Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva S*****, vertreten durch Dr. Heinz Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Y***** Vertriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 400.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Oktober 1990, GZ 6 R 148/90-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg vom 11.April 1990, GZ 13 Cg 139/89-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.658,20 (darin enthalten S 2.609,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Auch im Rabattrecht gilt der allgemeine Grundsatz, daß eine Wettbewerbshandlung nicht danach zu beurteilen ist, wie sie vom Werbenden gemeint war, sondern ausschließlich danach, wie sie die angesprochenen Interessenten nach den Umständen auffassen konnten; der Werbende muß daher auch hier bei Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (SZ 53/147; ÖBl. 1985, 51; ÖBl. 1990, 34). Die Beurteilung der Frage, ob Gutscheine zum ermäßigten Bezug einer Ware berechtigen und den Eindruck erwecken, daß damit unzulässige Sonderpreise wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen im Sinne des § 1 Abs. 2 RabG angekündigt werden (SZ 53/147; ÖBl. 1984, 48; ÖBl. 1985, 51; ÖBl. 1987, 163; MR 1989, 27), hängt ebenfalls davon ab, wie die Preisgestaltung von den angesprochenen Interessenten nach den Umständen aufgefaßt werden konnte (SZ 53/147; ÖBl. 1985, 51; ÖBl. 1987, 67; MR 1989, 27). Die Art der Ankündigung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ist auch maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die Ankündigungen nicht den Eindruck eines verbotenen individuellen Preisnachlasses, sondern eines (zulässigen) Werbegeschenks erwecken (ÖBl. 1990, 34). Welchen Eindruck eine bestimmte Ankündigung erweckt, ist aber in solchen Fällen keine erhebliche Rechtsfrage (ÖBl. 1984, 79; ÖBl. 1985, 163; JBl. 1986, 192 ua). Von der weiteren in der Revision relevierten Frage, ob die Gutscheinaktion der Beklagten deshalb gegen § 1 UWG verstößt, weil die Klägerin nach der Beendigung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Franchisevertrages keine Möglichkeit mehr habe, die ihren Kunden eingelösten Gutscheine mit der Beklagten zu verrechnen, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab; die Ausgabe von Gutscheinen an Kunden der Klägerin trotz der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen hat in dem - nur auf einen Rabattverstoß zielenden - Begehren der Klägerin keinerlei Niederschlag gefunden.
Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, den Obersten Gerichtshof nicht bindet (§ 508 a Abs. 1 ZPO) und die Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen, war die Revision der Klägerin zurückzuweisen; dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs. 3, letzter Satz, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen.
Anmerkung
E25193European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00004.91.0129.000Dokumentnummer
JJT_19910129_OGH0002_0040OB00004_9100000_000