Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter.Dr.Eberhard Piso (Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ruza D*****, vertreten durch Dr.Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.September 1990, GZ 5 Rs 125/90-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 31. Mai 1990, GZ 44 Cgs 8/90-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat die Unterlassung der Einholung der Gutachten von Sachverständigen für Berufspsychologie und Arbeitsmedizin in der Berufung nicht geltend gemacht. Sie kann es daher auch in der Revision nicht mehr mit Erfolg tun (SSV-NF 1/68 ua).
Das Unterbleiben der Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Berufskunde wurde zwar in der Berufung schon geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat aber darin einen Verfahrensmangel nicht erblickt, weshalb die Revision ebenfalls nicht mit Erfolg auf diesen Umstand gestützt werden kann (SSV-NF 1/32, 3/115 uva).
Die Klägerin hat schließlich in der Berufung zwar den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache benannt, sie hat ihn jedoch inhaltlich nicht ausgeführt. Eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann aber auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua), weshalb auf die entsprechenden Revisionausführungen nicht einzugehen ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (vgl SSV-NF 1/19 ua).
Anmerkung
E25073European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00410.9.0129.000Dokumentnummer
JJT_19910129_OGH0002_010OBS00410_9000000_000