Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Sandra T*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Viktor T*****, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 3.Oktober 1990, GZ R 883/90-81, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Auf eine mit der Mutter der Minderjährigen (zumindest schlüssig) zustande gekommene Unterhaltsvereinbarung oder einen (schlüssigen) Verzicht der Mutter auf eine 2.000 S monatlich übersteigende Unterhaltsleistung kann sich der Vater nicht mit Erfolg berufen, weil solche Vereinbarungen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu ihrer Wirksamkeit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 154 Abs 3 ABGB bedürften (EFSlg 30.790, 40.107, 56.102, 56.103; 2 Ob 551/90 ua); eine solche wurde aber nicht behauptet und liegt nach der Aktenlage auch nicht vor.
Anmerkung
E25177European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB01505.91.0129.000Dokumentnummer
JJT_19910129_OGH0002_0040OB01505_9100000_000