Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann *****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagten Parteien 1) Josef *****,
2) Josef *****, und 3) Marianne *****, alle wohnhaft in ***** und vertreten durch Dipl.Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung des Nichtbestehens eines Geh- und Fahrrechtes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 4. Oktober 1990, GZ 5 R 258/90-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 29. März 1990, GZ 5 C 2709/87i-45, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht, und wenn ja, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrte die Feststellung, daß den beklagten Parteien über einige Grundstücke kein Geh- oder Fahrrecht zustehe, und bewertete die Eigentumsfreiheitsklage mit 30.000 S. Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt, teilweise wurde das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache und änderte es im Kostenpunkt ab.
Der Spruch des Urteils enthält nur den Satz: "Die Revision ist gemäß § 502 Abs.2 ZPO jedenfalls unzulässig."
In den Gründen wird dazu ausgeführt: "Da der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt, war gemäß § 502 Abs.2 ZPO auszusprechen, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist."
Dieser Ausspruch entspricht nicht dem Gesetz. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil ausdrücklich auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Zusätzlich ist gemäß § 500 Abs.2 Z 2 ZPO auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs 3 ZPO - zutrifft, und falls dies nicht zutrifft, gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht.
Dem Urteil des Berufungsgerichtes kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand unabhängig von der Bewertung des Streitgegenstandes durch die klagende Partei selbst bewerten wollte oder ob es vielleicht von der unrichtigen Ansicht ausging, es sei an die Bewertung durch den Kläger gebunden und die Revision sei schon deshalb gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Dem Berufungsgericht war daher die Ergänzung des Urteils durch den bisher fehlenden Ausspruch iSd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aufzutragen. Sollte ausgesprochen werden, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt, ist statt des in diesem Fall überholten bisherigen Zulässigkeitsausspruches jener nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nachzuholen.
Rechtliche Beurteilung
Die Akten sind sodann dem Erstgericht zur Zustellung des Ergänzungsbeschlusses und weiteren gesetzmäßigen Behandlung der Revision zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, daß eine gemäß § 508 Abs 2 ZPO unmittelbar vorzulegende außerordentliche Revision unabhängig von der durch den Revisionswerber gewählten Bezeichnung nur vorliegt, wenn das Berufungsgericht den Ausspruch enthält, daß die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist (§ 505 Abs 3 ZPO), wobei auch in diesem Fall die Zustellung der Revisionsschrift an den Revisionsgegner zu verfügen ist. Falls der Wert des Entscheidungsgegenstandes auf Grund des zu fassenden Ergänzungsbeschlusses 50.000 S nicht übersteigen sollte und daher auch kein Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ergeht, kann das Erstgericht die dann gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässige Revision gemäß § 507 Abs 1 ZPO zurückweisen. Findet es dazu keinen Anlaß, ist nach § 508 Abs 1 ZPO vorzugehen.
Anmerkung
E26177European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00608.9.0123.000Dokumentnummer
JJT_19910123_OGH0002_0030OB00608_9000000_000