Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Helga U*****, vertreten durch Dr. Bruno Binder ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Manfred U*****, vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen 51.531,65 S s.A, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 20. November 1990, GZ 5 R 128/90-53, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Im Gegensatz zum ersten Exekutionsantrag (Gegenstand der Entscheidung 3 Ob 1002/90) ist jetzt klargestellt, daß die betreibende Partei die Exekution auf Grund des Punktes 3 des Vergleiches vom 26.5.1989 führen will (Übereignung eines Sparbuches mit einem Guthaben von 70.000 S mehr oder weniger und für den Fall der Nichterfüllung binnen einem Jahr Zahlung von 70.000 S).
Die der betreibenden Partei vorschwebende Auslegung, daß der Verpflichtete auf jeden Fall ein Sparguthaben mit 70.000 S Guthaben übereignen müsse, ist im allein maßgeblichen Wortlaut des Exekutionstitels nicht gedeckt. Wenn der Verpflichtete allerdings nach Vergleichsabschluß Geld abgehoben haben sollte, um das Sparguthaben erst danach zu übereignen, hätte er nicht der Verpflichtung laut Vergleich entsprochen, weil danach das bestehende Guthaben ins Eigentum der betreibenden Partei übergeben werden sollte, und müßte daher dann wohl die bei Vergleichsabschluß vorhandene Sparguthabenssumme abzüglich des restlichen Guthabens zahlen. Die betreibende Partei müßte aber dies behaupten und als Negativbedingung gemäß § 7 Abs. 2 EO mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden beweisen, was bisher nicht geschah, oder sie müßte einen Ergänzungstitel erwirken. Die nach den Erhebungen des Obersten Gerichtshofes dem Exekutionsantrag beigelegte unbeglaubigte Kopie einer Bankbestätigung über die Höhe "der Spareinlage" war nicht ausreichend. Einerseits erfüllte die Urkunde schon ihrer Form wegen nicht die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 EO. Zum anderen ergibt sich daraus nicht, daß der Verpflichtete das Sparguthaben nach Vergleichsabschluß verringert hat.
Nach der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes kommtbeim Vorliegen von Inhaltsmängeln bei nicht fristgebundenen Anträgen wie einem Exekutionsantrag ein Verbesserungsverfahren nicht in Betracht (3 Ob 106/83 ua, zuletzt etwa JBl 1989, 121). Ob an dieser Ansicht trotz der kürzlich geäußerten Kritik von Fasching (JBl 1990, 755 Anm 47) festzuhalten ist, kann hier offenbleiben, weil kein Inhaltsmangel vorliegt; sondern die betreibende Partei von der unrichtigen Rechtsansicht ausgeht, ihr stünde schon auf Grund des Umstandes, daß das Sparguthaben nur mehr 18.456,35 S betragen habe, das Exekutionsrecht auf den strittigen Differenzbetrag zu.
Anmerkung
E25171European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01107.9.0123.000Dokumentnummer
JJT_19910123_OGH0002_0030OB01107_9000000_000