TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/15 2005/16/0144

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1. der Man N,

2. des M N, 3. der Mag. D N, 4. der Dr. A N und 5. des S N, alle in W und vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. Oktober 2003, Zl. RV/4131- W/02, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am 1. Februar 2002 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingelangten Eingabe stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag auf Rückzahlung der im Wege der (am 18. September 2001 beim Finanzamt eingelangten) Selbstbemessung für einen Mietvertrag über eine Geschäftsraummiete entrichteten Gebühr nach § 33 TP 5 Abs. 3 GebG mit der Begründung, die Gebühr wäre vom Dreifachen des Jahreswertes zu entrichten gewesen. Bei Bestandverträgen über Gebäude und Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienten, sei die wiederkehrende Leistung höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen. Dies gelte für Geschäftsraummieten nicht. Diese Differenzierung verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei somit verfassungswidrig.

Mit Bescheid vom 7. August 2002 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Rechtsgebühr nach § 33 TP 5 mit EUR 12.557,87 fest und erstattete einen Betrag von EUR 10.988,13. Der vergebührte Vertrag sei auf bestimmte Zeit und zusätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Daher sei bei der Berechnung der Gebühr vom fünffachen Jahreswert (bestimmte Zeit) und zuzüglich vom dreifachen Jahreswert (unbestimmte Zeit), somit vom achtfachen Jahreswert auszugehen. Der Differenzbetrag der ursprünglich mit dem 15-fachen Jahreswert als Grundlage berechneten Gebühr sei angerechnet worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholten die beschwerdeführenden Parteien ihr Begehren auf Berechnung der Gebühr vom Dreifachen des Jahreswertes, weil die Differenzierung zwischen Geschäftsraummiete und Wohnungsmiete unsachlich und gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, die Einwände der beschwerdeführenden Parteien gegen die Regelung an sich und deren Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung könnten nicht Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sein, denn der Unabhängige Finanzsenat sei als Verwaltungsbehörde nur dazu berufen, die geltenden Abgabengesetze zu befolgen, nicht jedoch sie auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen. Ein Vergleich der Bestimmungen des Gebührengesetzes und des Mietrechtsgesetzes zeigten jedoch, dass eine Differenzierung der Vervielfachungsfaktoren für Wohnraummiete und Geschäftsraummiete nicht unsachlich sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 1. März 2005, B 1676/03-6, ab und trat die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 1. Juni 2005, Zl. B 1676/03-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Begründung dieses Beschlusses heißt es:

"Die Beschwerde behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wegen Anwendung einer verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmung, nämlich des § 33 TP 5 Abs. 3 Gebührengesetz. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. etwa VfSlg. 8806/1980, 16.504/2002) lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht darauf verletzt, dass auf Grund des Mietvertrages als Bemessungsgrundlage für die Gebühr nicht der dreifache Jahresmietzins angesetzt worden sei und machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im Allgemeinen einer Gebühr von 1 v.H.

Bei unbestimmter Vertragsdauer sind gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.

Die belangte Behörde hat die Gebührenberechnung auf Grund dieser Bestimmung durchgeführt. In der Beschwerde werden keine Gründe dafür vorgebracht, dass die belangte Behörde dabei die Gebühr bestimmungswidrig berechnet hätte. Es wird allerdings argumentiert, die differenzierte Gebührenberechnung für "Geschäftsraummieten" und "Wohnungsmieten" sei unsachlich. Es wird angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge wegen behaupteten Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beantragen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde, in der nur dieses Problem Gegenstand war, mit Beschluss abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.

Da die beschwerdeführenden Parteien in dem von ihnen im Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt worden sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160144.X00

Im RIS seit

20.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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