***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12. September 1990, GZ 15 Vr 221/90-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12. September 1990, GZ 15 Vr 221/90-15, ist das Gesetz in den Bestimmungen des § 56 StGB verletzt worden.

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem am selben Tag in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12.Februar 1987, GZ 9 E Vr 1034/86-6, wurde Franz T***** zu einer nach § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt; die dreijährige Probezeit ist mit dem 12.Februar 1990 abgelaufen. Nichtsdestoweniger erging im Verfahren zum AZ 15 Vr 221/90 desselben Gerichtes am 12.September 1990 der im Tenor bezeichnete, gleichfalls unbekämpft gebliebene Beschluß, mit dem diese bedingte Strafnachsicht gemäß § 494 a (Abs. 1 Z 4 und) Abs. 4 StPO iVm § 53 Abs. 1 StGB widerrufen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Ein derartiger Widerruf kann aber nach § 56 StGB nur innerhalb der Probezeit oder innerhalb von sechs Monaten, sei es nach deren Ablauf oder sei es nach der Beendigung eines zur Zeit ihres Ablaufs gegen den Rechtsbrecher bereits anhängigen Strafverfahrens, beschlossen werden. Im hier aktuellen Fall lagen diese Widerrufsvoraussetzungen zur Zeit der Beschlußfassung nicht mehr vor, weil seit dem Ablauf der Probezeit bereits mehr als sechs Monate vergangen waren und weil zu jenem Zeitpunkt das neue Strafverfahren - in dem erst am 19.März 1990 (mit der die unmittelbar eingebrachte Anklage betreffenden Zustellverfügung) die erste gerichtliche Maßnahme gegen den Beschuldigten getroffen wurde (vgl S 1) - noch nicht anhängig gewesen war.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben.

Anmerkung

E25021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:015OS000147.90006.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19910117_OGH0002_015OS000147_9000600_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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