TE OGH 1991/1/23 12Os1/92

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mehmet E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mehmet E***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 30.Oktober 1991, GZ 11 a Vr 381/91-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 15.Oktober 1962 geborene Mehmet E***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 26. Mai 1991 in Kettlasbrunn Eva K***** dadurch zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, daß er die Genannte am Verlassen seines Kraftfahrzeuges hinderte und ihr Schläge gegen das Gesicht versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Angesichts dessen, daß sich der Verriegelungsmechanismus des vom Angeklagten zur Tatzeit benutzten Personenkraftwagens nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung (S 141) nicht von der - notorischen - Norm (Sperre durch Niederdrücken eines Knopfes) unterschied, ging der vom Verteidiger unter Mißachtung dieses Umstands gestellte und nicht weiter begründete Antrag, ein kraftfahrtechnisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, "daß am PKW des Angeklagten, an diesem Modell, an diesem Fabrikat, die Beifahrertüre sich jedenfalls und unter allen Umständen von innen öffnen läßt, egal ob man sie zusperrt oder nicht" (S 152), von vornherein ins Leere; der Beschwerdeführer wurde mithin durch die Ablehnung seines Beweisbegehrens schon aus diesem Grund in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert und erübrigt es sich daher, auf die tatrichterliche Zusatzargumentation (der gegenständliche PKW sei nicht mehr vorhanden, weshalb auf Eigenheiten bzw Defekte des Schließmechanismus nicht mehr Rücksicht genommen werden könne; S 153) einzugehen.

Mit Recht verfiel aber auch der weitere Beweisantrag, ein das Tatopfer betreffendes psychiatrisches Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, "daß die Zeugin auf Grund ihres psychischen Defekts, der sogar medikamentös behandelt werden mußte, und auf Grund der Einnahme dieser Präparate nicht in der Lage war, wahrheitsgemäße Angaben und Wahrnehmungen zu machen" (S 152 f), der Ablehnung; denn allein daraus, daß die Zeugin erklärt hatte, von einem Psychiater verschriebene Medikamente eingenommen zu haben, weil sie unter der Trennung von einem Freund sehr gelitten habe und sich in einer schlechten psychischen Verfassung befand (S 146 und 149), können erhebliche Bedenken gegen die allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit, die allein die Beiziehung eines Psychiaters rechtfertigten (siehe Mayerhofer-Rieder3, § 150 StPO ENr 41 und 44), nicht abgeleitet werden, zumal dem auch der persönliche Eindruck der Zeugin in der Hauptverhandlung, auf den das Schöffengericht im ablehnenden Zwischenerkenntnis ausdrücklich Bezug nahm (S 153), entgegenstand.

Ebenso unbegründet wie die Verfahrensrüge ist aber auch die Mängelrüge (Z 5).

Der Beschwerde zuwider findet die tatrichterliche Konstatierung, der Angeklagte sei der Zeugin körperlich weit überlegen gewesen, in den Angaben der Frau vor der Sicherheitsbehörde (S 29 in Verbindung mit S 153) volle Deckung. Durchaus lebensnah und völlig unbedenklich erscheint, entgegen den Rechtsmittelausführungen, auch die Urteilsannahme (S 168), bei den von der Zeugin eingenommenen Medikamenten habe es sich "offenbar nur um Beruhigungspulver" gehandelt, weil die von ihr geschilderten Umstände, die zur Verschreibung des Medikaments führten, augenscheinlich diese Zweckbestimmung nahelegen, wogegen sich die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung eines "erheblichen psychischen Defekts" als durch keine aktenkundigen Tatsachen gedeckte bloße Spekulation darstellt.

Die weiteren Ausführungen in der Mängelrüge relevieren keine formalen Begründungsgebrechen, sondern erschöpfen sich (wie etwa die Argumentation mit der Kompatibilität eines Geschlechtsverkehrs mit einem zweimaligen Samenerguß) in dem Versuch, aus an sich unbestrittenen Tatsachenprämissen andere, für den Angeklagten günstigere Konklusionen herzuleiten und können mithin als im schöffengerichtlichen Verfahren in dieser Art unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf sich beruhen.

Zur Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt die globale Erwiderung, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E27858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00001.92.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19910123_OGH0002_0120OS00001_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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