Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso (Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eduard N*****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 1990, GZ 33 Rs 165/90-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. Mai 1990, GZ 6 Cgs 39/89-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
(§ 503 Z 2 ZPO) liegt ebensowenig vor wie die im Zusammenhang
damit geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs 3 ZPO). Der
Revisionswerber behauptet einen Mangel des Verfahrens erster
Instanz (die Nichteinvernahme des behandelnden Arztes als
Zeugen), der vom Berufungsgericht mit ausreichender und
keineswegs aktenwidriger Begründung nicht für gegeben erachtet
wurde und daher nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht
mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197,
SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 uva).
Der Hinweis des Revisionswerbers auf seine Ablehnung des neurologischen Sachverständigen geht fehl, weil die Zurückweisung dieses Ablehnungsantrages durch das Erstgericht in der Berufung nicht bekämpft wurde, diese Frage im Revisionsverfahren nicht mehr aufgerollt werden kann und im übrigen eine Verweisung auf Ausführungen in anderen Anträgen unzulässig ist (vgl. MGA ZPO14 E 5 und 6 zu § 506).
Das Berufungsgericht hat zutreffend (§ 48 ASGG) erkannt, daß die in der Berufung des Klägers geltend gemachte Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt war, als sie nicht aufzeigte, inwiefern dem Berufungsgericht bei rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes ein Fehler unterlaufen sei, sondern lediglich die bereits als Verfahrensmangel geltend gemachte Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen rügte. Damit wurde die Rechtsrüge in der Berufung nicht in bezug auf irgendeine erhebliche Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt, sodaß sie nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28; 10 Ob S 102/90, 10 Ob S 325/90 uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E25072European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00027.91.0129.000Dokumentnummer
JJT_19910129_OGH0002_010OBS00027_9100000_000