TE OGH 1991/1/30 9ObA6/91

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Rupert Gnant als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** St*****, Angestellte, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagten Parteien

1.) ***** AG & Co KG, ***** 2.) ***** AG, *****, beide vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 43.800 brutto abzüglich

S 3.741,68 netto sA und Feststellung (S 50.000), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Oktober 1990, GZ 5 Ra 129/90-15, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.Mai 1990, GZ 47 Cga 61/90-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.603,40 (darin S 933,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war bei der Erstbeklagten seit 2.Jänner 1990 als Angestellte im Telefondienst beschäftigt. Am 16.Jänner 1990 teilte sie dem Prokuristen der Erstbeklagten mit, daß sie schwanger sei. Dieser erklärte ihr am 25.Jänner 1990, daß ihr Dienstverhältnis zum 31.Jänner 1990 aufgelöst sei.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin den Klagebetrag als Entgelt bis April 1990 und die Feststellung, daß ihr Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht sei. Zufolge der Bestimmung des § 10 Abs 1 MuttSchG habe sie während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht wirksam gekündigt werden können.

Die Beklagten beantragten, die Klagebegehren abzuweisen. Mit der Klägerin sei, wie bei allen "fixen Anstellungen" üblich, ein Probemonat vereinbart worden. Während dieser Probezeit habe das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden können; der Kündigungsschutz des MuttSchG finde keine Anwendung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlich fest, daß zwischen den Parteien kein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen worden sei. Es habe lediglich ein mündliches Einstellungsgespräch stattgefunden. Die von den Beklagten behauptete Vereinbarung eines Probemonats sei nicht erwiesen, so daß die Kündigung der Klägerin iS des § 10 MuttSchG unwirksam gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab der ausschließlich aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung sowie Tatsachenfeststellung erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteige.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Abweisung der Klagebegehren. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen die Revisionswerber im wesentlichen lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpfen, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Nichteinholung eines graphologischen Gutachtens durch das Erstgericht wurde im Berufungsverfahren weder in der Beweis- noch in der Mängelrüge bekämpft (SZ 22/106; ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16 uva).

Im übrigen kann der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr geltend gemacht werden, da die Revisionswerber in ihrer Berufung den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht geltend gemacht und ausgeführt haben (MietSlg 20.709; EfSlg 14.243; 9 Ob A 319/88; 9 Ob A 9/90; 9 Ob A 224/90 uva; aM Fasching ZPR2 Rz 1930 mwH auf die ständige Judikatur).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.

Anmerkung

E25068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00006.91.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19910130_OGH0002_009OBA00006_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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